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Kunstgegenstände und Sammlungen sind unter Umständen von der Erbschaftsteuer befreit

Von: Dr. Georg Weißenfels

Sobald der Wert eines Nachlasses eine bestimmte Größenordnung erreicht hat, interessiert sich auch das Finanzamt für den Erbfall. Sind persönliche und sachliche Steuerfreibeträge erst einmal aufgezehrt, dann muss der Erbe damit rechnen, einen Teil seines Erwerbes beim Fiskus abliefern zu müssen.

Gehören zum Nachlass aber Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, dann besteht für diese Vermögensgegenstände unter bestimmten Umständen eine teilweise oder sogar gänzliche Befreiung von der Erbschaftsteuer, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz).

60 Prozent des Wertes der Kunstgegenstände bleiben steuerfrei

Das Gesetz sieht in § 13 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ErbStG vor, dass Kunstgegenstände mit 60% ihres Wertes erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Zunächst einmal muss die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Die Finanzverwaltung bejaht dabei ein solches öffentliches Interesse regelmäßig dann, wenn die Gegenstände auch nach dem Erbfall im Inland oder zumindest in Europa verbleiben. Befinden sich die Gegenstände außerhalb Europas, dürfte es für die Bejahung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung auf den Einzelfall ankommen.

Die Bedeutung der Kunstgegenstände im Sinne des Gesetzes ist im Zweifel durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen.

Weiter setzt eine Steuerbefreiung voraus, dass die jährlichen Kosten, die mit den Kunstgegenständen verbunden sind, die mit den Gegenständen erzielten Einnahmen übersteigen müssen.

Schließlich müssen die Gegenstände auch für Zwecke der Forschung oder der Volksbildung zugänglich sein. Wissenschaftler müssen also Zugang zu den Werken haben oder die Werke müssen zur Besichtigung durch Dritte freigegeben sein.

Mögliche Steuerbefreiung zu 100%

Kunstgegenstände oder Kunstsammlungen können weiter zu 100% von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn der Erbe zusätzlich zu den vorstehend geschilderten Erfordernissen für eine 60%ige Steuerbefreiung bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen und sich die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sind.

Die Rechtsprechung verlangt dabei grundsätzlich, dass sich der jeweilige Kunstgegenstand selber seit 20 Jahren im Besitz der betroffenen Familie befunden haben muss. Es kann aber für eine Steuerbefreiung ausreichen, dass eine Sammlung selber bereits seit 20 Jahren existiert und ein einzelnes Werk erst später in die Sammlung aufgenommen wurde.

Steuerbefreiung kann rückwirkend entfallen

Ist die Steuerbefreiung für Kunstgegenstände erst einmal im Verhältnis zur Finanzbehörde geklärt, dann hat es der betroffene Erbe selber in der Hand, ob es bei der Befreiung bleibt oder nicht.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG kann die bereits erteilte Befreiung von der Erbschaftsteuer nämlich dann wieder rückwirkend entfallen, wenn die Kunstgegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb vom Erben veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen.

Erlaubt und steuerunschädlich ist demnach die Schenkung oder die Vererbung der Kunstgegenstände innerhalb der Zehn-Jahres-Frist. Veräußert der Erbe einen von der Steuerbefreiung betroffenen Gegenstand allerdings innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraumes, dann wird die Steuerbefreiung hinfällig.

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