Pflichtteilsergänzungsanspruch – Stellung als Pflichtteilsberechtigter bereits zum Zeitpunkt der Schenkung erforderlich?
- Schenkungen des Erblassers führen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Pflichtteilsberechtigung muss nicht zum Zeitpunkt der Schenkung gegeben sein
- BGH gibt Rechtsprechung auf
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der den nächsten Verwandten und dem Ehepartner des Erblassers dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern soll, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Um den Pflichtteil beziffern zu können muss man demnach den (fiktiven) gesetzlichen Erbteil des Pflichtteilsberechtigten ermitteln und zum anderen Kenntnis vom Gesamtwert des Nachlasses haben.
Der Wert des Pflichtteils steht und fällt mit dem Wert des Nachlasses. Je höher der Nachlass, desto mehr erhält der Pflichtteilsberechtigte.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Damit der Pflichtteilsanspruch vom Erblasser nicht durch lebzeitige Vermögenstransaktionen sabotiert werden kann, sieht § 2325 BGB ergänzend einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers vor.
Durch diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch soll verhindert werden, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten ganz oder in Teilen verschenkt und auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch wertmäßig schmälert. Der Erbe als Schuldner des Pflichtteilsanspruchs muss sich vielmehr gefallen lassen, dass als Grundlage des Pflichtteils nicht nur das im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Erblasservermögen herangezogen wird.
Vielmehr erhöht sich der Nachlasswert nach einem in § 2325 BGB festgelegten Schema um den Wert der Schenkungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor seinem Ableben Dritten gemacht hat.
Ist der Erblasser beispielsweise auf die Idee verfallen, am Tag vor seinem Ableben sein komplettes Vermögen zu verschenken, dann muss der Pflichtteilsberechtigte nicht fürchten, dass sich sein Pflichtteil mangels vorhandenem Nachlass auf Null beläuft.
Vielmehr ist nach § 2325 BGB der Wert der Schenkung, die der Erblasser am Tag vor seinem Ableben getätigt hat, in voller Höhe dem Nachlass hinzuzurechnen. Im Beispielsfall ist die Höhe des Pflichtteils durch die Schenkung des Erblassers mithin nicht geschmälert. Obwohl im Beispielsfall der Wert des Nachlasses Null ist, errechnet sich ein positiver Pflichtteil, weil zum Nachlasswert der Wert der Schenkung des Erblassers hinzugerechnet wird.
Die Theorie der Doppelberechtigung – Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt der Schenkung erforderlich?
In der Vergangenheit war in Bezug auf diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB umstritten, ob die Pflichtteilsberechtigung des Anspruchstellers sowohl im Zeitpunkt des Erbfalles als auch schon zur Zeit der Schenkung bestanden haben muss oder ob es ausreicht, dass die Pflichtteilsberechtigung nur zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat.
Erstere Auffassung vertrat über Jahre – gegen Kritik aus der Literatur – der Bundesgerichtshof.
Die Rechtsprechung des BGH führte im Ergebnis dazu, dass Pflichtteilsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Schenkung durch den Erblasser noch gar nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörten, keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen konnten.
Für junge Abkömmlinge des Erblassers oder auch eine erst unlängst vor Eintritt des Erbfalls angetraute Ehefrau konnte diese Rechtsprechung zu durchaus unschönen Ergebnissen führen.
BGH ändert seine Rechtsprechung
Allerdings hat der BGH mit dieser alten Rechtsprechung mit Urteil vom 23.05.2012 (Az.: IV ZR 250/11) ausdrücklich gebrochen.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kommt es seither mithin alleine auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles an.
Ob der Pflichtteilsberechtigte bereits im Moment der – gegebenenfalls Jahre zurückliegenden – Schenkung durch den Erblasser pflichtteilsberechtigt war, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB nicht relevant.
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