Erbin bittet Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil vorerst nicht geltend zu machen - Jahre später beruft sich die Erbin auf Verjährung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.10.2015 - 9 U 149/14

  • Erbin und Pflichtteilsberechtigte einigen sich, dass der Pflichtteil vorerst nicht geltend gemacht wird
  • Nach Jahren fordert die Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch ein
  • Die Erbin beruft sich auf Verjährung ... und verliert

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu befinden, ob sich eine Erbin gegen einen Pflichtteilsanspruch mit Recht auf die Einrede der Verjährung berufen kann, wenn sie die Pflichtteilsberechtigte unmittelbar nach dem Erbfall gebeten hat, einstweilen von der Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen.

In der Angelegenheit war die Erblasserin bereits am 08.01.2001 verstorben. Die Erblasserin hatte zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn war zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter bereits vorverstorben und hinterließ seinerseits eine Tochter.

Die Erblasserin hatte am 18.07.1992 ein Testament verfasst und ihre Tochter dort als alleinige Erbin eingesetzt. Von diesem Umstand erfuhr die Enkelin der Erblasserin und spätere Klägerin unmittelbar nach dem Tod ihrer Großmutter.

Gespräch zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigter

Die Enkelin und spätere Klägerin sprach daraufhin ebenfalls kurz nach dem Erbfall ihre Tante und Alleinerbin auf den ihr, der Enkelin zustehenden Pflichtteil an. Die Alleinerbin bat ihre Nichte jedoch in dem Gespräch, von einer Geltendmachung des Pflichtteils abzusehen.

Dieser Wunsch der Alleinerbin wurde damit begründet, dass die Erbin die von ihr bewohnte Wohnung im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils durch die Enkelin der Erblasserin nicht werde halten können und diese verkaufen müsste. Im Übrigen, so die Alleinerbin, werde ihre Nichte ja ohnehin auch nach dem Tod ihrer Tante deren alleinige Erbin. Auf diesem Weg komme ihr, der Nichte, der komplette Nachlass der Erblasserin und nicht nur der Pflichtteil zu.

Von diesen Worten beeindruckt verzichtete die Nichte der Alleinerbin tatsächlich auf die Geltendmachung ihres Pflichtteils.

Brief hält den Inhalt des Gespräches fest

Der Inhalt des Gespräches zwischen Tante und Nichte wurde dann Jahre später noch einmal in einem Brief der Tante bekräftigt.

Wörtlich hieß es dort:

Du bist und bleibst nach wie vor meine Alleinerbin, zumal ja der Pflichtteil Deines Vaters in diesem Erbe verankert ist.
Dir gehören die Eigentumswohnung, Wertpapiere, Bausparvertrag, den ich übrigens nach wie vor mit € 100,- monatlich für Dich aufrecht erhalte. (........). Dort bis Du auch als Begünstigte eingetragen.
Ebenso Mobiliar, Schmuck usw.
Mit all diesen Angaben liegt ein Testament beim Notar vor.

Sechs Jahre später beschlichen die Enkelin der Erblasserin dann aber offenbar Zweifel, ob sich ihre Tante noch an die ehedem gegebenen Zusagen gebunden fühlt.

Im April 2014, also 13 Jahre nach dem Erbfall, wollte die Enkelin von ihrer Tante nämlich wissen, ob diese Einwände gegen den Pflichtteilsanspruch habe. Gleichzeitig forderte die Enkelin der Erblasserin ihre Tante auf, ihr eine Aufstellung der Nachlasswerte aus dem Jahr 2001 zu übermitteln.

Anwalt der Erbin teilt mit, dass der Pflichtteil der Verjährung unterliegt

Die Reaktion der Tante auf dieses Schreiben ihrer Enkelin fiel drastisch aus: Sie ließ ihre Nichten mittels Anwaltsschreiben vom 14.05.2014 wissen, dass ihr Pflichtteilsanspruch in der Zwischenzeit der Verjährung unterliegen würde. Auskunfts- und Zahlungsansprüche der Enkelin der Erblasserin wurden in diesem Schreiben zurückgewiesen.

Die Pflichtteilsberechtigte zog daraufhin vor Gericht und verklagte ihre Tante im Rahmen einer so genannten Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass ihrer Großmutter.

Im November 2014 wies das Landgericht Freiburg diese Klage als unbegründet ab. Jegliche Pflichtteilsansprüche der Klägerin seien verjährt, so das Gericht erster Instanz. Es sei von der beklagten Tante auch nicht treuwidrig, sich auf die Verjährung zu berufen.

Dieses Ergebnis wollte die Klägerin aber nicht hinnehmen und legte Berufung zum Oberlandesgericht ein. Dort hatte man für das Anliegen der Klägerin mehr Verständnis und hob das Urteil aus erster Instanz als sachlich unrichtig auf.

OLG bejaht einen Pflichtteilsanspruch

Das Berufungsgericht bejahte einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin und wies in der Begründung des Berufungsurteils insbesondere darauf hin, dass der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht der Verjährung unterliege.

Den Nichteintritt der Verjährung begründete das OLG mit dem Umstand, dass Tante und Nichte anlässlich ihres Gespräches nach dem Tod der Erblasserin eine Stundungsvereinbarung über den Pflichtteil der Nichte abgeschlossen hätten. Für die Dauer der Stundung sei die Verjährung nach § 205 BGB gehemmt gewesen.

Im Ergebnis konnte es das OLG dabei dahinstehen lassen, ob es sich bei der Abrede aus dem Jahr 2001 um eine befristete oder eine zeitlich unbefristete Stundung gehandelt habe. In beiden Fällen sei der Pflichtteilsanspruch jedenfalls noch nicht verjährt. Ebenfalls beziehe sich die - verjährungshemmende - Stundungsabrede sowohl auf den Auskunfts- als auch auf den sich anschließenden Zahlungsanspruch der Klägerin.

Im Ergebnis musste sich die Alleinerbin also auch noch 14 Jahre nach dem Erbfall mit dem Pflichtteilsanspruch ihrer Nichte auseinandersetzen.

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