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Kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Nachhinein wieder wegfallen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Jeder, der eine Erbschaft macht oder eine Schenkung von dritter Seite erhält, muss sich mit Vorschriften des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts vertraut machen. Soweit der Empfänger einer Erbschaft oder eines Geschenkes für sich keinen ausreichend großen Steuerfreibetrag geltend machen kann, so muss er die Bereicherung, die mit der Erbschaft oder dem Geschenk verbunden ist, versteuern.

Je nach Höhe der Zuwendung bzw. Erbschaft und je nach Grad des Verwandtenverhältnisses zwischen Schenker und Beschenktem bzw. zwischen Erblasser und Erbe kann es dem Beschenkten dabei passieren, dass er 50% des Wertes seines Geschenkes bzw. Erbes beim Finanzamt abliefern darf.

In Anbetracht solcher Perspektiven ist es für den Steuerpflichtigen umso interessanter, wenn das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, dass die bereits erhobene Steuer im Nachhinein wieder wegfallen kann und die bereits entrichtete Steuer vom Finanzamt zurück erstattet wird.

Wann es zu einem solch für den Steuerpflichtigen erfreulichen Ereignis kommt, ist in § 29 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt. Kern dieser gesetzlichen Vorschrift ist der Gedanke, dass es ungerecht wäre, einen Bürger mit Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu belasten, wenn der Betroffene die ihm zugewendete Leistung gar nicht auf Dauer behält.

Das Gesetz trägt hier dem Umstand Rechnung, dass eine Schenkung aus rechtlichen Gründen beispielsweise vom Beschenkten wieder an den Schenker herausgegeben werden muss. Aber auch dann, wenn das Geschenk oder die Erbschaft binnen eines bestimmten Zeitraumes nach Erhalt vom Betroffenen z.B. an eine gemeinnützige Stiftung übertragen wird, soll der Betroffene nicht mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer belastet werden und diese rückwirkend vom Finanzamt wieder erstattet bekommen.

Schenkung wird vom Schenker zurückgefordert

Im Falle einer Schenkung entfällt die Steuerpflicht im Nachhinein, wenn der Beschenkte vom Schenker erfolgreich auf Rückgabe des Geschenks in Anspruch genommen wurde.

Es ist dabei nicht entscheidend, ob sich der Schenker das Rückforderungsrecht vertraglich vorbehalten hatte, oder ob die Rückforderung aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Widerrufs- und Rückforderungsrechte geltend gemacht wurde.

Der Beschenkte, der ein Geschenk also deswegen zurückgeben musste, weil ihm vom Schenker – erfolgreich – vorgeworfen wurde, dass sich der Beschenkte groben Undanks schuldig gemacht habe, kann die Erstattung der Steuer verlangen.

Das gleiche gilt für solche Schenkungen, die nach § 528 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert wurden. Selbst dann, wenn der Beschenkte die von ihm geforderte Herausgabe des Geschenkes alleine dadurch abwenden konnte, indem er für den Unterhalt des Schenkers aufkommt, kann der Beschenkte die Erstattung der bereits entrichteten Schenkungsteuer fordern, § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Schenkung oder Erbschaft wird an Bund, Land, Kommune oder Stiftung übertragen

Entschließt sich ein Erbe bzw. derjenige, der eine Schenkung erhalten hat, dazu, seine so entstandene Vermögensmehrung nicht behalten zu wollen, sondern sie an gemeinnützige Zwecke weiterzugeben, dann kann auch in diesem Fall die Verpflichtung zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer im Nachhinein entfallen.

Voraussetzung für das Erlöschen der Steuer ist, dass die geerbten oder durch Schenkung erworbenen Gegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer nach § 9 ErbStG an den Bund, ein Land, eine Kommune oder – unter bestimmten Umständen - eine inländische gemeinnützige Stiftung übertragen wird, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Ein Erbe bzw. der Empfänger einer Schenkung hat also grundsätzlich zwei Jahre Zeit sich zu überlegen, ob er den erhaltenen Vermögenswert nicht lieber an einen öffentlichen oder gemeinnützigen Träger weitergeben will und sich auf diesem Weg auch die auf die Erbschaft bzw. Schenkung entfallende Steuer spart.

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