Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Schenkung des Familienheims unter Eheleuten – Steuern sparen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Familienheim kann unter Ehepartnern steuerfrei verschenkt werden
  • Auf den Wert der Immobilie kommt es nicht an
  • Steuerbefreiung kann mehrmals in Anspruch genommen werden

Eheleute sind bei der Erbschaft- sowie der Schenkungsteuer privilegiert. So können Ehegatten sowohl bei Schenkungen, die sie sich zu Lebzeiten machen, als auch im Rahmen einer Erbschaft nach dem Tod des Partners in jedem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro geltend machen.

Bleibt der Wert der Schenkung bzw. der Erbschaft unter diesem Wert, müssen Eheleute grundsätzlich keine Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bezahlen.

Sobald aber Immobilienwerte von einem Ehepartner auf den anderen übertragen werden sollen, kommt es für den Empfänger der Leistung möglicherweise noch besser.

Wenn nämlich das „Familienheim“ durch Schenkung von einem Ehepartner auf den anderen übertragen wird, dann muss der Schenkungsempfänger gar nicht auf seinen persönlichen Steuerfreibetrag zurückgreifen, um der Steuer zu entgehen.

Schenkung des Familienheims ist steuerfrei

Vielmehr kann in diesem Fall von den Eheleuten die sachliche Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geltend gemacht werden. Der Erwerb des Familienheims durch Schenkung vom Ehegatten bleibt nach dieser Norm, unabhängig vom Wert der Immobilie, komplett schenkungsteuerfrei.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Steuerfreibetrages ist zunächst, dass es sich bei der geschenkten Immobilie tatsächlich um ein „Familienheim“ im Sinne des Gesetzes handelt.

Familienheim ist ein bebautes Grundstück, das ein Ein- oder Zweifamilienhaus, ein Mietwohngrundstück, ein Wohnungs- oder Teileigentum, ein Geschäftsgrundstück oder ein gemischt genutztes Grundstück sein kann und in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Nutzung der Immobilie als Ferien- oder Zweitwohnung ist schädlich

Die Nutzung der Immobilie als Ferienwohnung oder nur als Zweitwohnung erfüllt nicht die Kriterien, die an den Begriff des Familienheims gestellt werden.

In welcher Form das Familienheim vom einen Ehepartner dem anderen Ehepartner geschenkt wird, ist für die Steuerbefreiung nicht entscheidend.

So kann schlicht das Mit- oder Alleineigentum vom einen auf den anderen Ehepartner übertragen werden. Denkbar ist aber auch, dass ein Ehegatte das Familienheim mit eigenem Geld baut oder kauft und dem anderen Ehepartner Allein- oder Miteigentum einräumt. Möglich ist schließlich, dass der eine Ehepartner dem anderen die Mittel zum Erwerb des Familienheims schenkweise zuwendet.

Die Regeln zur Steuerbefreiung bei Schenkung eines Familienheims unter Eheleuten erleichtern den Eheleuten dabei das Steuernsparen.

Keine Behaltensfrist für den beschenkten Ehepartner

So kommt es bei der lebzeitigen Schenkung – anders als bei der Besteuerung nach einem Erbfall – nicht darauf an, dass der beschenkte Ehepartner das Familienheim für einen bestimmten Zeitraum hält. Entschließt sich der beschenkte Ehepartner vielmehr im Jahr nach der Schenkung dazu, das Familienheim zu verkaufen, dann bleibt die Schenkung grundsätzlich steuerfrei.

Im Erbfall muss der erbende Ehepartner das Familienheim hingegen während der ersten zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken selber nutzen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.

Interessant ist für die Eheleute auch, dass es durchaus zulässig ist, von der Steuerbefreiung bei Schenkung des Familienheims mehrmals Gebrauch zu machen.

Steuerbefreiung kann mehrmals geltend gemacht werden

Haben die Eheleute beispielsweise im Jahr 2017 ein Familienheim durch Schenkung untereinander übertragen und haben die Eheleute im Jahr darauf das Familienheim aufgegeben und sind umgezogen, so kann auch das neue Familienheim steuerfrei durch Schenkung von einem auf den anderen Ehepartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG übertragen werden.

Es wird die Steuerbefreiung mithin nicht verbraucht, wenn man sie einmal in Anspruch genommen hat.

Schließlich ist auch vorstellbar, dass nicht nur ein, sondern mehrere Familienheime gleichzeitig übertragen werden. Solange nur die Definition des „Familienheims“ erfüllt ist, spricht nichts dagegen, mehr als nur ein Haus oder eine Wohnung steuerfrei auf den Ehepartner zu übertragen. Das Gesetz sieht insoweit keine Beschränkung auf nur ein Objekt vor.

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