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Kann der Erbe verlangen, dass der gegen ihn gerichtete Pflichtteilsanspruch gestundet wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 21.11.2018 – IV ZR 229/18

  • Erbin beantragt in gerichtlichem Verfahren Stundung der gegen sie gerichteten Pflichtteilsansprüche
  • OLG weist Stundungsantrag ab – Erbin soll Nachlassimmobilie verkaufen
  • BGH hebt die Entscheidung des OLG auf

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über den Antrag einer Erbin auf Stundung des gegen die Erbin gerichteten Pflichtteilanspruchs zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser seine Enkelin in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt.

Die beiden Kinder des Erblassers waren nach dieser Entscheidung von der Erbfolge ausgeschlossen und machten gegen die Enkelin ihren Pflichtteil geltend.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück

Der wesentliche Vermögenswert in dem Nachlass bestand in einem Wohngrundstück, das in der Zwischenzeit von der Enkelin und ihrer Familie bewohnt wurde.

Nachdem die Enkelin nicht bereit war, den Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder des Erblassers auszugleichen, ging die Sache zu Gericht.

Die Enkelin des Erblassers beantragte vor Gericht, dass die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen wird. Hilfsweise beantragte die Beklagte, dass der gegen sie gerichtete Pflichtteilsanspruch nach § 2331a BGB gestundet werden soll.

Landgericht verurteilt die Erbin zur Zahlung

Das Landgericht verurteilte die Erbin zur Zahlung von je 29.500,00 Euro an die beiden pflichtteilsberechtigten Kläger.

Den von der Erbin hilfsweise gestellten Antrag auf Stundung des Pflichtteils wies das Landgericht zurück.

Die Erbin legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Rostock ein. Die Berufung wurde aber ebenfalls abgewiesen.

OLG: Interessenabwägung geht zu Lasten der Erbin aus

Die Abweisung des von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Stundungsantrages wies das OLG darauf hin, dass eine Abwägung der Interessen der Erbin einerseits und der beiden Pflichtteilsberechtigten ergebe, dass die Erbin die Nachlassimmobilie hätte verwerten müssen, zumal sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gar nicht in der Immobilie gewohnt habe.

Weiter habe der Erbin ein seriöses Kaufangebot vorgelegen, das sie eben hätte annehmen müssen, um die Pflichtteilsansprüche auszahlen zu können.

Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Erbin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Dieses Rechtsmittel beschränkte sie dabei auf den Aspekt der ihr vom OLG verwehrten Stundung des Pflichtteils.

Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung des OLG auf

Der BGH hob daraufhin tatsächlich den Beschluss des OLG Rostock auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an das OLG zurück.

Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass das OLG einen Teil des Vortrages der Erbin schlicht übergangen und damit den Anspruch der Erbin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hätte.

Die Erbin hatte nämlich mehrmals bestritten, dass ihr, wie vom OLG seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ein seriöses Angebot über die Nachlassimmobilie vorgelegen habe.

Ohne diesen Punkt auf das Bestreiten der Erbin hin aber aufzuklären, hatte das OLG das Vorliegen eines Angebotes für die Immobilie als gegeben unterstellt.

Dieser Verfahrensfehler führte zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das OLG.

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