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Pflichtteil: Der Hausrat eines Erblassers muss in einem notariellen Nachlassverzeichnis vollständig abgebildet sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 26.04.2021 – 12 W 145/21

  • Erbe legt im Pflichtteilsstreit ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vor
  • Das Verzeichnis enthält u.a. Fotos von verschlossenen Schränken in der Wohnung des Erblassers
  • Gericht verhängt Zwangsgeld gegen den Erben – Das Nachlassverzeichnis muss nachgebessert werden

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte Gelegenheit zur der Frage Stellung zu nehmen, ob ein notarielles Nachlassverzeichnis vollständig und ordnungsgemäß ist.

In einem Pflichtteilsstreit hatte ein Erbe vor Gericht anerkannt, dass er den Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis schuldet.

Am 09.07.2020 war ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil des angerufenen Landgerichts ergangen.

Das Nachlassverzeichnis muss sämtliche Nachlassaktiva enthalten

Der Erbe war nach diesem Urteil verpflichtet, von einem Notar ein Nachlassverzeichnis aufstellen zu lassen, in dem unter anderem sämtliche Aktiva des Nachlasses aufgeführt sein sollten.

Der Notar machte sich im Auftrag des Erben in der Folge an die Arbeit und übermittelte am 16.07.2020 ein erstes Exemplar des von ihm erstellten Nachlassverzeichnisses.

Dieses erste Nachlassverzeichnis wurde in der Folge von dem Notar auf Verlangen der Pflichtteilsberechtigten nochmals nachgebessert.

Gegen den Erben wird ein Zwangsgeld beantragt

Aber auch dieses nachgebesserte Nachlassverzeichnis konnte nicht überzeugen.

Die Pflichtteilsberechtigten beantragten daher beim Landgericht, dass gegen den Erben ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt werden möge.

Mit diesem Zwangsgeld sollte Druck auf den Erben ausgeübt werden, damit dieser seiner Verpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil nachkommen möge.

Das Landgericht gab dem Zwangsgeldantrag der Pflichtteilsberechtigten statt und verhängte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.400 Euro gegen den Erben.

Erbe legt gegen Zwangsgeld Rechtsmittel ein

Der Erbe hielt diesen Zwangsgeldbeschluss aber nicht für gerechtfertigt und legte gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde des Erben allerdings als unbegründet zurück.

Das OLG wies zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass der Erbe die Angabe sämtlicher Nachlassaktiva in dem notariellen Nachlassverzeichnis schulde.

Fotos von versclossenen Schränken reichen nicht für ein vollständiges Nachlassverzeichnis

Zu diesen Nachlassaktiva zähle ausdrücklich auch der Hausrat des Erblassers und auch „sämtliche möglicherweise in der Wohnung des Erblassers versteckt aufbewahrte Wertgegenstände.“

Der Notar hatte zu dieser Frage dem von ihm erstellten Nachlassverzeichnis Lichtbilder aus der Wohnung des Erblassers beigefügt, auf denen unter anderem verschlossene Schränke zu sehen waren.

Obgleich sowohl Erbe als auch die Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall einvernehmlich davon ausgingen, dass der Hausrat des Erblassers keinen allzu hohen Wert haben dürfte, müsse das notarielle Nachlassverzeichnis, so das OLG,

"doch so detailliert ausfallen, dass es (dem Pflichtteilsberechtigten) zumindest größenordnungsmäßig eine – im Bestreitensfall auch nachweisbare – Bezifferung (des) hierauf gestützten Pflichtteilsanspruchs ermöglicht."

Nachdem die Angaben in dem notariellen Nachlassverzeichnis zu lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an seinen Erben ebenfalls nur wenig zufriedenstellend waren, verblieb es bei dem festgesetzten Zwangsgeld in Höhe von 1.400 Euro.

Der Erbe musste das Nachlassverzeichnis damit ein weiteres mal vom Notar nachbessern lassen.

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