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Pflichtteilsberechtigter kann in das Grundbuch und in zugrunde liegende Verträge Einsicht nehmen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt a.M. – Beschluss vom 21.07.2020 – 20 W 80/20

  • Pflichtteilsberechtigter begehrt Einsicht in das Grundbuch
  • Grundbuchamt will die Einsicht nicht gewähren
  • OLG korrigiert das Grundbuchamt deutlich

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu klären, ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter Einsicht in das Grundbuch nehmen kann.

In der Angelegenheit hatten sich Eheleute in einem notariellen Testament für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt.

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte der gemeinsame Sohn A das Familienvermögen als Schlusserbe erhalten.

Ein Sohn wird von der Erbfolge ausgeschlossen

Ein weiterer Sohn B sollte nach diesem Testament damit sowohl nach dem Tod seiner Mutter als auch nach dem Ableben seines Vaters von der Erbfolge ausgeschlossen sein.

Die Eheleute waren Eigentümer zweier Wohnungen in dem Erd- bzw. dem Obergeschoss eines Hauses.

Die Wohnung im Obergeschoss hatten die Eheleute im Jahr 1999 durch notariellen Kaufvertrag auf den Sohn A übertragen.

Pflichtteilsberechtigter beantragt Grundbucheinsicht

Nach dem Tod der Ehefrau wandte sich der Sohn B an das zuständige Grundbuchamt und bat um Grundbucheinsicht.

Der Sohn B verwies auf sein Pflichtteilsrecht nach dem Tod seiner Mutter und forderte einen Grundbuchauszug für die (noch nicht übertragene) im Erdgeschoß gelegene Wohnung seiner Eltern.

Gleichzeitig forderte der pflichtteilsberechtigte Sohn B beim zuständigen Grundbuchamt Informationen über „alle sonstigen Grundvermögen im Einzugsbereich des Amtsgerichts …“, bei denen seine Mutter Eigentümerin war.

Soweit sich in den maßgeblichen Grundakten Übertragungsverträge von seiner Mutter auf den Sohn A befänden, bat Sohn B um Übersendung „entsprechender Kopien“.

Grundbuchamt kommt den Forderungen nur teilweise nach

Das Grundbuchamt reagierte auf diese Forderungen des Sohnes B mit einer Übersendung eines Grundbuchauszugs für die im Erdgeschoß befindliche Wohnung.

Hinsichtlich der bereits im Jahr 1999 von den Eltern auf den Sohn A übertragenen Wohnung im Obergeschoß ließ das Grundbuchamt den Sohn B allerdings wissen, dass er weder Grundbuchauszug noch eine Kopie des zugrunde liegenden Vertrages erhalte.

Die Immobilientransaktion der Obergeschoß-Wohnung liege, so das Grundbuchamt bereits fast zwei Jahrzehnte zurück und die Wohnung sei von den Eltern nicht durch eine Schenkung auf den Sohn A übertragen worden.

Pflichtteilsberechtiger legt Beschwerde zum OLG ein

Gegen die Weigerung des Grundbuchamtes, ihm auch zu der im Jahr 1999 verkauften Wohnung nähere Informationen zukommen zu lassen, legte der Sohn B schließlich Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG sprach dem Beschwerdeführer sowohl einen Anspruch auf einen Grundbuchauszug für die im Obergeschoß befindliche Wohnung als auch einen Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des zugrunde liegenden zwischen den Eltern und dem Sohn A geschlossenen Kaufvertrages aus dem Jahr 1999 zu.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Grundbuchauszuges ergebe sich aus §§ 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 131 Abs. 1 S. 1 GBO. Eine Kopie des notariellen Kaufvertrages könne der Sohn B aus § 46 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GBV verlangen.

Für Grundbucheinsicht braucht man ein berechtigtes Interesse

Voraussetzung für ein entsprechendes Einsichtsrecht sei ein berechtigtes Interesse.

Zur Prüfung seiner erbrechtlichen Ansprüche stehe einem Pflichtteilsberechtigten ein solches berechtigtes Interesse auf Grundbucheinsicht zu.

Insbesondere zur Klärung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen müsse dem Pflichtteilsberechtigten Einsicht in die vom Grundbuchamt verwalteten Register und Urkunden gewährt werden.

Auch lange zurückliegende Geschäfte können überprüft werden

So müsse dem Pflichtteilsberechtigten auch eine Überprüfung ermöglicht werden, ob eine in einem „Kaufvertrag“ vereinbarte Gegenleistung marktgerecht gewesen war oder dem Vertrag unter Umständen zum Teil eine verdeckte Schenkung zugrunde lag.

Der Umstand, dass die Immobilientransaktion vor mehr als zehn Jahren stattgefunden habe, stehe dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, so das OLG, ausdrücklich nicht entgegen.

Im Ergebnis musste das Grundbuchamt die von Sohn B angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

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