Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbschaft ausgeschlagen - Wer wird dann Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe, der ausschlägt, scheidet aus der Erbfolge aus
  • Erblasser kann in seinem Testament für den Fall der Ausschlagung Vorsorge treffen
  • Ohne Testament oder Erbvertrag regelt das Gesetz die weitere Erbfolge nach einer Ausschlagung

Nach den Regeln des in Deutschland geltenden Erbrechts ist niemand gezwungen, eine ihn angetragene Erbschaft auch anzunehmen.

Gleichgültig, ob man vom Erblasser in einem Testament als Erbe benannt ist oder nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge in die Erbenposition eintritt, kann man die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen, § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wird die Ausschlagung der Erbschaft form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, hat der ehemalige Erbe mit der Erbschaft und dem Nachlass nichts mehr zu tun.

Er hat an den einzelnen Vermögenswerten, die sich im Nachlass befinden, keine Rechte mehr. Hat er den Nachlass ganz oder in Teilen bereits in Besitz genommen, so muss er ihn herausgeben.

Auf der anderen Seite hat man nach erklärter Ausschlagung aber auch nichts mehr mit den Schulden des Erblassers zu tun.

Motivation für eine Ausschlagung können Schulden des Erblassers sein

Die Motive für eine Ausschlagung können mannigfaltig sein. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle wird die Ausschlagung einer Erbschaft dann erklärt, wenn der Nachlass überschuldet ist und der Erbe vermeiden will, von Nachlassgläubigern in Haftung genommen zu werden.

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören unter anderem auch Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten angehäuft hatte. Überwiegen solche Schulden das positive Erblasservermögen, ist der Nachlass überschuldet.

Nimmt der Erbe eine solche Erbschaft an und erklärt er nicht rechtzeitig die Ausschlagung, dann läuft er Gefahr, mit seinem Privatvermögen die Schulden des Erblassers abbezahlen zu dürfen.

Die Überschuldung ist aber nicht das einzige Motiv, das einen Erben an die Ausschlagung der Erbschaft denken lassen kann.

Die Ausschlagung der Erbschaft als taktisches Gestaltungsmittel

So wird die Ausschlagung hin und wieder auch als taktisches Gestaltungsmittel eingesetzt.

So können beispielsweise Eheleute, die durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament hinsichtlich ihrer Erbfolge eine Bindung eingegangen sind, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners allein durch die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft ihre Testierfreiheit wieder gewinnen, § 2271 Abs. 2 BGB.

Ebenso kann auch bei einem durchaus werthaltigen Nachlass eine Ausschlagung in Frage kommen, wenn erstberufene Erben den im Fall der Erbschaft nachrückenden Erben aus persönlichen oder auch steuerlichen Gründen etwas Gutes tun wollen.

Schließlich mag es Fälle geben, bei denen der zur Erbschaft berufene Erbe partout nichts mit dem Erblasser und dessen Vermögen zu tun haben will. Für die Ausschlagung einer Erbschaft muss man gegenüber dem Nachlassgericht keine Begründung angeben.

Erklärt man die Ausschlagung also aus sehr privaten und in der Beziehung zum Erblasser liegenden Gründen, dann gibt es hiergegen keinerlei Einwände.

Ausschlagung erklärt - Wer wird danach Erbe?

Die rechtliche Wirkung eines Ausschlagung ist in § 1953 BGB beschrieben. Danach gilt nach einer Ausschlagung "der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt".

Übersetzt bedeutet das, das nach einer Ausschlagung so getan wird, als ob der Ausschlagende nie existiert hätte.

Um zu ermitteln, wer anstatt der ausschlagenden Person Erbe wird, muss man demnach die ausschlagende Person wegdenken und dann ermitteln, wer in dieser Situation zur Erbschaft berufen ist.

Grundsätzlich muss man bei diesem Ermittlungsvorgang zwei verschiedene Situationen trennen:

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, dann gilt auch bei der Ermittlung des nachrückenden Erben vorzugsweise das, was der Erblasser in seinem letzten Willen für diesen Fall angeordnet hat.

Fehlt ein Testament, so gelten für die Ermittlung der nachrückenden Erben die Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB.

Erblasser hat Testament errichtet

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen und schlägt der dort benannte Erbe die Erbschaft aus, dann ist vordringlich zu ermitteln, ob der Erblasser für diesen Fall durch die Benennung eines Ersatzerben vorgesorgt hat, § 2096 BGB.

Ist im Testament ein Ersatzerbe benannt, tritt dieser an die Stelle des ausschlagenden Erben.

Hat ein im Testament benannter Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen und fehlt die Bestimmung eines Ersatzerben, dann können über die gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB gegebenenfalls die Abkömmlinge des Ausschlagenden zur Erbfolge berufen sein.

Der Wille des Erblassers ist immer zu berücksichtigen

Hier ist allerdings vorrangig immer zu ermitteln, ob eine solche Lösung auch dem Willen des Erblassers entsprochen hätte.

Ist kein Ersatzerbe im Testament benannt, dann kommt schließlich nach § 2094 BGB auch die so genannte Anwachsung des Erbteils des Ausschlagenden bei verbliebenen Erben in Betracht.

Der Erbteil des Ausschlagenden wird dann auf die anderen vom Erblasser in seinem Testament benannten Erben entsprechend ihrer Erbteile verteilt.

Liegen auch die Voraussetzungen nach § 2094 BGB nicht vor, so profitieren die gesetzlichen Erben nach § 2088 BGB von dem frei gewordenen Erbteil des Ausschlagenden.

Was gilt bei gesetzlicher Erbfolge?

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, so bestimmt sich die weitere Erbfolge nach erfolgter Ausschlagung alleine nach dem Gesetz. Schlägt zum Beispiel ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) des Erblassers die Erbschaft aus, so rücken nach § 1924 Abs. 3 BGB dessen Abkömmlinge nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge nach.

Hatte der ausschlagende Abkömmling selber keine Nachfahren, so erhöhen sich die Erbteile derjenigen Abkömmlinge des Erblassers, die die Erbschaft angenommen haben, § 1924 Abs. 4 BGB.

Sind - neben dem ausschlagenden - keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, so fällt das Erbe den Eltern bzw. Großeltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlingen nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge zu.

Schlagen allerdings alle in Frage kommenden gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so ist am Ende der Tage der Staat als Erbe berufen.

Nach § 1942 Abs. 2 BGB kann der Staat die Erbschaft nicht ausschlagen.

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