Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Manipulation eines Testaments rechtfertigt keine Pflichtteilsunwürdigkeit

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 12.07.2016 – 10 U 83/15

  • Tochter der Erblasserin legt im Nachlassverfahren ein falsches Testament vor
  • Der Erbe will der Tochter der Erblasserin aufgrund ihres Verhaltens keinen Pflichtteil bezahlen
  • Gericht sieht keine Gründe für eine Pflichtteilsunwürdigkeit der Tochter der Erblasserin

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Auswirkungen einer erwiesenen Manipulation an einem Testament zu urteilen.

In der Angelegenheit war die Erblasserin im Jahr 2013 verstorben. Sie hinterließ drei Kinder.

Die Erblasserin hatte am 19.11.2007 ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament setzte die Erblasserin einen ihrer Söhne als alleinigen Erben ein. Ihre Tochter und ein weiterer Sohn sollten nach den Bestimmungen des Testaments nur den Pflichtteil erhalten.

Ein neues Testament taucht auf

Nach dem Tod der Erblasserin tauchte dann ein weiteres handgeschriebenes Testament auf.

Dieses Testament hatte einen vom notariellen Testament deutlich abweichenden Inhalt:

„Meine Eigentums Wohnung … mit allem was dazu gehört erhält meine Enkelin X (die Tochter der Tochter).
Mein Sohn D
(der Erbe aus dem notariellen Testament) hat sein Erbteil in der Zeit von Januar 2008 bis ende 2008 in Bar von den Sparbüchern … etwa 30000,- Euro Erhalten. Mein Sohn N und meine Tochter sollen den Pflichtteil erhalten.“

Dieses von Hand geschriebene Testament trug das Datum vom 23.10.2009 und war von der Erblasserin unterzeichnet worden.

Auf Grundlage dieses Testaments aus dem Jahr 2009 beantragte die Enkelin beim Nachlassgericht einen Erbschein und beantragte beim Grundbuchamt im  einstweiligen Verfügungsverfahren einen Widerspruch gegen die Eintragung als Berechtigter des zum Nachlass gehörenden Wohnungserbbaurechtes des im notariellen Testamentes als Erben vorgesehenen Sohnes der Erblasserin.

Tochter gibt falsche eidesstattliche Versicherung ab

In dem Verfahren vor dem Grundbuchamt wurde dann sehr schnell die Frage thematisiert, ob das handschriftliche Testament aus dem Jahr 2009 überhaupt von der Erblasserin verfasst worden sei.

Die Tochter der Erblasserin trug im Interesse ihrer eigenen Tochter und Enkelin der Erblasserin vor, dass sie und ihre Tochter zugegen gewesen seien, als das Testament vom 23.10.2009 von der Erblasserin „selbst handschriftlich verfasst und unterzeichnet“ worden sei. Zur Bekräftigung dieser Aussage legte die Tochter der Erblasserin auch noch eine eidesstattliche Versicherung vor.

In der Folge nahm aber die Enkelin ihren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück und verfolgte ihre Erbansprüche nicht mehr weiter.

Dafür machte die Tochter der Erblasserin aber gegen den Sohn der Erblasserin und Erben laut notariellem Testament vor Gericht einen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend.

In diesem Pflichtteilsprozess wurde klargestellt, dass der Sohn tatsächlich aufgrund des notariellen Testaments der wahre Erbe geworden war. Es war weiter unstreitig, dass das handschriftliche Testament nicht von der Erblasserin, sondern vielmehr vom Ehemann der Tochter der Erblasserin verfasst worden war.

Der Pflichtteilsanspruch wurde mit einem Betrag in Höhe von 5.168 Euro unstreitig gestellt.

Ist die Tochter pflichtteilsunwürdig?

Der Erbe wollte den Pflichtteil aber mit dem Argument nicht akzeptieren, dass seine Schwester versucht habe, ihm seine Erbschaft durch die Vorlage eines gefälschten Testaments und der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung streitig zu machen.

Er hielt seine Schwester schlicht für pflichtteilsunwürdig im Sinne von § 2339 BGB. Dieser Auffassung konnte sich in erster Instanz das Landgericht nicht anschließen und verurteilte den Erben zur Zahlung.

Gegen dieses Urteil legte der Erbe Berufung zum Oberlandesgericht ein. Die Berufung wurde allerdings als unbegründet abgewiesen.

Das OLG begründete die Abweisung der Berufung mit dem Argument, dass keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe für eine Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen würde.

OLG: Es wurde keine unechte Urkunde hergestellt

Insbesondere habe die Klägerin keine unechte Urkunde hergestellt oder von einer unechten Urkunde Gebrauch gemacht, § 2239 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 267 StGB. Den Tatbestand einer unechten Urkunde verneinten die Richter am OLG, da sich die Erblasserin den Inhalt des von dritter Hand geschriebenen Testaments durch ihre Unterschrift zu eigen gemacht habe.

Der Umstand, dass das Testament aus diesem Grund komplett unwirksam wurde, hat auf den Straftatbestand des § 267 StGB (Strafgesetzbuch) keine Auswirkung.

Auch führe, so das OLG, der Umstand, dass sich die Klägerin durch ihr Verhalten gegebenenfalls eines versuchten Betruges oder der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung schuldig gemacht habe, nicht zur Pflichtteilsunwürdigkeit.

Trotz der grenzwertigen Vorgehensweise der Tochter der Erblasserin erhielt sie am Ende also ihren Pflichtteil.

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