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Sozialhilfeempfänger schlägt Erbschaft aus – Ist das sittenwidrig?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Bay. LSG – Beschluss vom 30.07.2015 – L 8 SO 146/15

  • Sozialhilfeempfänger schlägt Erbe nach seinem Vater aus
  • Sozialbehörde will Erbanspruch trotzdem auf sich überleiten
  • Gericht hält die Ausschlagung für sittenwidrig und unwirksam

Das Bayerische Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Empfänger von Sozialleistungen sittenwidrig und unwirksam ist.

In der Angelegenheit war ein im Jahr 1991 geborener Betroffener seit seinem 12. Lebensjahr psychisch erkrankt und erhielt staatliche Leistungen in Form von Eingliederungshilfe in einer Jugendwohngruppe bzw. der Eingliederungshilfe für ambulant betreutes Wohnen in fünfstelliger Höhe.

Der Vater des Betroffenen war am 08.02.2014 verstorben ohne ein Testament zu hinterlassen.

Am 14.05.2014 erklärte der Betroffene mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die Erbschaft nach seinem Vater ausschlage.

Vom Nachlassgericht wird ein Erbschein erteilt

Nach der Ausschlagungserklärung des Betroffenen beantragten weitere vorhandene gesetzliche Erben beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Erbschein wurde den anderen Erben auch antragsgemäß erteilt. Der Betroffene tauchte in diesem Erbschein nach der von ihm erklärten Ausschlagung nicht mehr als Erbe auf.

Der Nachlass war durchaus werthaltig und belief sich nach den Ermittlungen des Gerichts auf einen fast siebenstelligen Betrag.

Im Dezember 2014 hörte die Sozialbehörde den Betroffenen und die gesetzlichen Erben an und leitete dann mit Bescheid vom 18.02.2015 den gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des gesetzlichen Erbteils von 1/6 dem Grunde nach auf sich über.

Erben legen Widerspruch ein

Gegen diesen Bescheid erhoben die gesetzlichen Erben mit Hinweis auf die unstreitig erfolgte Ausschlagung Widerspruch und beantragten beim Sozialgericht, die aufschiebende Wirkung des von ihnen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Hiergegen legten die Erben Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Die Beschwerde wurde vom Landessozialgericht aber als nicht begründet zurückgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass bei einer Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. In diese Interessenabwägung seien die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ebenso zu berücksichtigen wie die Beeinträchtigung des Antragstellers durch eine mögliche Vollziehung des angefochtenen Bescheids.

Nach Überzeugung des Gerichts waren aber Erfolgsaussichten des von den Erben in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht gegeben.

Gericht hält die Überleitung des Anspruchs auf die Sozialbehörde trotz Ausschlagung für möglich

Eine Überleitung eines erbrechtlichen Anspruchs durch die Sozialbehörden sei nach § 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) bereits dann möglich und zulässig, wenn „ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist.“ Es sei nicht entscheidend, dass der Anspruch tatsächlich bestehe.

Nur wenn es offensichtlich sei, dass der Anspruch nicht bestehe, könne der Überleitungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben werden.

Im zu entscheidenden Fall urteilten die Richter, dass der Anspruch auf Überleitung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe, da die Richter die Ausschlagung des Erbes durch den Betroffenen offenbar für unwirksam oder zumindest rechtlich fragwürdig hielten.

Das Gericht wies hierzu insbesondere darauf hin, dass auf die Konstellation der Ausschlagung der Erbschaft insbesondere nicht ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) anwendbar sei, in dem der BGH einen Pflichtteilsverzicht eines Sozialleistungsempfängers als nicht sittenwidrig bewertet hatte.

Gericht hält Rechtsprechung des BGH für nicht einschlägig

Vielmehr stellte das Landessozialgericht in seinem Beschluss ausdrücklich fest, dass „eine klare Rechtslage, die offensichtlich die Wirksamkeit einer Ausschlagung einer Erbschaft zulasten des Sozialhilfeträgers unbesehen bejaht, kann unter Berufung auf die angeführte Entscheidung des BGH nicht angenommen werden“ kann.

Jedenfalls sei ein zu Lasten der Allgemeinheit erklärter Erbverzicht bzw. eine Ausschlagung der Erbschaft als zivilrechtliches Gestaltungsmittel durch einen Hilfsbedürftigen nicht in jedem Fall hinzunehmen.

Unter welchen Voraussetzungen aber eine Sittenwidrigkeit einer solchen Maßnahme angenommen werden könne, müssten die Zivilgerichte im Einzelfall entscheiden.

Für das vorliegende Verfahren verblieb es aber dabei, dass dem Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt blieb, der Bescheid der Behörde mithin sofort vollstreckbar war und blieb.

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