Erbschaft kann auch von Sozialhilfeempfänger ausgeschlagen werden
LG Aachen – Beschluss vom 04.11.2004 – 7 T 99/04
- Kind bezieht Sozialhilfe und schlägt Erbschaft aus
- Nachlassgericht will die Ausschlagung des Erbes nicht akzeptieren
- Es besteht keine Pflicht zur Annahme einer Erbschaft
Das Landgericht Aachen hatte in einer Erbscheinangelegenheit darüber zu befinden, ob die von einem Sozialhilfeempfänger erklärte Ausschlagung einer Erbschaft sittenwidrig und damit nichtig war.
Bei dem Nachlassgericht Aachen war ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins von drei gesetzlichen Erben eingegangen. Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte eine Ehefrau gemeinsam mit zwei Kindern den Erlass eines Erbscheins beantragt, der sie als gesetzliche Erben zu ½ und die beiden Kinder als Erben zu je ¼ ausweisen sollte.
In der Familie war ein drittes Kind, das nach dem Antrag der Erben bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt bleiben sollte. Tatsächlich hatte dieses dritte Kind form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft sowohl für sich selber als auch für ihr minderjähriges Kind erklärt.
Nachlassgericht verweigert die Erteilung eines Erbscheins
Diese Ausschlagungserklärung wollte das Nachlassgericht aber offenbar nicht akzeptieren, sondern witterte eine Handlung zu Lasten des Sozialhilfeträgers. Nachdem die Ausschlagende Leistungen der Sozialhilfe bezog, vertrat das Nachlassgericht die Auffassung, dass eine Erbschaftsausschlagung durch die Sozialhilfeempfängerin sittenwidrig sei.
Hintergrund dieser Rechtsauffassung des Nachlassgerichts war, dass das Sozialamt mit der Ausschlagung keine Ansprüche aus der Erbschaft auf sich überleiten konnte, die ausschlagende Sozialhilfeempfängerin ihre Bedürftigkeit nach Auffassung des Nachlassgerichts mithin schuldhaft selber herbeigeführt habe.
Nachdem das Nachlassgericht mit dieser Begründung die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins abgelehnt hatte, legten die Antragsteller Beschwerde ein. Mit Erfolg – das Beschwerdegericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht ausdrücklich darauf hin, dass auch die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger nicht sittenwidrig nach § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sei. Die Entscheidung, eine Erbschaft anzunehmen oder sie eben auszuschlagen, sei ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, die der Erbe nach Belieben treffen könne.
Niemand muss eine Erbschaft annehmen
Insbesondere treffe den Erben keine Pflicht die Erbschaft anzunehmen, nur damit Dritte und auch das Sozialamt auf die Erbschaft zugreifen können.
Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass die Freiheit des Erben zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft für den Fall einer Insolvenz vom Gesetzgeber in § 83 InsO (Insolvenzordnung) gesetzlich verankert sei. Missbrauch von Sozialleistungen sei mit Mitteln des Sozial- und nicht des Erbrechts zu begegnen, so das Beschwerdegericht.
Im Ergebnis wurde das Nachlassgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.
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