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Schlechtes Verhältnis zu Sohn oder Tochter – Gutes Verhältnis zum Enkelkind – Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil des Kindes lässt sich in der Regel nicht verhindern
  • Bedingte Zuwendungen an Enkelkinder können das enterbte Kind zum Nachdenken bringen
  • Nicht vergessen: Eltern die Vermögenssorge für die Erbschaft des Enkelkindes entziehen

Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren eigenen Kindern ist nicht immer ungetrübt. Eltern suchen in diesem Fall manchmal nach Möglichkeiten, die eigenen Kinder für den Erbfall in möglichst geringem Umfang am Nachlass zu beteiligen.

Das geltende Erbrecht setzt Bemühungen von Erblassern, eigene Kinder vom Nachlass fernzuhalten, jedoch deutliche Grenzen. Es steht jedem Erblasser selbstverständlich frei, ein Testament aufzusetzen und dort zu bestimmen, dass das eigene Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Eine solche Enterbung lässt das Kind aber in aller Regel nicht leer ausgehen. Von seltenen in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Fällen abgesehen steht dem Kind nämlich im Falle der Enterbung ein so genannter Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB zu.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Der Wert des Pflichtteils besteht in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des von der Enterbung betroffenen Kindes.

Nach dem Erbfall geht der Streit um den Pflichtteil los

Ist ein Kind durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, dann meldet sich das Kind in aller Regel kurz nach Eintritt des Erbfalls beim Erben und macht seinen Pflichtteilanspruch geltend.

Für den Erblasser ist dieses gesetzliche garantierte Pflichtteilsrecht aus zweierlei Gründen absolut unerwünscht. Zum einen entspricht es zumeist dem Willen des Erblassers, sein in Ungnade gefallenes Kind überhaupt nicht an seinem Vermögen teilhaben zu lassen.

Zum anderen sind Auseinandersetzungen rund um den Pflichtteil auch für den Erben, der den Pflichtteil zu regulieren hat, keine besonders angenehmen Veranstaltungen. Ein ausgewachsener Streit rund um den Pflichtteil kann den Erben (und dessen Rechtsanwalt) durchaus jahrelang beschäftigen und viel Zeit und Nerven kosten.

In Anbetracht solcher Aussichten ist es nicht verwunderlich, dass der Erblasser nach Möglichkeiten sucht, wie er sich und seinem Erben Pflichtteilsansprüche des enterbten Kindes ersparen kann.

Gutes Verhältnis zu den Enkelkindern?

Eine Variante, das enterbte Kind von der Geltendmachung seines Pflichtteils abzuhalten, tut sich für den Erblasser dann auf, wenn das für die Enterbung vorgesehene Kind selber auch schon Nachwuchs hat und das Verhältnis des Erblassers zu seinen Enkelkindern ungleich besser ist als zu seinem Kind.

Der Erblasser kann in diesem Fall die emotionale Bindung seines Kindes zu den Enkelkindern des Erblassers nutzen, um das Kind davon abzuhalten, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Sein Ziel erreicht der Erblasser in diesem Fall durch die Aufnahme bedingter Zuwendungen an die Enkelkinder in sein Testament.

Enkelkinder bekommen nichts, wenn das enterbte Kind seinen Pflichtteil fordert

Losgelöst von der Enterbung des Kindes kann der Erblasser in seinem Testament seinen Enkelkindern Zuwendungen in welcher Form auch immer machen. Gleichzeitig erklärt der Erblasser aber in seinem Testament, dass diese Zuwendungen an die Enkelkinder dann hinfällig werden, wenn das enterbte Kind seinen Pflichtteil einfordert.

Rechtlich kann der Erblasser regelmäßig nicht verhindern, dass das enterbte Kind seinen Pflichtteil einfordert. Verknüpft der Erblasser aber die Enterbung des Kindes mit einer Zuwendung an die Enkelkinder, dann wird es sich das pflichtteilsberechtigte Kind zumindest überlegen, ob es nach dem Eintritt des Erbfalls seinen Pflichtteil einfordert und damit die Zuwendungen für seine eigenen Kinder vernichtet.

Soweit die Enkelkinder noch minderjährig sind, sollte eine solche Regelung in einem Testament zwingend mit einer Anordnung nach § 1638 BGB gekoppelt werden, wonach die Eltern des Enkelkindes von der Vermögenssorge für vom Enkelkind geerbtes Vermögen ausgeschlossen sein sollen.

Schließlich darf der Hinweis nicht fehlen, dass in der Literatur darüber diskutiert wird, ob solche Anordnungen in einem Testament, mit denen ersichtlich auf die Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten Druck ausgeübt werden soll, sittenwidrig und damit nichtig sind.

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