Kinder können ihren Vater nicht dazu zwingen, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen
BGH – Urteil vom 28.11.2012 - XII ZR 19/10
- Vater sitzt im Gefängnis und zahlt seinen Kindern keinen Unterhalt
- Kinder wollen den Vater zwingen, einen ihm zustehenden Pflichtteil geltend zu machen
- BGH sieht keine Anspruchsgrundlage für die Forderung der Kinder
Einen eher tragischen Fall mit Bezug zum Unterhalts- und zum Pflichtteilsrecht hatte der BGH zu entscheiden.
Ein Vater wurde von seinen beiden Kindern vor Gericht in Anspruch genommen, er möge einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seiner Eltern bei seiner Schwester geltend machen, um seinen ihnen gegenüber bestehenden Unterhaltsanspruch erfüllen zu können.
Die Eltern des beklagten Vaters waren kurz hintereinander verstorben. Sie hatten sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des länger Lebenden die Schwester des Beklagten als alleinige Erbin bestimmt. Der der Schwester hinterlassene Nachlass war durchaus werthaltig.
Dem Vater steht ein werthaltiger Pflichtteil zu
Dem beklagten Vater standen nach seiner Enterbung unstreitig Pflichtteilsansprüche gegenüber seiner Schwester als Erbin zu. Der beklagte Vater verzichtete jedoch mit Erklärung gegenüber seiner Schwester auf die Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Schwester nahm diesen Verzicht auf den Pflichtteil an.
Aus besonderen Gründen wollten die Kinder diesen von ihrem Vater erklärten Verzicht auf seine Pflichtteilsansprüche jedoch nicht akzeptieren. Der Vater saß nämlich seit dem Jahr 2001 im Gefängnis und verbüßte dort eine lebenslange Freiheitsstrafe, da er die gemeinsame Mutter der klagenden Kinder getötet hatte.
Die Kinder wuchsen seitdem bei ihren Großeltern auf. Der einsitzende Vater war gegenüber seinen Kindern natürlich weiter unterhaltspflichtig, kam dieser Unterhaltspflicht jedoch situationsbedingt nicht nach.
Kinder wollen über den Pflichtteil ihren Unterhalt sichern
Um seine Unterhaltspflicht zumindest zum Teil nachkommen zu können, forderten die Kinder ihren Vater auf, seinen – unstreitig bestehenden – Pflichtteilsanspruch bei der Schwester einzufordern oder hilfsweise die in dem Pflichtteilsverzicht liegende Schenkung nach § 528 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu widerrufen.
Das Landgericht hatte den beklagten Vater in erster Instanz dazu verurteilt, die in dem Pflichtteilsverzicht liegende Schenkung gegenüber seiner Schwester zu widerrufen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Vaters zum OLG blieb erfolglos. Vielmehr verpflichtete ihn das OLG zusätzlich, die bestehenden Pflichtteilsansprüche notfalls auch gerichtlich gegen seine Schwester geltend zu machen.
Der im Gefängnis einsitzende Vater legte gegen das Urteil des OLG das Rechtsmittel Revision zum Bundesgerichtshof ein.
BGH hebt die Vorinstanz auf
Und in der Tat hob der BGH die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klagen der Kinder ab.
In seiner Entscheidung stellte der BGH zunächst klar, dass die bloße Pfändung des Pflichtteilsanspruchs für die Kinder nicht zielführend sei. Jedenfalls die Verwertbarkeit des gepfändeten Pflichtteilanspruchs hänge, so das Gericht, nach § 852 ZPO (Zivilprozessordnung) davon ab, dass der Pflichtteilsanspruch entweder vertraglich anerkannt oder vor Gericht geltend gemacht sei. Beide Voraussetzungen lägen im gegebenen Fall nicht vor.
Der von den Kindern geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch an dem Fehlen einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Zwar sei der Vater trotz seines Gefängnisaufenthalts unstreitig nach wie vor für seine beiden Kinder unterhaltspflichtig, jedoch resultiere aus dieser Unterhaltspflicht eben auch nur die Pflicht des Vaters Unterhalt in Geld zu bezahlen.
Auch wenn der Unterhaltspflichtige, wie vorliegend gegeben, seine Unterhaltspflicht grob vernachlässige, resultiere aus diesem Unterlassen „keine einklagbare Pflicht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen“.
Die Kinder mussten am Ende also akzeptieren, dass der bestehende und werthaltige Pflichtteilsanspruch von ihrem Vater nicht geltend gemacht wurde.
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