Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Kann ein Minderjähriger gegen Vater oder Mutter Pflichtteilsrechte geltend machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auch einem Minderjährigen steht der Pflichtteil zu
  • Wenn die Eltern für den Minderjährigen nicht tätig werden, kann ein Ergänzungspfleger eingesetzt werden
  • Mit dem Erreichen der Volljährigkeit kann der Betroffene selber aktiv werden

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Abkömmling des Erblassers dann seinen Pflichtteil verlangen, wenn er durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Diese Situation kommt gerade bei Ehegattentestamenten häufiger vor, als man glaubt.

Die weitaus überwiegende Anzahl der in Deutschland gebräuchlichen Ehegattentestamente sieht nämlich vor, dass sich die Eheleute für den Fall des Ablebens zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verstirbt also der Mann oder die Frau, dann geht die komplette Erbschaft zunächst auf den überlebenden Elternteil über.

Mit dieser Regelung steht aber auch gleichzeitig fest, dass etwaig vorhandene Kinder bei Eintritt des ersten Erbfalls von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Kinder erhalten bei einem typischen Ehegattentestament bei Ableben des ersten Elternteils nichts, sondern kommen in aller Regel als so genannte Schlusserben zum Zuge, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist.

Dem Grunde nach liegen also bei einem typischen Ehegattentestament oft die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsanspruch des Kindes vor. Das Kind gehört als Abkömmling zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten und ist bei Eintritt des ersten Erbfalls von der Erbfolge ausgeschlossen.

Das volljährige Kind kann seinen Pflichtteil fordern

Ein zum Zeitpunkt des Erbfalls volljähriges Kind, dass von der Erbfolge nach seinen Eltern ausgeschlossen ist, kann unproblematisch von dem überlebenden Teil seinen Pflichtteil als Mindestbeteiligung am Nachlass des verstorbenen Elternteils fordern.

Der volljährige Abkömmling sollte vor einem solchen Schritt aber jedenfalls überprüfen, ob in dem Testament der Eltern nicht eine so genannte Pflichtteilsklausel enthalten ist, die Kinder davon abhalten soll, bei Eintritt des ersten Erbfalls den Pflichtteil zu fordern.

Ist eine solche Klausel vorhanden, wird das den Pflichtteil fordernde Kind auch bei Eintritt des zweiten Erbfalls regelmäßig auf seinen Pflichtteil gesetzt und insoweit für das unbotmäßige Verhalten beim ersten Erbfall bestraft.

Kann auch ein Minderjähriger seinen Pflichtteil durchsetzen?

Wesentlich diffiziler ist die Rechtslage, wenn das von der Erbfolge ausgeschlossene Kind zum Zeitpunkt des Eintritts des ersten Erbfalls noch minderjährig ist. Zwar liegen im Falle eines typischen Ehegattentestaments auch beim minderjährigen Kind die Voraussetzungen des § 2303 BGB für einen Pflichtteilsanspruch regelmäßig unproblematisch vor.

Allerdings werden minderjährige Kinder nach § 1629 BGB in aller Regel von ihren Eltern als Sorgeberechtigten vertreten. Zum Umfang dieser Vertretungsmacht gehört auch die so genannte Vermögenssorge und damit die Geltendmachung von dem minderjährigen Kind zustehenden Ansprüchen. Verstirbt ein Elternteil, dann ist regelmäßig der überlebende Elternteil alleine sorgeberechtigt.

Im Falle eines typischen Ehegattentestaments, der Alleinerbenstellung des überlebenden Ehepartners und der damit verbundenen Enterbung eines minderjährigen Kindes kommt es also zu der etwas merkwürdigen Rechtsfolge, dass der überlebende Elternteil als Sorgeberechtigter darüber zu befinden hat, ob er (gegen sich selber) für sein minderjähriges Kind den Pflichtteilsanspruch geltend machen soll.

Solange dem überlebenden Elternteil die Vermögenssorge für sein Kind nicht entzogen wurde, wird der überlebende Elternteil diese Frage wohl immer in seinem Sinne entscheiden und von einer Geltendmachung des Pflichtteils für sein minderjähriges Kind absehen.

Nur in Ausnahmefällen: Entzug des Sorgerechts durch das Gericht

Ein Entzug des Vertretungsrechts durch das Familiengericht wird im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen des minderjährigen Kindes nur in Ausnahmefällen in Frage kommen.

Wenn das minderjährige Kind ein Gericht davon überzeugen kann, dass seine Interessen durch den überlebenden Elternteil nachhaltig gefährdet sind und der überlebende Elternteil z.B. gerade dabei ist, die Erbschaft und damit auch den ihm dem Grunde nach zustehenden Pflichtteil zu verschleudern, dann kommt die Einsetzung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB in Frage, der sich dann für das minderjährige Kind um die Sicherung und Durchsetzung des Pflichtteilanspruchs kümmern kann.

Minderjähriger ist nicht rechtlos gestellt

Der Minderjährige wird hinsichtlich seines Pflichtteilanspruchs nach dem ersten Erbfall aber nicht komplett rechtlos gestellt. Eine Vorschrift aus dem Verjährungsrecht des BGB sorgt nämlich dafür, dass der – bestehende – Pflichtteilsanspruch jedenfalls nicht verjährt, bis das Kind das 21. Lebensjahr vollendet hat, § 207 Abs. 1 Nr. 2b BGB.

Mit Erlangen der Volljährigkeit hat das pflichtteilsberechtigte Kind also genügend Zeit sich zu überlegen, ob es den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch realisieren soll, oder nicht.

Auch in diesem Fall gilt jedoch, dass das mit Erreichen der Volljährigkeit den Pflichtteil fordernde Kind in seine Überlegungen eine gegebenenfalls existierende Pflichtteilsstrafklausel mit einbeziehen muss.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Minderjährige als Erbe
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Wie verhindert man Pflichtteilsansprüche der Kinder beim gemeinschaftlichen Testament?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht