Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verlust des Ehegattenpflichtteils durch Scheidungsantrag

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Recht auf den Pflichtteil haben nur gesetzliche Erben des Erblassers
  • Bereits vor Rechtskraft der Scheidung kann das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners wegfallen
  • Mit dem Erbrecht entfällt auch das Recht auf den Pflichtteil

Im Gesetz ist in den §§ 1931 und 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) das gesetzliche Erbrecht von Ehepartnern geregelt.

Je nachdem, neben welchen Verwandten der Ehepartner zur Erbfolge berufen ist, soll er nach den Vorstellungen des Gesetzes mehr oder weniger vom

Nachlass erhalten. § 2303 Abs. 2 BGB sieht schließlich für den Ehepartner ein Pflichtteilsrecht vor, wenn er im Testament seines Ehemannes bzw. seiner Ehefrau von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Das im Gesetz vorgesehene Erb- und Pflichtteilsrecht soll nur solange gelten, wie auch die Ehe Bestand hat. Nach § 1933 BGB erlöschen Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehepartners jedenfalls mit der Rechtskraft der Scheidung der Ehe.

§ 1933 S. 1 BGB sieht darüber hinaus aber auch noch eine Vorverlegung des Zeitpunkts vor, zu dem ein Ehepartner seines Erb- und auch seines Pflichtteilsrechts verlustig gehen kann.

Das Pflichtteilsrecht erlischt mit Scheidungsantrag

Das Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehepartners soll nach dieser Vorschrift nämlich nicht nur mit Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits dann entfallen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Sobald also eine Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB, und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder einem vom Partner gestellten Antrag zugestimmt hat, kann der überlebende Ehepartner keine Erbansprüche und ebenso wenig einen Pflichtteil geltend machen.

Die Regelung in § 1933 BGB zum Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts bei Scheidung der Eheleute soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass es mehr oder weniger dem Zufall überlassen bleibt, wann ein Scheidungsverfahren beendet und damit die Erb- und Pflichtteilsansprüche erlöschen.

Der Erblasser soll es durch einen eigenen Scheidungsantrag jedenfalls in der Hand haben, Erb- und Pflichtteilsansprüche des Noch-Ehepartners noch während des Laufes des Scheidungsverfahrens und vor Rechtskraft der Scheidung auszuschließen.

§ 1933 BGB kann zu seltsamen Ergebnissen führen

So gut die Absicht des Gesetzgebers bei der Abfassung des § 1933 BGB gewesen sein mag, so schlecht war die handwerkliche Umsetzung.

§ 1933 BGB sieht nämlich keine Regelung für den Fall vor, dass nicht der die Scheidung betreibende Ehepartner zuerst verstirbt, sondern der Scheidungsgegner.

Hat letzterer nämlich dem Antrag seines Partners nicht zugestimmt und verstirbt er während des laufenden Scheidungsverfahrens, dann hat der die Scheidung betreibende Partner bis zum Zeitpunkt der Scheidung ein volles Erb- und dementsprechend auch ein Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehepartners.

Hat der Ehepartner dem Scheidungsantrag zugestimmt?

Der vorzeitige Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechtes setzt also nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1933 BGB zwingend voraus, dass ein eigener Scheidungsantrag gestellt oder einem vom Partner gestellten Scheidungsantrag zumindest zugestimmt wurde.

Beschränkt sich der Antragsgegner aber darauf, das Scheidungsverfahren über sich ergehen zu lassen und wird er selber nicht aktiv, so verbleibt es bis zur Rechtskraft der Scheidung beim Erb- und Pflichtteilsrecht des Partners.

Ob dieser wohl unbeabsichtigte und in § 1933 BGB angelegte Effekt mit der Verfassung vereinbar wäre, müssten im Einzelfall die Gerichte entscheiden.

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