Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie viel Erbschaftsteuer bezahlt man, wenn man mit dem Erblasser nicht verwandt ist?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe und Vermächtnisnehmer unterliegt der Erbschaftsteuer
  • Der Steuerfreibetrag für nicht Verwandte ist sehr übersichtlich
  • Ungünstige Steuerklasse mit hohen Steuersätzen

Ist man nach dem Tod eines Menschen als Erbe oder Vermächtnisnehmer vorgesehen und ist man mit dem Erblasser nicht verwandt, dann schwant den Betroffenen in aller Regel, dass sie einen nicht unbeträchtlichen Teil ihres Erbes beim Finanzamt abliefern müssen.

Tatsächlich sehen §§ 1, 3 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) vor, dass grundsätzlich jeder „Erwerb von Todes wegen“ der Erbschaftsteuer unterliegt.

Egal, was man also als Erbe oder als Vermächtnisnehmer erhält, sei es Geld, ein Aktienpaket oder eine Immobilie, man muss sich in jedem Fall mit der Erbschaftsteuer auseinandersetzen. Besteuert wird die bei dem Erwerber eintretende Bereicherung.

Soweit entweder der Erblasser oder aber der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, schlägt die Erbschaftsteuer zu.

Steuerfreibetrag für den Erben

In der Praxis wird die Belastung mit der Erbschaftsteuer für den Erwerber durch großzügige persönliche Steuerfreibeträge gedämpft.

So können beispielsweise Ehegatten des Erblassers einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro geltend machen, Kinder des Erblassers immerhin noch 400.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt der Erwerb durch Ehegatten bzw. Kinder des Erblassers komplett steuerfrei.

Anders sieht es hingegen bei Erben aus, die mit dem Erblasser überhaupt nicht verwandt sind. Für diese Personengruppe sieht § 16 Abs. 1 ErbStG einen Steuerfreibetrag in Höhe von gerade einmal 20.000 Euro vor. Jeder Erwerb, der über dieser Marke liegt, unterliegt damit dem Grunde nach der Besteuerung.

Welche Steuerklasse gilt für nicht verwandte Personen?

Der sehr schmale Steuerfreibetrag ist für mit dem Erblasser nicht verwandte Personen aber nicht der einzige Wermutstropfen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer.

Erschwerend kommt nämlich für nicht Verwandte hinzu, dass sie mit der Steuerklasse III mit deutlich höheren Steuersätzen konfrontiert werden, als dies für Verwandte des Erblassers der Fall ist.

So beträgt der Steuersatz ab dem ersten Euro, den man als nicht Verwandter erbt, 30%.

Ab einem steuerpflichtigen Erwerb von 13.000.000 Euro beträgt der Steuersatz dann sogar 50%.

Verlobte, Lebenspartner oder Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft müssen in der Steuerklasse III also wesentlich mehr Erbschaftsteuer zahlen, als der Ehepartner oder Kinder des Erblassers.

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