Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheliche und nichteheliche Kiner haben gleiches Erbrecht
  • Bundestag verabschiedet im Jahr 2011 neues Gesetz
  • Besondere Regelungen für so genannte Altfälle

Im April 2011 ist eine der letzten Lücken im Erbrecht nichtehelicher Kinder vom Gesetzgeber geschlossen worden. Die neue gesetzliche Regelung hat der BGH (Bundesgerichtshof) mit Urteil vom 26.10.2011 als mit dem Grundgesetz vereinbar gebilligt.

Bereits im Erbrechtsgleichstellungsgesetz, das am 01.04.1998 in Kraft trat, wurden erbrechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern weitestgehend beseitigt. Nichteheliche Kinder können seither dem Grunde nach genau die gleichen Rechte im Erbrecht wie eheliche Kinder geltend machen.

Eine Ausnahme gibt es bis zum heutigen Tag (10.03.2011) für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden. Für diesen Personenkreis gilt bis heute, dass nach dem Tod des Vaters weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht besteht.

Deutscher Gesetzgeber reagiert auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Diese Regelung wurde in der Vergangenheit auch vom Bundesverfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Mit Hinweis auf das Vertrauen der Betroffenen in die seit Jahrzehnten bestehende Rechtslage erachtete man diesen Zustand als sachgerecht.

Bewegung kam in die Diskussion allerdings durch ein am 28.05.2009 erlassenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dort wurde der Bundesregierung ins Stammbuch geschrieben, dass ein kompletter Ausschluss des Erbrechts von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern nach dem Tod des Vaters heute nicht mehr zeitgemäß ist.

Der Gesetzgeber hat auf diese Situation im Februar 2011 reagiert. Am 24.02.2011 wurde vom Deutschen Bundestag ein Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht angenommen.

Das neue Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern

Folgende Änderungen hat das Gesetz mit sich gebracht:

  • Für künftige Erbfälle werden auch vor dem 01.07.1949 nichtehelich geborene Kinder den ehelichen Kindern hinsichtlich des Erbrechts gleichgestellt.
  • Für Altfälle, also soweit der Erbfall bereits eingetreten ist gilt folgendes:
    Erbfälle die sich seit dem 28.05.2009, dem Tag des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, ereignet haben, werden ebenfalls im Sinne einer totalen Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern behandelt. Zu diesem Zweck soll das neue Gesetz auch rückwirkend zum 29.05.2009 in Kraft treten. Für Erbfälle vor dem 29.05.2009 soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der alten Regelung verbleiben. Für diese Entscheidung sprach insbesondere der Vertrauensschutz der Betroffenen. Eine Ausnahme will man für diese Altfälle nur dann machen, wenn der Staat selber Erbe geworden ist. In diesem Fall sollen nichteheliche Kinder den Wert ihres Erbanspruchs vom Staat ersetzt bekommen.

Der Bundesrat hat dem vom deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz mit Datum vom 18.03.2011 zugestimmt. Das Gesetz ist im April 2011 in Kraft getreten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.10.2011, Az.: IV ZR 150/10, die Ungleichbehandlung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern bei vor dem 29.05.2009 eingetretenen Erbfällen als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt. Die ungleiche Behandlung der so genannten Altfälle (Erbfälle vor dem 29.05.2009) verstößt nach Aufassung des BGH weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, noch wird durch die Ungleichbehandlung der Altfälle das durch Art. 14 GG ausdrücklich garantierte Erbrecht rechtswidrig verletzt.

Die nach wie vor bestehende Benachteiligung von nichtehelichen Kindern in den oben beschriebenen Fällen sei, so der BGH, durch sachliche Gründe und insbesondere durch den Vertrauensschutz von Erblassern und Erben gerechtfertigt.

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