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Erbe kann auch mit einem verjährten Pflichtteilsanspruch seine Erbschaftsteuerbelastung vermindern

Von: Dr. Georg Weißenfels

FG Schleswig-Holstein – Urteil vom 04.05.2016 – 3 K 148/15

  • Sohn verzichtet nach dem Tod des Vaters auf Realisierung des Pflichtteils
  • Ein Jahrzehnt nach dem Tod des Vaters wird der nicht realisierte Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Besteuerung geltend gemacht
  • Finanzgericht billigt dieses Steuersparmodell

Einen auf den ersten Blick kuriosen Fall hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu lösen.

Der alleinerbende Sohn eines Ehepaares machte gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt seinen eigenen Pflichtteilsanpruch nach dem Tod seines bereits im Jahr 2003 verstorbenen Vaters als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend.

Dieser Pflichtteil war längst verjährt und nie zur Auszahlung gekommen. Im Gegensatz zum Finanzamt erkannte das Finanzgericht diesen Pflichtteilsanspruch aber als Nachlassverbindlichkeit an und reduzierte so die vom Betroffenen zu zahlende Erbschaftsteuer erheblich.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 1986 ein gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Den Sohn des Ehemannes bestimmten die Eheleute als Schlusserben.

Der Vater verstarb im Jahr 2003. Ein – dem Grunde nach bestehender – Pflichtteil wurde von dem Sohn zu diesem Zeitpunkt nicht realisiert.

Die Ehefrau und Stiefmutter verstarb dann im Jahr 2014. Der Sohn wurde alleiniger Erbe.

Steuerpflichtiger ist zugleich Erbe und Pflichtteilsberechtigter

Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Alleinerbe dann an, dass er seinen eigenen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seines Vaters mit einem Betrag in Höhe von 64.096,97 Euro als Nachlassverbindlichkeit geltend macht. Diesen Anspruch habe er zu Lebzeiten seiner Stiefmutter dieser gegenüber mündlich geltend gemacht. Als Rechtsnachfolger seiner Stiefmutter habe er diese Nachlassverbindlichkeit geerbt.

Das Finanzamt kam sich in Anbetracht dieses Vortrags wahrscheinlich verschaukelt vor, verweigerte der – offensichtlich fiktiven – Nachlassverbindlichkeit die Anerkennung und setzte die Erbschaftsteuer auf einen Betrag in Höhe von 14.652,00 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid richtete sich Einspruch und Klage des Steuerbürgers.

Finanzgericht reduziert die Erbschaftsteuer

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Unter Anerkennung des – fiktiven – Pflichtteilsanspruchs wurde die Erbschaftsteuer auf einen Betrag in Höhe von 4.837,00 Euro reduziert.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Finanzgericht darauf, dass sämtliche vom Erblasser herrührenden Nachlassverbindlichkeiten, die auf den Erben als Rechtsnachfolger übergegangen seien, bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer abgezogen werden könnten.

Ein solcher Abzug setze, so das Finanzgericht, voraus, dass die Verbindlichkeit rechtlich besteht und - im Regelfall - den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hat.

Zu diesen abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten zähle auch ein geltend gemachter Pflichtteilsanspruch.

Im zu entscheidenden Fall sei der Pflichtteilsanspruch des Erben nach dem Tod seines Vaters entstanden, nicht erloschen und vom Pflichtteilsberechtigten (und gleichzeitigem Schlusserben) auch geltend gemacht worden.

Verjährung des Pflichtteils steht der Berücksichtigung nicht entgegen

Ausdrücklich stellte das Finanzgericht fest, dass die in der Zwischenzeit eingetretene Verjährung der Berücksichtigung des Pflichtteilanspruchs als Nachlassverbindlichkeit nicht im Wege steht.

Auch sei der Pflichtteilanspruch in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht dadurch erloschen, dass der Anspruch auf Gläubiger- und Schuldnerseite in der Person des Sohnes als Alleinerben vereinigt sei, § 10 Abs. 3 ErbStG.

Für die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs sei es ausreichend, dass der Sohn nach dem Tod seiner Stiefmutter seinen verjährten Pflichtteilanspruch gegenüber dem Finanzamt durch entsprechende Angaben in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht habe.

Im Ergebnis konnte der Erbe seine Steuerbelastung also mit Hilfe seines eigenen und nie realisierten Pflichtteilanspruchs deutlich reduzieren.

Das Finanzamt konnte die Argumentation des Finanzgerichts nicht überzeugen. Es legte gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof ein. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist damit noch nicht rechtskräftig.

Update: Das Urteil des Finanzgerichts wurde inzwischen vom BFH aufgehoben (Urteil vom 05.02.2020, II R 17/16).

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