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Behinderter Sozialhilfeempfänger kann nach dem Tod eines Elternteils wirksam auf seinen Pflichtteil verzichten!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2021 - 10 U 19/21

  • Behinderter Sohn verzichtet nach dem Tod seines Vaters auf seinen Pflichtteil
  • Sozialhilfeträger hält den Pflichtteilsverzicht für sittenwidrig und leitet den Pflichtteilsanspruch auf sich über
  • Gerichte beurteilen den Pflichtteilsverzicht unterschiedlich

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Wirksamkeit eines von einem Sozialhilfeempfänger erklärten Pflichtteilsverzichts zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar zwei Söhne, wobei einer der beiden Söhne von seiner Geburt im Jahr 1967 an behindert war.

Der behinderte Sohn des Ehepaares zog Anfang des Jahres 2018 in eine Betreuungseinrichtung und erhielt dort vom Sozialamt Sozialhilfe in Form von stationärer Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von zuletzt 1.371,66 Euro monatlich.

Testament führt im Erbfall zu Pflichtteilsanspruch

Das Ehepaar hatte am 29.08.1988 ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Schlusserbe sollte nach den Bestimmungen dieses Testaments der zweite Sohn des Ehepaares sein.

Am 24.02.2017 verstarb dann der Ehemann und Vater und wurde von seiner Ehefrau alleine beerbt.

Sohn verzichtet gegenüber seiner Mutter auf seinen Pflichtteil

Im Juli 2018 veräußerte die Ehefrau eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu einem Preis in Höhe von 235.000 Euro.

Ein knappes Jahr später, am 11.06.2019, verzichtete dann der behinderte Sohn der Familie mit notarieller Erklärung gegenüber seiner Mutter auf jegliche ihm nach dem Tod seines Vaters zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Im Februar 2020 leitete dann der Sozialhilfeträger die dem behinderten Sohn nach dem Tod seines Vaters zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß §§ 141 SGB IX, 93 SGB XII auf sich über.

Sozialhilfeträger will den Pflichtteil verwerten

Mit dieser Aktion wollte der Sozialhilfeträger den dem behinderten Sohn zustehenden Pflichtteilsanspruch verwerten und auf diesem Weg die für den behinderten Sohn der Familie erbrachten Leistungen ausgleichen.

Nach Überleitung des Pflichtteilsanspruchs forderte der Sozialhilfeträger die Ehefrau des Erblassers auf, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zu geben, um den übergeleiteten Pflichtteilsanspruch beziffern und nachfolgend realisieren zu können.

Nachdem die Ehefrau auf den von ihrem Sohn erklärten Pflichtteilsverzicht verwies, ging die Sache zu Gericht.

Ist der Verzicht auf den Pflichtteil sittenwidrig?

Der Sozialhilfeträger verwies in seiner Klageschrift darauf, dass der von dem behinderten Sohn erklärte Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit unwirksam sei.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation des Sozialhilfeträgers und gab der Auskunftsklage des Sozialhilfeträgers statt.

In seinem Urteil merkte das Landgericht an, dass der Verzicht auf den Pflichtteil durch den behinderten Sohn im vorliegenden Fall alleine darauf abzielte,

„den Zugriff des Klägers auf bereits entstandene, werthaltige Ansprüche des Leistungsempfängers zu verhindern, um so zu Lasten der Allgemeinheit die Bedürftigkeit des Leistungsbeziehers aufrecht zu erhalten.“

Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte die Ehefrau und Erbin Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG hebt das Urteil des Landgerichts auf

Das OLG gab der Berufung statt und wies die Klage des Sozialhilfeträgers insgesamt ab.

Unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH vom 19.01.2011, IV ZR 7/10, urteilte das OLG, dass der von dem behinderten Sohn erklärte Pflichtteilsverzicht nicht gegen die guten Sitten verstoßen würde und damit wirksam sei.

Das OLG verwies dabei zwar auf den sozialrechtlichen Grundsatz im deutschen Recht, wonach

„jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwendungen (insbesondere den Lebensunterhalt) nicht durch den Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens bestreiten kann, er somit bedürftig ist.“

Dieser so genannte Nachranggrundsatz sei aber im Bereich des Sozialhilferechts in erheblichem Maße durchbrochen, „weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft weitgehend genommen worden“ sei.

Der Nachranggrundsatz gilt nicht uneingeschränkt

So akzeptiere der Gesetzgeber beispielsweise so genanntes Schonvermögen bei Betroffenen, auf das der Staat jedenfalls nicht zugreifen dürfe.

Auch sei die Überleitung von Unterhaltsansprüchen von behinderten Menschen gegen die eigenen Eltern nur in sehr beschränktem Maß möglich.

Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass Familien bei der Versorgung, Erziehung und Betreuung gerade von behinderten Kindern ohnehin eine große Last tragen würden.

Auch die Interessen der Erbin sind zu berücksichtigen

All diese Argumente seien bei der Prüfung einer Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Erbfall in Betracht zu ziehen.

Es gebe für den Einzelnen keine Pflicht zu erben und ebenso wenig sei ein Betroffener verpflichtet im Erbfall seinen Pflichtteil einzufordern oder ein Vermächtnis geltend zu machen.

Schließlich sei im vorliegenden Fall auch das Interesse der Ehefrau an einer adäquaten finanziellen Versorgung zu respektieren.

Im Ergebnis war der Pflichtteilsverzicht damit wirksam und die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger lief ins Leere.

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