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Mein Enkel „hat seinen gesamten Erbteil bereits genommen“ – Steckt in dieser Formulierung eine Enterbung?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Urteil vom 24.04.2020 – I 7-U 62/19

  • Erblasser errichtet ein unklares Testament
  • Der Erbe behauptet, dass seinem Bruder in dem Testament der Pflichtteil entzogen wurde
  • Gerichte urteilen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Pflichtteilsauseinandersetzung diverse Streitfragen zu klären.

In der Angelegenheit stritten zwei Brüder nach dem Tod ihres Großvaters um den Pflichtteil.

Der Großvater hatte in seinem Testament folgendes festgelegt:

Mein Enkel A soll allein mein verbliebenes Vermögen erben.

Weiter enthielt das Testament folgende Festlegung:

Mein Enkel B hat seinen gesamten Erbteil bereits genommen.

Nach dem Eintritt des Erbfalls forderte der Enkel B seinen Bruder aus, ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben.

Enkel macht seinen Pflichtteil geltend

Mithilfe dieser Informationen wollte der Enkel B seinen Pflichtteil berechnen und geltend machen.

Der Enkel A und Alleinerbe seines Großvaters ließ es auf einen Prozess ankommen und machte gegen die Forderung seines Bruders grundlegende Einwände geltend.

Enkel A trug nämlich vor Gericht vor, dass mit der Formulierung des Großvaters in seinem Testament, wonach der Enkel B „bereits seinen ganzen Erbteil genommen habe“, dem Enkel B nach § 2333 BGB der Pflichtteil entzogen worden sei.

Landgericht verurteilt den Erben antragsgemäß

Das Landgericht konnte dieser Argumentation wenig abgewinnen und verurteilte des Alleinerben zu Erteilung der geforderten Auskunft.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte Enkel A aber Berufung zum Oberlandesgericht ein und begehrte eine Überprüfung des erstinztanziellen Urteils.

Das OLG bewertete die Angelegenheit aber ebenso wie das Ausgangsgericht und wies die Berufung kostenpflichtig als unbegründet ab.

OLG hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend

Das OLG stellte in seiner Entscheidung fest, dass der Großvater dem Enkel B durch die fragliche Formulierung in seinem Testament den Pflichtteil nicht entzogen hatte.

Eine ausdrückliche Entziehung enthalte das Testament, so das OLG, offensichtlich nicht.

Zwar müsse für eine wirksame Pflichtteilsentziehung in einem Testament nicht ausdrücklich der Begriff „Entzug“ verwendet werden.

Welche Formulierungen führen zur Enterbung?

Der Wille, den Pflichtteil zu entziehen, müsse sich aber „wenigstens schlüssig und unzweideutig“ aus dem Testament ergeben.

So könnten beispielsweise Formulierungen in einem Testament wie „A soll keinen Pfennig erhalten“ oder „B soll in die Röhre schauen, weil …“ tatsächlich für eine Entziehung des Pflichtteils sprechen.

Eine solche drastische Formulierung habe der Erblasser im zu entscheidenden Fall in seinem Testament aber nicht gewählt.

Der Entziehungsgrund muss im Testament angegeben werden

Weiter komme die Annahme einer Pflichtteilsentziehung im zu entscheidenden Fall alleine deswegen nicht in Frage, da in dem Testament des Großvaters kein Entziehungsgrund angegeben worden war.

Zumindest der Kern des dem Erben zur Last gelegten Verhaltens müsse im Testament niedergelegt sein, damit man überprüfen kann, ob das fragliche Verhalten eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertige.

Nachdem die in dem Testament gewählte Formulierung auch diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, verbleib es beim Pflichtteilsrecht des Enkels B.

Enkel A musste seinem Bruder mithin über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen.

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