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Verdeckte Pflichtteilsstrafklausel in Testament hat vor Gericht Bestand

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.02.2016 – I-3 Wx 34/15

  • Eltern ordnen an, dass ihre Kinder nach dem ersten Erbfall keine Kenntnis von der Pflichtteilsklausel erhalten sollen
  • Ein Kind macht in Unkenntnis der Klausel nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend
  • Die verdeckte Pflichtteilsklasuel entfaltet ihre Wirkung

Eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel soll in einem Ehegattentestament als Schlusserben eingesetzte Kinder typischerweise davon abhalten, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners vom überlebenden Ehepartner den Pflichtteil zu fordern.

In aller Regel erfahren Kinder im Rahmen der Testamentseröffnung von einem entsprechenden Inhalt des Testaments ihrer Eltern. Sie können in dem Testament nachlesen, dass es ihre Eltern missbilligen, wenn bereits im ersten Erbfall der Pflichtteil eingefordert wird.

Kinder sollen im ersten Erbfall keinen Pflichtteil fordern

Für diesen Fall drohen die Eltern an, dass es auch nach dem Tod des zweiten Ehepartners nur den Pflichtteil geben soll.

Die Kinder können es sich dann überlegen. Sie haben die Wahl, auf den zweiten Erbfall zu warten und dann ihre im Testament vorgesehene Rolle als Schlusserbe einzunehmen. Oder sie fordern bereits nach dem Tod des ersten Ehepartners den Pflichtteil … und bekommen dann auch beim zweiten Erbfall nur die im Gesetz vorgesehene Mindestbeteiligung am Nachlass.

Das OLG Düsseldorf hatte in diesem Zusammenhang über einen eher atypischen Fall zu entscheiden.

Eltern decken die Pflichtteilsklausel nicht auf

Die Eltern hatten sich in der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit nämlich dazu entschlossen in ihrem gemeinsamen Testament ausdrücklich anzuordnen, dass die Pflichtteilsstrafklausel ihren beiden als Erben vorgesehenen Töchtern erst dann bekannt gegeben werden soll, wenn eine der beiden Töchter im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordert.

Die Töchter sollten durch die Pflichtteilsklausel also in diesem Fall mitnichten diszipliniert, sondern vielmehr auf die Probe gestellt werden.

Es kam, wie es kommen musste: Eine Tochter forderte und erhielt in Unkenntnis der Pflichtteilsklausel vom Vater nach dem Tod der zuerst versterbenden Mutter ihren Pflichtteil in Höhe von 25.000 Euro.

Nach dem Tod des Vaters beantragte dann die Tochter, die ihren Pflichtteil nach dem Tod der Mutter nicht gefordert hatte, beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ihres Vaters ausweisen sollte.

Gericht bestätigt Wirksamkeit der verdeckten Pflichtteilsklausel

Die Tochter, die den Pflichtteil gefordert hatte, fühlte sich natürlich von ihren Eltern übertölpelt und griff diesen Erbscheinsantrag ihrer Schwester an.

Sie machte vor Gericht geltend, dass die von ihren Eltern in deren Testament vorgesehene fakultative Pflichtteilsklausel nichtig sei, weil sie mit einer unzulässigen Geheimhaltungsklausel verbunden gewesen sei.

Weiter wurde von der Betroffenen die Sittenwidrigkeit der testamentarischen Regelung geltend gemacht und schließlich die bereits erfolgte Geltendmachung des Pflichtteils wegen Irrtums angefochten.

Keiner dieser von der Tochter gegen ihre Enterbung vorgebrachten Gründe konnte das Gericht allerdings überzeugen.

Pflichtteilsklausel ist nicht sittenwidrig

Das Gericht räumte zwar ein, dass die Anordnung der Eltern, die Pflichtteilsklausel im ersten Erbfall den Töchtern zu verheimlichen, gegen § 2263 BGB und das dort geregelte Eröffnungsgebot verstoßen hätten. Die Nichtigkeit dieser Anordnung habe jedoch nicht zur Folge, dass auch die Pflichtteilsklausel unwirksam sei.

Auch sei die verdeckte Pflichtteilsklausel nicht sittenwidrig, so das OLG, da durch sie keine unredliche oder verwerfliche Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck kommen würde.

Das Gericht verneinte schließlich auch einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum auf Seiten der Betroffenen.

Im Ergebnis konnte der Erbschein zugunsten der alleine erbenden Tochter erteilt werden.

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