Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Betriebsvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen vererben oder verschenken – Vorsicht vor der Einkommensteuerfalle!

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenn man mit dem Gedanken spielt, Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, dann beschäftigt man sich ab einer gewissen Vermögenshöhe zwangsläufig auch mit steuerrechtlichen Vorgaben.

Die lebzeitige Übertragung von Vermögen oder der Erbvorgang können Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auslösen.

Wenn Vermögenswerte übertragen werden sollen, die über den vom Fiskus gemäß § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) zugestandenen Freibeträgen (z.B. 500.000 Euro für Ehepartner; 400.000 Euro für Kinder) liegen und für die auch keine sonstigen Steuerbefreiungen oder Steuerbegünstigungen (z.B. für Familienheim oder Betriebsvermögen) gewährt werden, dann verdient der Staat an der Vermögensübertragung mit.

Der Umstand, dass beim Vererben oder Verschenken ab einer gewissen Vermögenshöhe Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer anfällt ist ebenso unbeliebt wie weithin bekannt.

Erbfall löst Einkommensteuer aus

Eher unbekannt ist allerdings die Tatsache, dass ein Erbfall bei den Beteiligten im Einzelfall auch Einkommensteuer auslösen kann.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser Betriebsvermögen oder land- bzw. forstwirtschaftliches Vermögen vererbt, kann es durch die nicht bedachte Aufdeckung so genannter stiller Reserven oder sonstiger Gewinnrealisierungen zu erheblichen Steuerforderungen kommen.

Stille Reserven werden regelmäßig – und vollkommen legal – durch Wertsteigerungen eines Wirtschaftsgutes während seiner Zugehörigkeit zu einem Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieb gebildet.

Klassisches Beispiel einer stillen Reserve ist ein Betriebsgrundstück, das der Unternehmensgründer vor Jahrzehnten erworben und auf dem er seinen inzwischen florierenden Betrieb gegründet hat. In der Bilanz des Unternehmens ist dieses Grundstück mit seinem Anschaffungswert von 1 Mio. Euro ausgewiesen. Die Grundstückspreise sind in der Zwischenzeit aber gestiegen und mittlerweile ist das Grundstück 3 Mio. Euro Wert. Diese Wertsteigerung wird nie aufgedeckt und ausgewiesen und entsprechend auch nie versteuert.

Wird dieser – verdeckte – Gewinn aber vom Unternehmer eines Tages realisiert, dann fällt auf den Gewinn Einkommenssteuer an.

Im Normalfall wird der Unternehmer selber mit dieser Einkommensteuerforderung beispielsweise im Falle der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe konfrontiert.

Aufdeckung stiller Reserven bei der Vermögensnachfolge

Zu der Aufdeckung stiller Reserven kann es aber auch – vom Vermögensübergeber vollkommen unbeabsichtigt – bei der Vermögensnachfolge kommen.

Bei der vorweggenommen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers ist es in aller Regel der Übergeber selber, der die Folgen einer mangelhaft geplanten Vermögensübertragung finanziell ausbaden muss.

Im Erbfall kann es jedoch der Alleinerbe oder der Miterbe sein, dem der - unbeabsichtigte - Entnahmegewinn vom Finanzamt zugerechnet wird. In diesen Fällen kann es zu Einkommensteuerforderungen gegen den Erben kommen, die weit über dem Wert der ohnehin zu bezahlenden Erbschaftsteuer liegen.

Das Vererben oder Verschenken von Betriebs- oder landwirtschaftlichem Vermögen sollte vor diesem Hintergrund immer eng von einer fundierten steuerrechtlichen Beratung begleitet werden.

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