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Schenkung einer Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauch- oder Wohnrechts – Pflichtteilsberechtigter will 10-Jahres-Frist aushebeln

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Zehn-Jahres-Frist für Schenkungen des Erblassers gilt nicht ohne Ausnahmen
  • Vorbehalt von Rechten  bei der Schenkung  kann zur Ausdehnung der Frist führen
  • Hürden für den Pflichtteilsberechtigten sind trotzdem hoch

Pflichtteilsauseinandersetzungen laufen häufig auf eine mittelschwere Konfrontation zwischen den Beteiligten hinaus.

Die Ursache für die massive Missstimmung zwischen den Protagonisten „Erbe“ und „Pflichtteilsberechtigter“ liegt zum einen daran, dass es bei einer solchen Auseinandersetzung immer um Geld, manchmal sogar viel Geld, geht.

Wenn ein naher Familienangehöriger vom Erblasser in dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann steht ihm gegen den Erben nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Anspruch auf den so genannten Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Enterbten. Je nach Wert des Nachlasses kann der Pflichtteil durchaus lukrativ ausfallen.

Neben dem Umstand, dass es zwischen den Beteiligten um namhafte Geldforderungen geht, spielen in den Pflichtteilsstreit natürlich immer auch persönliche Animositäten mit hinein. Erbe und Pflichtteilsberechtigte kennen sich schließlich in aller Regel bereits seit Jahrzehnten und sind sich nur in den seltensten Fällen wohl gesonnen.

Grundsätzlich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend

Erschwerend kommt hinzu, dass es für die Berechnung des Pflichtteils nicht alleine auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ankommt.

Nach in § 2325 BGB niedergelegten Regeln sind vielmehr für die Bemessung des Pflichtteils auch Schenkungen relevant, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat. Solche Schenkungen führen in aller Regel zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch und erhöhen den Wert des Pflichtteils.

Diese Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gilt für Schenkungen des Erblassers dabei nicht ohne jede Ausnahme. Auch wenn es sich dem Gesetzestext nicht entnehmen lässt, gewähren die Gerichte in manchen Fällen auch dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB schon längst abgelaufen ist.

Immobilie geschenkt und Nutzungsrecht vorbehalten

Häufig ist in der Praxis ein Fall für eine Ausdehnung der Zehn-Jahres-Frist dann anzutreffen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie verschenkt hat, sich im Rahmen der Schenkung aber ein umfassendes Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht an der Immobilie vorbehalten hat.

In diesem Fall gehen die Gerichte unter bestimmten Umständen davon aus, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass die Zehn-Jahres-Frist bereits mit Vollzug der Schenkung, d.h. mit Umschreibung des Grundbuchs, zu laufen beginnt.

Soweit nämlich die Immobilie vom Erblasser aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauch- oder Wohnrechts nach wie vor in vollem Umfang genutzt wird, der Erblasser noch den „Genuss der Immobilie“ für sich in Anspruch nimmt und die Immobilie „wirtschaftlich“ noch nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausgesondert wurde, dann kann es zu einer Verlängerung der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB kommen.

Jahre alte Schenkungen werden für die Pflichtteilsergänzung relevant

In diesen Fällen werden Vermögensübertragungen, die bereits Jahrzehnte zurückliegen, auf einmal für den Pflichtteilsberechtigten interessant.

Pflichtteilsberechtigte, die diese Karte ziehen wollen, müssen sich aber darüber im Klaren sein, dass nicht jeder vorbehaltene Nießbrauch und jedes Wohnrecht an einer Immobilie zu einer Verlängerung der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB führt.

Bereits dann, wenn sich das vorbehaltene Nießbrauch- oder Wohnrecht nicht auf die komplette Immobilie, sondern nur auf Teile davon bezieht, nehmen Gerichte unter Umständen an, dass die Immobilie bereits im Zeitpunkt der Schenkung – und eben nicht erst zum Zeitpunkt des Erbfalls – das Vermögen des Erblassers verlassen hat (so z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15).

Eine Hemmung bzw. Verlängerung der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB kommt in diesen Fällen nicht in Frage.

Mit welchem Wert wird die Schenkung in Ansatz gebracht?

Und selbst wenn es der Pflichtteilsberechtigte schafft, die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB auszuhebeln, wartet auf ihn noch die Hürde des so genannten Niederstwertprinzips in § 2325 Abs. 2 BGB.

Eine Immobilie ist danach für die Pflichtteilsergänzung in der Praxis nicht mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, sondern mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz zu bringen.

Und schließlich muss von dem so ermittelten Wert der Immobilie auch noch gegebenenfalls der kapitalisierte Wert des vom Erblasser vorbehaltenen Nutzungsrechts abgezogen werden.

Oft bleibt so von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch wertmäßig nicht besonders viel übrig.

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