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Muss man im Fall der Ausschlagung einer Erbschaft Erbschaftsteuer bezahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Frage, ob man auch dann steuerpflichtig ist, wenn man die Erbschaft ausschlägt, mutet zunächst seltsam an. Schließlich weicht der die Ausschlagung rechtzeitig erklärende Erbe in vollem Umfang aus der Erbfolge und erhält aus dem Nachlass … nichts, § 1953 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Gesetzgeber hatte aber trotzdem Veranlassung, sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) näher mit der Ausschlagung zu beschäftigen. Tatsächlich werden Erbschaften in der Praxis nämlich nicht nur dann ausgeschlagen, wenn der Nachlass hoffnungslos überschuldet ist. Vielmehr kommt es auch vor, dass die Ausschlagung nach dem Erbfall als Gestaltungsmittel eingesetzt wird. Wollen mehrere Erben zum Beispiel die langwierige Auseinandersetzung in einer Erbengemeinschaft vermeiden, dann bietet es sich an, dass Miterben die Ausschlagung der Erbschaft erklären und am Ende nur ein Alleinerbe übrig bleibt.

Selbstverständlich wäre es lebensfremd, Miterben alleine zu dem Zweck zur Ausschlagung der Erbschaft aufzufordern, die Bildung einer Erbengemeinschaft zu verhindern. Nachdem die Ausschlagung bei werthaltigen Nachlässen mit materiellen Einbussen beim Ausschlagenden verbunden ist, wird für die Erklärung der Ausschlagung vom weichenden Erben regelmäßig eine Kompensation gefordert. Die Ausschlagung wird dann erklärt, wenn der verbleibende Erbe dem weichenden Erben eine Abfindung bezahlt.

Und genau hier tritt das Erbschaftsteuerrecht wieder auf den Plan. Als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des ErbStG gilt nämlich nicht nur, Erbe, Pflichtteil oder Vermächtnis, sondern auch das, was man „als Abfindung für einen Verzicht oder die Ausschlagung einer Erbschaft“ erhält, § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Vereinbart man also mit einem Miterben für den Fall der eigenen Ausschlagung eine Kompensation, dann unterliegt diese Zahlung zu genau den gleichen Bedingungen wie eine Erbschaft der Steuerpflicht nach dem ErbStG. Es gelten für die ersatzweise erhaltene Zahlung beim Betroffenen die gleichen Steuerklassen, die gleichen Steuersätze und die gleichen Freibeträge wie im Falle des Erwerbs einer Erbschaft. Der die Ausschlagung erklärende Erbe muss eine Abfindungszahlung „wie ein Erbe“ versteuern.

Trotz dieser Gleichsetzung von Erbschaft und Abfindung kann es sich zuweilen lohnen, die Ausschlagung als steuersparendes Gestaltungsmittel ins Spiel zu bringen: Folge der Ausschlagung bei der gesetzlichen Erbfolge ist regelmäßig, dass die eigenen Abkömmlinge als Ersatzerben zum Zuge kommen, §§ 1953 Abs. 2, 1924 Abs. 3 BGB. Diese Ersatzerben können wiederum jeder für sich einen Steuerfreibetrag geltend machen. In Summe können diese Freibeträge den einen Freibetrag des Ausschlagenden deutlich übersteigen. So kann es sich innerhalb einer Familie durchaus lohnen, wenn der primäre Erbe die Erbschaft (ganz oder zum Teil) ausschlägt und das Erbe auf diesem Weg gleich an seine Kinder weiterreicht. In manchen Konstellationen kann auf diesem Weg Erbschaftssteuer gespart werden.

In die Gesamtbetrachtung mit einbeziehen muss der die Ausschlagung erklärende Erbe allerdings die Frage, ob, je nach Inhalt des ausgeschlagenen Erbteils, mit der Ausschlagung nicht ein Spekulations- oder Veräußerungsgewinn verbunden ist, der wiederum zu entsprechenden Ertragssteuerpflicht führt.

Wird von einem verbleibenden Erben an einen weichenden Erben eine Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG bezahlt, dann können diese Abfindungszahlungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Auf diesem Weg kann die Belastung mit der Erbschaftsteuer reduziert werden.

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