Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteil im Bereich der Landwirtschaft – Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt wird

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Im Bereich der Landwirtschaft wird der Pflichtteil nach besonderen Regeln bestimmt
  • Sinn und Zweck der Regeln ist die Entlastung des Erben
  • Der Ertragswert des Hofes entscheidet über die Höhe des Pflichtteils

Im Bereich des landwirtschaftlichen Erbrechts gelten in Deutschland Besonderheiten.

Durch spezielle erbrechtliche Regelungen soll die Zersplitterung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Erbfolge verhindert werden. Dem Grunde nach sieht das deutsche Recht daher für die Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebes vor, dass der Betrieb nur an einen Hoferben, der zur Fortführung des Betriebes am besten geeignet ist, weiter gegeben wird.

Die Bildung von Erbengemeinschaften soll im Bereich des landwirtschaftlichen Erbrechts aus strukturpolitischen Gründen vermieden werden.

Pflichtteil soll den Hoferben nicht übermäßig belasten

Diese gesetzgeberische Entscheidung wird im Bereich des Pflichtteilsrechts fortgesetzt. Es soll durch von der erbrechtlichen Norm abweichende Vorschriften sichergestellt werden, dass sich die finanziellen Belastungen des einen Hoferben wegen anstehender Abfindungszahlungen an die weichenden Erben in Grenzen halten und die Existenz des Hofes nicht gefährdet wird.

Je nach Bundesland geltend dabei höchst unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Für die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein gilt mit den Bestimmungen der Höfeordnung eine Regelung, die noch auf die britische Militärregierung im Jahr 1947 zurückgeht.

Besondere Landesgesetze gelten in Hessen, Bremen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Pflichtteil im Bereich der Landwirtschaft wird besonders berechnet

In den neuen Bundesländern der ehemaligen DDR, in Bayern, Berlin und dem Saarland gibt es hingegen kein spezifisches erbrechtliches Landesrecht, sodass hier zur Klärung von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben auf einige wenige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. des Grundstücksverkehrsgesetz zurückgegriffen werden muss.

Die Regelungen zur Abfindung weichender Erben in den verschiedenen Gesetzen haben gemeinsam, dass von dem im Pflichtteilsrecht vorherrschenden Grundsatz abgewichen wird, wonach für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der tatsächliche Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend ist. Vielmehr soll die Abfindung nach dem gesetzgeberischen Willen für den übernehmenden Hoferben eine geringere Belastung mit sich bringen.

Im Bereich der Höferordnung wird diese Zielsetzung dadurch erreicht, dass den weichenden Erben in § 12 HöfeO zwar ein Abfindungsanspruch in Geld zugebilligt wird, dieser sich jedoch nicht nach dem Zeitwert der Hofstelle bemessen soll, sondern auf das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes beschränkt wird. Je nach Einzelfall können auf diesen Abfindungsbetrag Zu- oder auch Abschläge erfolgen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Ertragswert bestimmt über die Höhe des Pflichtteils

Das BGB bestimmt in § 2312 BGB, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf den im Vergleich zum Zeitwert regelmäßig niedrigeren Ertragswert abgestellt werden muss.

Liegt ein Fall der Zuweisung einer Hofstelle an den Hoferben nach dem Grundstücksverkehrsgesetz vor, dann bestimmt § 16 GrdstVG, dass der dem weichenden Erben zustehende Geldbetrag ebenfalls nicht auf Grundlage des Zeitwertes, sondern ebenfalls nach Maßgabe des so genannten Ertragswertes bestimmt. In § 16 GrdstVG wird zur Bestimmung des Ertragswertes auf § 2049 BGB verwiesen.

Danach bestimmt sich der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem „Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann“. Die eigentliche Ermittlung des Ertragswertes ist dann nach Art. 137 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) nach – durchaus sehr unterschiedlichen – landesrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Pflichtteilsregeln im Bereich des landwirtschaftlichen Erbrechts uneinheitlich und kompliziert sind. Ohne fachkundige Beratung wird der weichende Erbe nur schwer in der Lage sein, seine Rechte in angemessener Höhe durchzusetzen.

Dabei muss er dem Grunde nach akzeptieren, dass die Höhe des ihm zustehenden Abfindungsanspruchs im Vergleich zu einem herkömmlichen Pflichtteilsanspruch limitiert ist.

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