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Was muss man nach einem Todesfall veranlassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sterbeurkunde beantragen und Testament abliefern
  • Verträge des Erblassers abklären
  • Gegebenenfalls Verträge des Erblassers kündigen

Ist ein Angehöriger verstorben, so sind eine Reihe von Fragen zu klären bzw. Maßnahmen zu veranlassen.

Testament beim Nachlassgericht abliefern

Vorhandene Testamente sind umgehend bei dem Nachlassgericht, d.h. bei dem Amtsgericht bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, abzuliefern, § 2259 BGB.

Wird das Testament bei einem unzuständigen Gericht abgegeben, so wird das Testament von dort an das zuständige Gericht weitergeleitet.

Sterbeurkunde beantragen

Der Tod eines Menschen ist bei dem Standesamt, in dessen Bezirk er verstorben ist, spätestens an dem auf den Todestag folgenden Werktag zu melden. Bei dem Standesamt kann gleichzeitig auch die Sterbeurkunde beantragt werden.

Weiter sollte man als Erbe feststellen, gegen welche Stellen bzw. Institutionen man nach dem Tod des Erblassers eventuell Zahlungsansprüche hat.

Nachdem sich der Gesetzgeber entschlossen hat, mit Wirkung zum 01.01.2004 das Sterbegeld aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu streichen, macht es Sinn zu überprüfen, ob gegebenenfalls Ansprüche aus einer privat abgeschlossenen Sterbegeldversicherung geltend gemacht werden können.

Bankkonten ermitteln

Fehlen einem die Informationen über Kontoverbindungen, die vom Erblasser unterhalten wurden, kann ein Nachforschungsauftrag bei dem Bundesverband Deutscher Banken hilfreich sein.

Dieser Verband repräsentiert mehr als 220 private Banken. Im Auftrag der berechtigten Erben forscht der Bankenverband bei den ihm angeschlossenen Banken im Rundschreibeverfahren nach Vermögenswerten des Erblassers.

Hierzu ist ein schriftlicher Antrag und vor allem der Nachweis der Erbberechtigung durch Erbschein oder Testament mitsamt gerichtlichem Eröffnungsprotokoll erforderlich.

Versicherungsverträge überprüfen

Weiter besteht die Möglichkeit, dass vom Erblasser abgeschlossene Lebens- oder Unfallversicherungen mit dem Todesfall fällig geworden sind.

Daneben können unter Umständen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente bzw. Witwen- oder Waisenrente bestehen.

Diese Frage wäre mit der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt für Angestellte oder den Versicherungsämtern der Städte und Landkreise abzuklären.

Ist der Erblasser anlässlich eines Arbeitsunfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit verstorben, bestehen unter Umständen Ansprüche gegen die zuständige Berufsgenossenschaft.

Auch sei auf mögliche Ansprüche gegen die Kriegsopferversorgung, auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, die Altershilfe für Landwirte und eine betriebliche Altersversorgung hingewiesen.

Verträge des Erblassers kündigen

Im Erbfall sind vom Erben weiter diverse Verträge des Erblassers entweder aufzulösen oder umzuschreiben.

Zu denken ist hier in erster Linie an Spar- und Girokonten, möglicherweise bestehende Kranken-, KFZ- , Hausrat-, oder sonstige Versicherungen, Verbands- und Vereinsmitgliedschaften und Zeitungsabonnements, Strom und Wasserversorgungsverträge.

Was wird aus dem Mietvertrag des Erblassers?

Im Hinblick auf bestehende Wohnraummietverträge des Erblassers sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen:

Ehegatten und nichteheliche Lebenspartner, die zum Todeszeitpunkt mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten unabhängig von ihrer Erbenstellung kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein.

Das Gleiche gilt für Kinder, andere Familienangehörige oder Personen, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.

Der vorgenannte Personenkreis erwirbt eine Rechtstellung als Mieter grundsätzlich unabhängig von erbrechtlichen Regelungen.

Sollte kein Interesse an einem Eintritt in das Mietverhältnis bestehen, so kann man dies dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tod des Mieters mitteilen.

Wann kann der Vermieter kündigen?

Für diesen Fall gilt der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt. Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit dem oder den neu eingetretenen Mietern binnen Monatsfrist, nachdem er von dem Eintritt Kenntnis erlangt hat, kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen kann beispielsweise in einer Überbeanspruchung der Mietsache oder in Beeinträchtigungen der anderen Mieter liegen.

Sind mehrere Personen neben dem Verstorbenen gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis bei dem Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Außerordentliches Kündigungsrecht für Mitmieter

Die überlebenden Mieter haben allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht, dass binnen Monatsfrist nach Kenntnis von dem Tod des Mitmieters ausgeübt werden kann.

Personen, die nach den vorstehend genannten Grundsätzen in das Mietverhältnis eintreten, haften gemeinsam mit den Erben für sämtliche Mietverbindlichkeiten des verstorbenen Mieters.

Im Innenverhältnis zwischen eingetretenen Personen und Erben haben allerdings grundsätzlich die Erben die ausstehenden Mietverbindlichkeiten des Verstorbenen zu übernehmen.

Mietverhältnis wird mit dem Erben fortgesetzt

Treten bei Tod des Mieters keine der vorgenannten Personen (Ehegatten, Lebensgefährte, Kinder) in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis mit dem oder den Erben fortgesetzt.

In diesem Fall haben allerdings sowohl der Erbe als auch der Vermieter unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein außerordentliches Kündigungsrecht, dass innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tod des Mieters und der Tatsache, dass kein Dritter in das Mietverhältnis eingetreten ist, ausgeübt werden kann.

Einzelheiten hierzu sind auf der Partnerseite "Mietrecht-Ratgeber" nachzulesen.

Kontakt mit dem Finanzamt

Schließlich lohnt es sich manchmal, sich mit dem zuständigen Finanzamt des Erblassers in Verbindung zu setzen, um dort möglicherweise sofort Lohnsteuererstattungsanträge anzubringen.

Kosten, die für die Beerdigung anfallen, trägt nach dem Gesetz der Erbe, § 1968 BGB.

Dessen ungeachtet sind die nahen Angehörigen eines Verstorbenen, so obergerichtliche Urteile, gewohnheitsrechtlich dazu verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.

Zu diesem Personenkreis zählen nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen.

Wird die Bestattung ersatzweise von der lokalen Ordnungsbehörde durchgeführt, kann diese die entstandenen Kosten von dem eigentlich Bestattungspflichtigen verlangen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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