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Man kann die Erbschaftsteuer auch durch die Hingabe von Kunstgegenständen tilgen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Hat man eine größere Erbschaft gemacht, dann will unter Umständen auch der Staat an diesem Vorgang wirtschaftlich partizipieren. Soweit die persönlichen Freibeträge überschritten werden und auch sachliche Steuerbefreiungen, wie zum Beispiel für Hausratsgegenstände oder Unternehmenswerte, nicht greifen, dann hält der Staat bei dem Erben die Hand auf.

Je nachdem, wie hoch die Erbschaft ist und wie eng der Erbe mit dem Erblasser verwandt war, können hier für den Fiskus im Einzelfall durchaus beträchtliche Summen anfallen.

Ist eine Erbschaftsteuerschuld durch rechtskräftigen Bescheid durch die Finanzbehörden festgesetzt worden, dann gibt es in aller Regel kein Entrinnen mehr.

Selbstverständlich sehen die Steuergesetze auch dezidiert vor, auf welchem Weg eine Steuerschuld vom Steuerpflichtigen getilgt werden kann. Im Normalfall wird die Steuerschuld durch Zahlung an die zuständige Finanzkasse beglichen, § 224 AO (Abgabenordnung). Wenn man selber fällige Forderungen gegen den Fiskus hat, dann kann man sich der Steuerschuld selbstverständlich auch im Wege der Aufrechnung entledigen, § 226 AO. Unter ganz besonderen Umständen kann sich das Finanzamt auch dazu bereit erklären, auf eine Steuerschuld zu verzichten und diese dem Steuerpflichtigen zu erlassen, § 227 AO.

Mit Kunstgegenständen die Erbschaftsteuer tilgen

Exklusiv für die Erbschaft- und Vermögenssteuer sieht die Abgabenordnung darüber hinaus noch einen weiteren Weg vor, wie die Steuerschuld beglichen werden kann.

Nach § 224a AO kann es die Finanzverwaltung nämlich ausnahmsweise zulassen, dass die Erbschaftsteuer durch die Übertragung des Eigentums an Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven auf das jeweilige Bundesland getilgt werden kann.

Grundlegende Voraussetzung für einen solchen Deal ist, dass an dem Erwerb der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse auf Seiten des Empfängers besteht. Je wertvoller und bedeutender die Kunstgegenstände im Einzelfall sind, desto eher wird man hier mit den Behörden ins Geschäft kommen können. Die Entscheidung, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, obliegt dabei derjenigen obersten Landesbehörde, die für die Kultur zuständig ist. Im Regelfall wird hier das Kultusministerium bzw. die Kultusbehörde der richtige Adressat für eine Entscheidung sein.

Wie läuft die Steuertilgung durch Hingabe von Kunstgegenständen in der Praxis ab?

Kommt eine Steuertilgung durch die Übereignung von Kunstgegenständen nach § 224a AO in Betracht, so muss mit der Finanzverwaltung ein so genannter öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden. In diesem Vertrag sind die einzelnen Kunstgegenstände, die in das Eigentum des betroffenen Landes überführt werden sollen ebenso zu bezeichnen wie die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die durch diesen Vorgang getilgt werden soll.

Im Zentrum des Interesses einer solchen Vereinbarung zwischen Fiskus und Steuerpflichtigem steht naturgemäß die Frage, mit welchem Wert die einzelnen Kunstgegenstände angesetzt werden. Hierfür muss der Wert der Kunstgegenstände in aller Regel geschätzt werden. Die Verwaltung wird hier in aller Regel einen Sachverständigen hinzuziehen, um eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können, § 96 AO.

Dem Steuerpflichtigen ist es aber natürlich unbenommen, ein eigenes Gutachten vorzulegen, um den Wert seines Angebotes zu untermauern.

Liegen die Vorstellungen der Verwaltung und des Steuerpflichtigen in der Frage der Bewertung auseinander, so können sich beide Seiten gegebenenfalls auf einen Schiedsgutachter verständigen, § 317 BGB.

Kommt man so zu einem für beide Seiten tragbaren Ergebnis, so erlischt die Erbschaftsteuer in dem angegebenen Umfang an dem Tag, an dem das Eigentum an den Kunstgegenständen vom Steuerpflichtigen auf das betroffene Bundesland übertragen wird.

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