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Bauernhof im Nachlass – Wie berechnet sich der Pflichtteil?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil in der Landwirtschaft folgt eigenen Gesetzen
  • Für die Berechnung des Pflichtteils kann der Ertragswert entscheidend sein
  • Ertragswert wird oft von einem Sachverständigen ermittelt

Auch im Bereich der Landwirtschaft kommt es vor, dass sich der Erblasser dazu entschließt, in seinem Testament nahe Familienangehörige von der Erbfolge auszuschließen.

Wenn der Landwirt und Erblasser in seinem Testament beispielsweise anordnet, dass sein Vermögen an sein Kind A als Alleinerben gehen, während Kind B nicht an seinem Vermögen beteiligt werden soll, dann müssen die Beteiligten nach dem Ableben des Erblassers ihre wechselseitigen Ansprüche auseinander sortieren.

Im Prinzip gilt auch im Bereich der Landwirtschaft bei einem Erbfall nichts anderes, als im normalen Leben. Der Erblasser hat grundsätzlich das Recht, seine Vermögensnachfolge nach Belieben zu regeln. Er kann in seinem letzten Willen sein Vermögen ganz oder in Teilen auf einen oder auch auf mehrere Erben verteilen.

Der Pflichtteil im Bereich der Landwirtschaft

Entschließt sich der Landwirt aber dazu, einzelne Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) oder auch den Ehepartner in seinem letzten Willen von der Erbfolge auszuschließen, dann entsteht zugunsten des Enterbten kraft Gesetz ein so genannter Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Pflichtteilsanspruch soll den nächsten Familienangehörigen des Erblassers im Fall der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Er richtet sich im Allgemeinen gegen den Erben. Der Höhe nach beläuft sich der Pflichtteil im Normalfall auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person

Um seinen Anspruch beziffern zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls feststellen. Dabei ist grundsätzlich der Verkehrswert der einzelnen Nachlassgegenstände entscheidend. Mit seiner Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte dann an dem kompletten Nachlasswert zu beteiligen.

Besonderheiten beim Pflichtteil in der Landwirtschaft

Von diesen Grundsätzen gibt es im Bereich der Landwirtschaft für die Bemessung eine entscheidende Abweichung.

Gehört zum Nachlass nämlich ein landwirtschaftlicher Betrieb, so hat der Erblasser nach § 2312 BGB die Möglichkeit, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs anzuordnen, dass nicht auf den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auf den regelmäßig sehr viel niedrigeren Ertragswert abzustellen ist.

Macht der Erblasser von diesem Recht in § 2312 BGB ausdrücklich Gebrauch oder ergibt die Auslegung des Testaments, dass einer von mehreren Erben den landwirtschaftlichen Betrieb zum Ertragswert übernehmen darf, § 2049 BGB, dann muss sich der Pflichtteilsberechtigte darauf einrichten, dass sein Pflichtteil deutlich geschmälert wird.

Wann liegt ein Landgut vor?

Grundlegende Voraussetzung der besonderen Bewertungsvorschrift in § 2312 BGB ist immer, dass es sich bei dem landwirtschaftlichen Betrieb um ein „Landgut“ im Sinne des Gesetzes handelt.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Landgut dann vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einem "Landgut" eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen, ohne dass eine so genannte Ackernahrung vorliegen muss. Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss“ (so z.B. BGH, Urteil vom 11.03.1992, IV ZR 62/91).

Wird ein Betrieb landwirtschaftlich genutzt, so liegt regelmäßig ein Landgut im Sinne des Gesetzes vor.

Wie bemisst sich der Ertragswert?

Für die Bestimmung des Ertragswertes eines landwirtschaftlichen Betriebes werden Erben und Pflichtteilsberechtigte regelmäßig einen Sachverständigen einschalten müssen.

Ausgangspunkt für die Feststellung des Ertragswertes ist die Vorschrift in § 2049 Abs. 2 BGB. Danach gilt folgendes:

Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

Diese Vorschrift alleine führt aber noch nicht zum gewünschten Ergebnis, da sie beispielsweise keinerlei Vorgaben enthält, wie der Reinertrag zu ermitteln ist.

Detaillierter sind dann schon die Vorgaben, die über Art. 137 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) diverse Landesgesetze für die Ermittlung des Ertragswertes enthalten.

So sehen die entsprechenden Landesgesetze regelmäßig vor, dass der 18-fache (so z.B. die Regelung in Bayern und Baden-Württemberg) bzw. der 25-fache (so z.B. die Regelung in Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz) Reinertrag den Ertragswert eines Landgutes ergeben.

Der Reinertrag eines Landgutes ergibt sich regelmäßig aus der Gegenüberstellung der durchschnittlichen Betriebseinnahmen einerseits und der durchschnittlichen Betriebsausgaben auf der anderen Seite.

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