Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man den Pflichtteil ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil wird mit dem Erbfall zur Zahlung fällig
  • Pflichtteilsberechtigter ist nicht gezwungen, seinen Pflichtteil einzufordern
  • Die Ausschlagung des Pflichtteils ist im Gesetz nicht vorgesehen

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch der immer dann eingreift, wenn der Erblasser nächste Familienangehörige in seinem Testament oder in einem Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Falle der Enterbung ihren Pflichtteil fordern.

Der Pflichtteil ist grundsätzlich unmittelbar mit dem Erbfall zur Zahlung fällig, § 2317 BGB.

Und in aller Regel legt der Pflichtteilsberechtigte auch aller größten Wert darauf, vom Erben seinen Pflichtteil zu erhalten.

In seltenen Fällen besteht kein Interesse am Pflichtteil

Es gibt aber auch die anderen Fälle. Durch die Entscheidung, einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen, signalisiert der Erblasser in dem so Enterbten häufig, dass der Enterbte in der Gunst des Erblassers nicht sonderlich hoch angesiedelt war.

Diese oft bestehende Abneigung des Erblassers wird in vielen Fällen vom Pflichtteilsberechtigten mindestens ebenso innig erwidert.

In seltenen Fällen legen Pflichtteilsberechtigte gar keinen Wert auf ihren Pflichtteil und wollen mit dem Erblasser, den Erben und der Erbschaft schlicht nichts mehr zu tun haben.

Verzicht auf den Pflichtteil ist einfach umzusetzen

Dabei ist die Entscheidung, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten, wesentlich einfacher umzusetzen, als es beispielsweise die Ausschlagung einer Erbschaft ist.

Ein Pflichtteil kann und muss nicht förmlich ausgeschlagen werden. Hat man vom Nachlassgericht nach erfolgter Testamentseröffnung die Nachricht erhalten, dass man vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann muss man niemandem mitteilen, dass man am Pflichtteil kein Interesse hat.

Solange sich der Pflichtteilsberechtigte nicht beim Erben meldet, hat letzterer auch keine Veranlassung, jedwede Zahlungen an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten.

Alleine mit der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils, erledigt sich das Problem also gleichsam von selber.

Offizielle Ausschlagung des Pflichtteils ist nicht notwendig

Eine wie auch immer geartete Ausschlagung des Pflichtteils sieht das Gesetz nicht vor.

Natürlich spricht nichts dagegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nach dem Eintritt des Erbfalls ein Schreiben zukommen lässt und dem Erben dort offiziell mitteilt, dass er auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet.

Sobald den Erben ein solches Schreiben erreicht, kann der Pflichtteil nicht mehr eingefordert oder eingeklagt werden.

Verhält sich der Pflichtteilsberechtigte einfach passiv und macht er seinen Pflichtteil einfach nicht geltend, dann tritt für den Erben erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Rechtssicherheit ein.

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