Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers auf den Pflichtteil – Mit welchem Wert müssen die Zuwendungen in Ansatz gebracht werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Zuwendungen sind auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Erblasser dies anordnet
  • Es kommt auf den Wert im Zeitpunkt der Zuwendung an
  • In jedem Fall ist bei der Anrechnung auf den Pflichtteil die Inflation zu berücksichtigen

Das Pflichtteilsrecht soll dafür sorgen, dass ein naher Familienangehöriger im Erbfall nicht komplett leer ausgeht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Pflichtteil als „grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers am Nachlass“ mit dem Grundgesetz ausdrücklich vereinbar.

Kinder, Enkelkinder, Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers müssen die Entscheidung des Erblassers, sie von der Erbfolge auszuschließen, regelmäßig mithin nicht unkommentiert zur Kenntnis nehmen.

Nahe Familienangehörige können im Fall der Enterbung den Pflichtteil fordern

Sie können vielmehr nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Erbfall auf den Erben zugehen und ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils einfordern.

Zukünftige Erblasser, die für ihren Erbfall ein Pflichtteilsszenario heraufdämmern sehen, können zu Lebzeiten bereits dafür sorgen, dass der Auseinandersetzung zwischen (enterbtem) Pflichtteilsberechtigten auf der einen Seite und Erben andererseits die Schärfe genommen wird.

So steht es jedem Erblasser frei, mit potentiellen Pflichtteilsaspiranten einen Termin bei einem Notar zu vereinbaren und dort einen Pflichtteilsverzicht beurkunden zu lassen.

Verzicht auf den Pflichtteil gegen Abfindung 

Gegen entsprechende Abstandszahlung werden viele potentiell pflichtteilsberechtigte Erben oft bereit sein, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Weiter hat es der Erblasser in der Hand, seinem pflichtteilsberechtigten Erben dessen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten gleichsam auszuzahlen.

Nach § 2315 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Dies bedeutet beispielsweise: Wenn der Erblasser seinem Sohn zu Lebzeiten 100.000 Euro schenkt und vor oder bei der Schenkung seinem Sohn mitteilt, dass er sich diese Schenkung auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch im Erbfall anrechnen lassen muss, dann bekommt der Sohn im Falle der Enterbung seinen Pflichtteil abzüglich eben dieser 100.000 Euro.

Der Wert von lebzeitigen Zuwendungen bei der Anrechnung

Woraus die lebzeitige Zuwendung des Erblassers besteht, ist dabei einerlei. Es kann sich um Geld, eine Immobilie oder ein Auto handeln. Wichtig ist nur, dass der Erblasser dem Empfänger der Zuwendung (beweiskräftig und daher am besten schriftlich) mitteilt, dass er sich die Zuwendung auf einen zukünftigen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Gestritten wird immer wieder über die Frage, mit welchem Wert sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung des Erblassers anrechnen lassen muss.

Nach § 2315 Abs. 2 S. 2 BGB gilt hier folgendes:

Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten also beispielsweise zu Lebzeiten eine Immobilie geschenkt und die Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet, dann muss der Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Schenkung (und gerade nicht des Erbfalls) ermittelt werden.

Wertschwankungen der Zuwendung bleiben außer Betracht

Es bleibt für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach § 2315 BGB außer Betracht, wenn sich der Wert der Zuwendung seit der Übertragung nach oben oder unten verändert hat.

Hat beispielsweise eine Immobilie, die dem Pflichtteilsberechtigten im Jahr 1970 geschenkt wurde, seither ihren Wert vervielfacht, dann verbleibt es für den Anrechnungsbetrag trotzdem bei dem Wert der Immobilie im Jahr 1970.

Wertsteigerungen und Wertverluste bleiben mithin außer Betracht.

Hingegen muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages der Kaufkraftschwund immer berücksichtigt werden (grundlegend BGH, Urteil vom 04.07.1975, IV ZR 3/74).

Mit Hilfe der Verbraucherpreisindexes muss eine Inflationsbereinigung des Wertes der Zuwendung vorgenommen werden.

So wird beispielsweise aus einer anrechnungspflichtigen Zuwendung im Jahr 1990 im Wert von 100.000 Euro bei einem Erbfall im Jahr 2019 schnell einmal ein Anrechnungsbetrag nach § 2315 BGB von über 150.000 Euro.

Um zukünftigen Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich für Erblasser und Zuwendungsempfänger, den Wert der Zuwendung bereits im Zeitpunkt der Zuwendung gemeinsam zu fixieren.

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