Reine Entmüllungskosten einer zum Nachlass gehörenden Immobilie mindern nicht als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer
FG Baden-Württemberg – Urteil vom 18.12.2014 – 7 K 1377/14
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Kosten für die Räumung und Entmüllung einer Nachlassimmobilie als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer mindern.
Der spätere Kläger in dem finanzgerichtlichen Verfahren war zu ¼ Erbe des im Mai 2012 verstorbenen Erblassers. Im Nachlass befand sich eine Immobilie, die von dem Erblasser bis zu seinem Tod genutzt wurde.
Der Wert dieser Immobilie setzte das Finanzamt zunächst auf einen Betrag in Höhe von 120.260,00 Euro fest.
Hiergegen wehrte sich der Erbe.
Nach seinen Angaben war die Immobilie nämlich nahezu wertlos. So sei das Dachgeschoss des Hauses, so der Erbe, nicht ausgebaut gewesen, in Küche und Bad fehlten die üblichen Installationen und das Haus, mit Wänden aus Riegelfachwerk und strohgefüllten Holzzwischendecken versehen, könne auch energetisch nicht mehr saniert werden.
Schließlich sei der Erblasser ein Messi gewesen, das Anwesen vor diesem Hintergrund komplett vermüllt.
An Kosten für die Entmüllung des Anwesens seien den Erben insgesamt 22.364,00 Euro entstanden. Das Haus müsse abgerissen werden. Ein verbleibender Wert für den Grund und Boden würde durch die Abrisskosten aufgezehrt. Im Ergebnis müsste die Immobilie daher mit 0 Euro bewertet werden.
Das Finanzamt ließ sich von diesem Vortrag durchaus beeindrucken und änderte die Bewertung des fraglichen Grundbesitzes ab. Nunmehr sollte die Immobilie mit einem Wert von 34.136,00 Euro im Rahmen der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Dieser Betrag ergab sich für das Finanzamt aus der Differenz von dem inzwischen von der Erbengemeinschaft für das Haus erzielten Kaufpreis in Höhe von 56.500,00 Euro und Kosten für die Entmüllung in Höhe von 22.364,00 Euro.
Obwohl die Entmüllungskosten vom Finanzamt im Rahmen der Bewertung der Immobilie in vollem Umfang berücksichtigt wurden, legte der Erbe gegen den Erbschaftsteuerbescheid, mit dem eine Erbschaftsteuer in Höhe von 7.245,00 gefordert wurde, nochmals Rechtsmittel ein. Er forderte, dass die Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeit vom zu versteuernden Erwerb abgesetzt werden müssten.
Daraufhin minderte das Finanzamt seine Steuerforderung wiederholt und am Ende auf einen Betrag in Höhe von 5.685,00 Euro ab. Weiter wollte das Finanzamt dem Erben aber nicht entgegen kommen und wies dessen Einspruch im Übrigen zurück.
Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Erbe Klage zum Finanzgericht.
Das Finanzgericht wies die Klage des Erben als unbegründet zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Finanzgericht darauf hin, dass die reinen Entmüllungskosten der Immobilie nicht als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können.
Als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG könnten nur solche Kosten von dem steuerpflichtigen Erwerb abgesetzt werden, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Reine Nachlassverwaltungskosten würden hingegen nicht unter § 10 Abs. 5 ErbStG fallen.
Unproblematisch seien – abzugsfähige – Nachlassverbindlichkeiten beispielsweise bei den Kosten für die Eröffnung des Testaments, den Kosten für einen Erbschein, den Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses und dessen Wertes, der Kosten zur Umschreibung des Grundbuches, den Kosten der Testamentsvollstreckung oder den durch die Auflösung der Erbengemeinschaft verursachten Kosten gegeben.
Hingegen sahen die Finanzrichter in den geltend gemachten Entmüllungskosten lediglich nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Der beklagenswerte Zustand der Immobilie habe die Erbengemeinschaft im Ergebnis nicht daran gehindert, die Immobilie in Besitz zu nehmen und damit auch das Erbe anzutreten.
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