Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie wirken sich Schenkungen, bei denen sich der Schenker ein Nutzungsrecht an der verschenkten Sache vorbehalten hat, auf die Pflichtteilsergänzung aus?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil erhöhen
  • Oft behält sich der Erblasser an der veschenkten Sache ein Nutzungsrecht vor
  • Das Nutzungsrecht muss beim Wert der Schenkung berücksichtigt werden

§ 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass sich in den Fällen, in denen der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat, der Pflichtteil zu ergänzen ist.

Näheres zu den Voraussetzungen dieses Pflichtteilsergänzungsanspruchs und zu der grundsätzlich gemäß § 2325 Abs. 3 BGB zu beachtenden Zeitgrenze von zehn Jahren kann an dieser Stelle auf dem Erbrecht-Ratgeber nachgelesen werden.

Auseinandersetzungen gibt es im Rahmen der Pflichtteilsergänzung auch immer wieder bei der Frage, mit welchem Wert der verschenkte Gegenstand im Rahmen der Ergänzung in Ansatz zu bringen ist.

Welchen Wert hat die Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung?

§ 2325 Abs. 2 BGB hält hier eine für viele Fälle durchaus praktikable Regelung parat: Danach kommen verbrauchbare Sachen (z.B. Geld, Aktien; vgl. § 92 BGB) mit dem Wert in Ansatz, den sie zum Zeitpunkt der Schenkung des Erblassers an den Dritten hatten. Andere Gegenstände (z.B. Immobilien) sollen grundsätzlich mit dem Wert im Rahmen der Pflichtteilsergänzung Berücksichtigung finden, die sie zum Zeitpunkt des Erbfalls haben.

Lediglich dann, wenn der geschenkte Gegenstand zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert als zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, so kommt dieser niedrigere Wert in Ansatz, § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB (Niederstwertprinzip).

Nicht selten muss gerade in den Fällen, in denen es um die Schenkung von Immobilien durch den Erblasser geht, jedoch ein weiterer Zwischenschritt unternommen werden, um den Wert zu ermitteln, der dem Nachlass hinzuzurechnen ist.

Erblasser behält sich ein Nutzungsrecht vor

Häufig hat sich der Erblasser nämlich im Rahmen der Schenkung einer Wohnung oder eines Hauses ein Nutzungsrecht an der Immobilie vorbehalten. Dies geschieht beispielsweise häufig im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, wenn die Eltern schon zu Lebzeiten das Eigentum an dem noch genutzten Familienwohnsitz auf ein Kind übertragen und dabei sicherstellen wollen, dass die Immobilie auch weiterhin als Wohnstätte für die Eltern genutzt werden kann.

Diese Konstruktion wird regelmäßig durch Vereinbarung eines Wohn- oder auch Nießbrauchrechts zugunsten der Eltern abgesichert. Das Kind erhält also die Immobilie von den Eltern zu Eigentum geschenkt, dieses Eigentum ist aber mit einem so genannten dinglichen (Nutzungs-)Recht zugunsten der Eltern belastet.

Im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie sich die Belastung des verschenkten Immobilieneigentums auf den Wert auswirkt, der nach § 2325 BGB dem Nachlass hinzuzurechnen ist.

Eine Anrechnung in Höhe des vollen Immobilienwertes zum Zeitpunkt des Erbfalls erscheint regelmäßig nicht gerechtfertigt, da der Nachlass durch die Schenkung wirtschaftlich ja gerade nicht in Höhe des vollen Immobilienwertes geschmälert wurde, sondern der Erblasser sich im Rahmen der Schenkung ein Nutzungsrecht vorbehalten hatte, das den Wert des Geschenkes minderte.

Bundesgerichtshof legt Eckpunkte für die Anrechnung fest

Der Bundesgerichtshof löst diese Frage in ständiger Rechtsprechung wie folgt auf:

Eine Schenkung eines Grundstücks unter Nutzungsvorbehalt ist nach BGH lediglich in dem Umfang ergänzungspflichtig, in dem der Grundstückswert den Wert des dem Erblasser verbliebenen Nutzungsrechts übersteigt.

Dabei kommt ein Abzug des kapitalisierten Nutzungsrechts nur dann in Betracht, wenn es hinsichtlich der Wertermittlung auf den Tag der Grundstücksübertragung (und nicht den Tag des Erbfalls) ankommt, so z.B. BGH Urteil vom 8. 3. 2006 - IV ZR 263/04.

Soweit es nach dieser Rechtsprechung auf den Wert des Nutzungsrechtes ankommt, ist dieser zu kapitalisieren. Hierzu ist auf die statistische Lebenserwartung des Erblassers zum Zeitpunkt der Schenkung abzustellen.

Eine rechnerische Ermittlung des kapitalisierten Wertes des Nutzungsrechtes ist mit Hilfe der Vorschriften des Bewertungsgesetzes möglich.

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