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Der Erbe erteilt keine Auskunft – Welche Klage sollte der Pflichtteilsberechtigte erheben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In der Praxis wird meist eine Stufenklage erhoben
  • Günstiger ist es, sich zunächst auf den Auskunftsanspruch zu beschränken
  • Drohende Verjährung des Zahlungsanspruchs muss beachtet werden

Wenn ein naher Familienangehöriger vom Erblasser in dessen letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann steht dem Enterbten ein Pflichtteilsanspruch zu.

Abkömmlinge des Erblassers, der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können den Pflichtteil fordern, wenn sie enterbt worden sind, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteil besteht in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Enterbten.

Um seinen Pflichtteil gegenüber dem Erben anmelden und realisieren zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen. Er muss wissen, woraus der Nachlass besteht und welchen Wert der Nachlass hat.

Pflichtteilsberechtigter fordert Auskunft vom Erben

Am Anfang einer jeden Pflichtteilsauseinandersetzung steht daher immer ein mehr oder weniger freundliches Schreiben des Pflichtteilsberechtigten, mit dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft einfordert.

Ein solcher Auskunftsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB zu. Der Erbe hat den Auskunftsanspruch in jedem Fall zu erfüllen.

Zuweilen trifft der Pflichtteilsberechtigte aber mit seinem Auskunftsbegehren beim Erben auf taube Ohren. Manchmal verweigert der Erbe – aus welchen Gründen auch immer – jede Kommunikation mit dem Pflichtteilsberechtigten und erteilt die geschuldete Auskunft nicht.

Zuweilen muss man die Gerichte bemühen

In einer solchen Situation bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als über einen Anwalt die staatlichen Gerichte zu bemühen. Der Erbe muss zwangsweise dazu gebracht werden, die für den Pflichtteilsberechtigten essentiellen Informationen preiszugeben.

Vor Einreichung einer Klage bei Gericht sollte man gut überlegen, welche Art der Klage man erhebt.

In 95% aller Fälle wird in Pflichtteilsstreitigkeiten eine so genannte Stufenklage erhoben. Wie der Name schon sagt, besteht diese Klage aus mehreren Stufen, die nacheinander abgearbeitet werden. Am Anfang steht die Stufe „Auskunftsanspruch“, dem schließt sich gegebenenfalls die Stufe „eidesstattliche Versicherung“ an, bevor man zur Stufe „bezifferter Zahlungsanspruch“ gelangt.

Streitwert einer Stufenklage ist hoch

Streitwert und Grundlage der Kostenberechnung einer solchen Stufenklage für Anwalt und Gericht ist der komplette Pflichtteil. Wenn es beim Pflichtteil um eine erhebliche Summe geht, kann eine solche Klage teuer werden.

Zumindest überlegenswert kann es im Einzelfall sein, anstatt einer Stufenklage eine separate Klage auf Auskunft zu erheben. Der Streitwert für eine solche Auskunftsklage beträgt nur ein Bruchteil des Streitwerts einer Stufenklage. Von den Gerichten wird der Streitwert einer solchen reinen Auskunftsklage mit 10-25% des Pflichtteils angenommen.

Reine Auskunftsklage ist kostengünstig

Wenn man dem auskunftsunwilligen Erben also auf kostengünstige Weise auf den Zahn fühlen will, kann eine reine Auskunftsklage alleine aus ökonomischen Gründen das Mittel der Wahl sein.

Hat man sich für die Erhebung einer reinen Auskunftsklage entschieden, muss man aber große Sorgfalt auf die Verjährungsproblematik verwenden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren. Mit einer reinen Auskunftsklage wird die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht gehemmt. Droht der Eintritt der Verjährung, hilft nur die Erhebung einer Leistungsklage gegen den Erben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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