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Was kann bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schulden des Erblassers können abgezogen werden
  • Vermächtnis, Pflichtteil oder Auflage mindern die Erbschaftsteuer
  • Kosten für Bestattung und Grabpflege können abgezogen werden

Hat man eine Erbschaft gemacht und überschreitet diese Erbschaft gewisse Euro-Beträge, dann muss sich der Erbe nach dem Erbfall mit dem Finanzamt auseinandersetzen.

Im Gegensatz zu manchen anderen europäischen Staaten wird in Deutschland eine Erbschaft grundsätzlich besteuert.

Je nach Höhe des Erbes und Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser erhält der Fiskus zwischen 7 und 50 Prozent des Wertes der Erbschaft.

Sobald die Freibetragsgrenzen des § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) überschritten sind, wird der Erbe vom Staat grundsätzlich zur Kasse gebeten.

Aufhänger für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der § 10 ErbStG. Nach den dort niedergelegten Regeln wird der so genannte steuerpflichtige Erwerb bestimmt.

Danach gilt als steuerpflichtiger Erwerb die „Bereicherung des Erwerbers“, soweit sie nicht ausnahmsweise  nach den §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist.

Dem Grunde nach ist demnach das komplette positive Vermögen des Erblassers, das in den Nachlass fällt, zu bewerten und der so ermittelte Wert unterliegt der Erbschaftsteuer.

Hat der Erblasser also Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere oder Schmuck hinterlassen und knackt man als betroffener Erbe in Anbetracht dieser Werte die Freibetragsgrenze des § 16 ErbStG, dann muss man sich im Sinne der Steuerminimierung mit der Vorschrift des § 10 Abs. 5 ErbStG beschäftigen.

Dort ist nämlich geregelt, dass von dem steuerpflichtigen Erwerb die so genannten Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können.

Solche Nachlassverbindlichkeiten sind eventuelle Schulden des Erblassers, Verbindlichkeiten, die mit der Erbschaft verbunden sind oder auch Kosten, die unmittelbar mit dem Erbfall zusammen hängen.

Schulden des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer

Der Erbschaftsteuer unterworfen soll nur der positive Netto-Erwerb des Erben sein. Mithin können Schulden, die noch vom Erblasser herrühren und für die der Erbe nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet, vom positiven Erwerb abgezogen werden.

Hierzu gehören zunächst Schulden, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind.

Aber auch solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, deren Ursache aber noch vom Erblasser gesetzt wurde, können abgesetzt werden. Hierzu gehört beispielsweise die Zugewinnausgleichsforderung des Ehepartners des Erblassers.

Nicht abgesetzt werden können Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einem mit dem erbrechtlichen Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, zu einem Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder zu einem Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.

Vermächtnisse, Pflichtteile, Auflagen mindern die Erbschaftsteuer

Muss der Erbe seine Erbschaft mit Dritten aufgrund von Anordnungen des Erblassers teilen, dann kann er den hierfür entstehenden Aufwand ebenfalls steuermindernd berücksichtigen.

Ist der Erbe beispielsweise verpflichtet, ein Vermächtnis auszuzahlen, muss er Pflichtteilsansprüche befriedigen oder entsteht ihm im Zusammenhang mit einer vom Erblasser angeordneten Auflage finanzieller Aufwand, dann mindert dies die Erbschaftsteuer.

Dabei müssen die Ansprüche gegen den Erben grundsätzlich tatsächlich geltend gemacht werden, damit sie die Erbschaftsteuer mindern. Ein Pflichtteilsanspruch, der zwar besteht, aber nicht geltend gemacht wird, mindert die Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht.

Kosten der Bestattung – Kosten für die Abwicklung der Erbschaft

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG können schließlich noch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, mindernd berücksichtigt werden.

Weist man diese Kosten nicht detailliert nach, wird vom Finanzamt insgesamt ein Betrag in Höhe von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sowie die vom Erben zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer.

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