Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Erbschaftsteuererklärung – Erläuterungen zu Zeile 52 bis 64 des amtlichen Steuerformulars

Von: Dr. Georg Weißenfels

Zeile 52 bis 56

Hier werden beim Finanzamt Guthaben bei Banken und Sparkassen abgefragt, die sich im Nachlass befunden haben.

Hier ist vom Steuerpflichtigen ein positiver Kontostand mitsamt möglichen bis zum maßgeblichen Stichtag (Todestag) anfallenden Zinseinnahmen anzugeben.

Problematisch ist immer wieder die Bewertung von Bankkonten, die von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich genutzt wurden. Sind die Eheleute beide gemeinschaftlich Kontoinhaber, so kann dem Nachlass nur derjenige Anteil am Konto zugerechnet werden, der auf den verstorbenen Partner entfällt. Soweit die Ehepartner nichts anderes geregelt haben, wird man im Regelfall von der Vermutung in § 430 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausgehen können, wonach die Eheleute als Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Bankkonto berechtigt sind. Im Zweifel fällt ein von Ehegatten gemeinschaftlich geführtes Konto also zur Hälfte in den Nachlass.

Angaben des Steuerpflichtigen zu Bankguthaben können von der Finanzverwaltung aus gegebenem Anlass mittels einer Kontoabfrage auf ihre Richtigkeit hin untersucht werden, § 93 AO (Abgabenordnung).

Zeile 57 und 58

Bausparverträge, die noch vom Erblasser abgeschlossen wurden, bereichern den Erben und unterfallen der Erbschaftsteuer. Anzugeben ist in Zeile 58 aber nur das aktuelle Guthaben, das der Erblasser bereits angespart hatte, nicht etwa der am Ende der Sparphase stehende komplette Auszahlungsbetrag.

Neben dem aktuellen Guthabensbetrag sind auch angefallene Zinsen anzugeben. Beide Vermögensposten können unproblematisch bei der jeweiligen Bausparkasse abgefragt werden.

Zeile 59 bis 60

Gegebenenfalls auf einer gesonderten Anlage sind hier Steuererstattungsansprüche des Erblassers anzugeben.

Nach § 45 AO (Abgabenordnung) gehen unter anderem die Forderungen des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Soweit diese Ansprüche zum Todestag als maßgeblichen Stichtag bereits entstanden sind, gehen die Forderungen auf den Erben über.

Einkommenssteuer-Erstattungsansprüche für das Todesjahr selber entstehen erst am Jahresende und fallen daher auch nicht in den Nachlass.

Zeile 61 und 62

Bei der Frage nach „anderen Kapitalforderungen“ geht es dem Finanzamt insbesondere um noch ausstehende Lohn- oder Gehaltsforderungen des Erblassers oder auch um noch nicht fällige Ansprüche aus einer vom Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherung. Letztere sind mit ihrem Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Todestages anzugeben.

Zeile 63 und 64

Die Rubrik „sonstige Forderungen“ dient den Finanzbehörden als Auffangtatbestand für sämtliche Forderungen des Erblassers, die in den anderen Rubriken noch nicht erfasst wurden. Anzugeben sind hier beispielsweise mit ihrem Nenn- bzw. Rückzahlungswert im Nachlass vorhandene Bundesschatzbriefe und Sparbriefe.

Ebenfalls wäre hier anzugeben, wenn dem Erblasser aus einem zivilrechtlichen Vertrag Sachleistungsansprüche gegen einen Dritten zustehen, die nach dem Tod des Erblassers auf den Erben übergehen.

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