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Erbschaftsteuer durch eine Adoption sparen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Niemand bezahlt gerne Steuern. Und gerade wenn es um die Erbschaftsteuer geht, dann drängt sich bei Erben und Erblassern oft der Eindruck auf, dass der Staat mit der Besteuerung einer Erbschaft gleich doppelt zuschlägt, hat doch schon der Erblasser zu Lebzeiten seine Einkünfte regelmäßig in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.

Nachdem eine Abschaffung der Erbschaftsteuer (wie im benachbarten Ausland erfolgt) in Deutschland aber nicht zur Debatte steht, machen sich Erben wie Erblasser naturgemäß Gedanken darüber, wie man die Erbschaftsteuer vermeiden oder doch zumindest reduzieren kann.

Ein probates Mittel zur Reduzierung der Steuerlast ist die im Gesetz in den §§ 1741 ff. BGB geregelte Adoption, die rechtliche Annahme eines Kindes bzw. eines Erwachsenen.

Steuerfreibeträge durch Adoption nutzen

Der Charme einer Adoption liegt in erbschaftsteuerlicher Hinsicht darin, dass das angenommene Kind - und auch die erst im Erwachsenenalter angenommene Person - im Erbfall in den Genuss einer besseren Steuerklasse, günstigerer Steuersätze und auch eines wesentlich höheren Freibetrages kommt.

Hat der Onkel beispielsweise seinen Neffen als seinen zukünftigen Erben auserkoren, dann fällt der Neffe im Erbfall in die Steuerklasse II, muss – je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbes einen Steuersatz von 15 – 43 Prozent bezahlen und kann nur einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro geltend machen.

Entscheidet sich der Onkel aber noch zu Lebzeiten, seinen Neffen zu adoptieren, dann steht dem (ehemaligen) Neffen und neuerdings Kind des Erblassers als Erbe in der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zur Verfügung. Auch der Steuersatz eines (adoptierten) Kindes ist mit einem Satz von 7 – 30 Prozent deutlich reduziert.

Voraussetzungen einer Minderjährigenadoption

Die Voraussetzungen, unter denen ein Minderjähriger als Kind angenommen werden kann, sind in den §§ 1741 ff. BGB geregelt.

Möglich ist eine Adoption eines Kindes durch ein Ehepaar aber auch durch eine unverheiratete Person.

In § 1743 BGB ist ein Mindestalter für den Annehmenden definiert. Bei einem Ehepaar muss ein Ehegatte mindestens 25 Jahre, der andere Ehepartner mindestens 21 Jahre als sein. Eine allein stehende Person, die ein Kind annehmen will, muss mindestens 25 Jahre alt sein.

Jede Adoption muss nach § 1741 BGB dem Wohl des Kindes dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Danach ist ein Adoptionsvorhaben, das man erklärtermaßen mit dem vorrangigen Ziel betreibt, Erbschaftsteuer zu sparen, von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Voraussetzung einer Volljährigenadoption

Die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption in den §§ 1767 ff. BGB weichen von denen der Minderjährigenadoption ab.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine Volljährigenadoption nämlich nur dann zulässig, wenn sie „sittlich gerechtfertigt“ ist. Diese sittliche Rechtfertigung ist immer aber auch nur dann gegeben, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Adoptierten bereits eine „Eltern-Kind-Beziehung“ besteht oder zumindest zu erwarten ist, dass sich eine solche Beziehung zukünftig herausbildet.

Zwischen den Beteiligten muss also – nachweisbar – eine enge Beziehung bestehen.

Auch bei der Erwachsenenadoption gilt: Der Wunsch zur Steueroptimierung ersetzt nicht die sittliche Rechtfertigung der Adoption. Die steuerlichen Vorteile dürfen immer nur Nebenzweck der Adoption sein.

Wie läuft ein Adoptionsverfahren ab?

Zu Beginn einer jeden Adoption steht immer ein notariell beurkundeter Antrag des Annehmenden, § 1752 BGB.

Dieser Antrag ist beim Familiengericht einzureichen.

Das Familiengericht prüft dann nach § 26 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für eine Adoption gegeben sind.

Bei einer Minderjährigenadoption holt das Gericht unter anderem eine Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle und des Jugendamtes ein.

Bei einer Volljährigenadoption wird das Gericht regelmäßig alle Beteiligten persönlich anhören, um sich einen Eindruck davon zu verschaffen, ob die Adoption „sittlich gerechtfertigt“ ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine Adoption vor, erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss.

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