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Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich keine Belege!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München - Urteil vom 23.08.2021 - 33 U 325/21

  • Pflichtteilsberechtigter fordert vom Erben Auskunft und Belege
  • In erster Instanz wird der Klage des Pflichtteilsberechtigten stattgegeben
  • Die Berufungsinstanz lehnt einen Anspruch auf Belege ab

Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu klären, ob ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben verlangen kann, dass er die über den Nachlass erteilten Auskünfte durch die Vorlage von Belegen untermauert.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin am 12.01.2019 verstorben.

Die Erblasserin wurde von Ihrem Ehemann als alleinigem Erbe beerbt.

Der Sohn der Erblasserin ist pflichtteilsberechtigt

Der Sohn der Erblasserin war von der Erbfolge ausgeschlossen worden und damit pflichtteilsberechtigt.

Nachdem sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter über den Pflichtteil außergerichtlich nicht einigen konnten, landete die Sache vor Gericht.

In erster Instanz forderte der Kläger von dem beklagten Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

Pflichtteilsberechtigter fordert die Vorlage von Belegen

Gleichzeitig verlangte der Kläger aber vom Beklagten die Vorlage von Belegen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffert geltend machen zu können.

Obwohl der Beklagte darauf hinwies, dass eine Belegvorlage vom Erben grundsätzlich nicht geschuldet sei, verurteilte das Landgericht den Erben in vollem Umfang.

Gegen dieses Urteil legte der Erbe aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG gibt der Berufung des Erben statt

Ziel der Berufung war es das Urteil aus der ersten Instanz insoweit aufheben zu lassen, als der Erbe auch zur Vorlage von Belegen verurteilt worden war.

Das OLG gab der Berufung in diesem Sinne auch statt und hob das Urteil des Landgerichts insoweit auf, als der Erbe durch das zur Vorlage von Belegen verpflichtet worden war.

In der Begründung des Berufungsurteils wies das OLG darauf hin, dass der Erbe nach § 2314 BGB grundsätzlich nur Auskunft zum Aktiv- wie Passivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls schulde.

Pflichtteilsberechtigter hat keinen Anspruch auf Belege

Hingegen könne der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen seines Auskunftsanspruchs vom Erben grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen einfordern.

Nur wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehöre und der Pflichtteilsberechtigte Bilanzen und sonstige Unterlagen benötige, um den Wert des Unternehmens einschätzen zu können, müsse der Erbe ausnahmsweise auch Belege wie z.B. Bilanzen des Unternehmens vorlegen.

Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls verneinte das OLG aber im zu entscheidenden Fall.

Erbe schuldet auch keine Auskunft zu von der Erblasserin erteilten Vollmachten

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass der Erbe auch nicht verpflichtet sei, dem Pflichtteilsberechtigten Mitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle vorzulegen.

Auch bei diesen Informationen handele es sich um Belege, auf die der Pflichtteilsberechtigte gerade keinen Anspruch hätte.

Schließlich wurde vom OLG auch der vom Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben geltend gemachte Anspruch auf Auskunft „wem bzw. gegebenenfalls in welchem Umfang die Erblasserin eine Vollmacht zur Verfügung über ihre Bankkonten erteilt“ habe, abgewiesen.

Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe zugunsten des Pflichtteilsberechtigten nicht, so das OLG, da von der Erblasserin erteilte Vollmachten ersichtlich nicht zum Aktivvermögen des Nachlasses zählten.

Im Ergebnis musste der Pflichtteilsberechtigte auch ohne das Vorliegen von Belegen versuchen, seinen Anspruch zu beziffern.

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