Eine Volljährigenadoption darf nicht vorzugsweise durch steuerliche Überlegungen motiviert sein

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluß vom 19.12.2008 – 31 Wx 49/08

In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall wurde einer Volljährigenadoption die rechtliche Anerkennung versagt.

In der Sache hatten die Antragstellerin A und Antragsteller B beim zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt, dass der B von der A als Kind angenommen wird. A, im Jahr 1935 geboren, war die Tante des B, der im Jahr 1972 auf die Welt gekommen war.

Die beiden stützten ihren Antrag auf § 1767 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden kann, wenn die Annahme als Kind „sittlich gerechtfertigt“ ist. Eine solche sittliche Rechtfertigung nimmt das Gesetz insbesondere dann an, wenn zwischen den Antragstellern bereits ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ zustande gekommen ist.

Die Tante und ihr Neffe wurden zu ihrem Adoptionsbegehren in der Folge vom Vormundschaftsgericht angehört. Im Rahmen dieser Anhörung teilte die Tante auf Nachfrage des Gerichts in einer ersten Anhörung mit, dass die Adoption ihres Neffen auf gar keinen Fall den Zweck habe, Erbschaftsteuer zu sparen. Dies sei schon alleine deswegen nicht der Fall, da die Tante nach eigenen Angaben nur über ein „kleines Vermögen“ verfügen würde. In einer zweiten Anhörung vor Gericht musste die Tante dann allerdings einräumen, dass sie über ein Barvermögen in Höhe von 600.000 Euro sowie mehrere Grundstücke gehören.

Vor dem Hintergrund dieser eher zögerlichen Mitteilungsbereitschaft der Tante verdichtete sich bei dem Gericht der Eindruck, dass die beantragte Adoption vorliegend nicht sittlich gerechtfertigt sei, sondern vielmehr dem vornehmlichen Zweck diene, Erbschaftsteuer nach dem Tod der Tante durch das Ausnutzen höherer Steuerfreibeträge zu sparen. Diese Einschätzung des Gerichts wird am Ende auch durch die Beiziehung der Strafakte der Tante verstärkt worden sein, der offenbar eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entnehmen war.

Die betroffenen Antragsteller wollten die beabsichtigte Adoption aber nicht so schnell fallen lassen und legten zum Landgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ein. Nachdem sich das Landgericht der Sichtweise des Ausgangsgerichts anschloss, wurde die Angelegenheit im Rahmen der weiteren Beschwerde dem Oberlandesgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt.

Doch das Oberlandesgericht hielt die Wertung der Vorinstanzen für zutreffend. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass (auch) bei einer Volljährigenadoption ein „familienbezogenes Motiv“ der Hauptgrund für die Annahme einer anderen Person an Kindes statt sein muss. Es sei zwar unschädlich, wenn zu diesem familienbezogenen Motiv noch weitere Beweggründe hinzutreten würden, jedoch dürften diese anderen Beweggründe nicht offensichtlich vorrangig sein.

Das OLG akzeptierte die Einschätzung des Landgerichts, wonach im konkreten Fall erhebliche Zweifel an dem Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses vorhanden seien. Auch durfte das Landgericht nach Auffassung des OLG aufgrund der voneinander abweichenden Aussagen der Tante vor dem Vormundschaftsgericht davon ausgehen, dass das Motiv Steuern im Erbfall zu sparen für die beiden Antragsteller ausschlaggebend für die Erwachsenenadoption war.

Die Antragsteller mussten demnach weiter im – vom Gericht ausdrücklich festgestellten – „ausgezeichneten Tante-Neffen-Verhältnis“ leben.

Damit war aber auch klar, dass der Neffe im Erbfall anstatt eines Steuerfreibetrages in Höhe von Euro 400.000 lediglich einen Freibetrag über Euro 20.000 geltend machen kann.

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