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Verwahrung des eigenen Testaments bei Gericht – Welche Kosten fallen an?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ein Testament kann grundsätzlich von jedermann errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und vor allem unterschriebene Erklärung erstellt.

Hat man seine letzten Angelegenheiten und vor allem die Frage der Erbfolge in seinem Testament zu Papier gebracht, kann man das Testament zu Hause im Wohnzimmerschrank verwahren, es in die Obhut eines guten Freundes geben oder auch in ein Bankschließfach legen. Der konkrete Verwahrungsort des Testaments hat auf dessen Wirksamkeit keinen Einfluss.

Wichtig ist nur, dass das Testament im Erbfall tatsächlich auch aufgefunden wird. Soweit das Testament im privaten Bereich aufbewahrt oder ein Dritter mit der Verwahrung beauftragt wird, besteht latent immer das Risiko, dass das Testament im Erbfall entweder gar nicht erst gefunden wird oder von dritter Seite ein aufgefundenes Testament vorsätzlich vernichtet wird.

Auf der sicheren Seite ist ein Erblasser in dieser Frage nur dann, wenn er das von ihm errichtete Testament in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gibt, § 2248 BGB. Jedermann, der ein Testament errichtet hat, steht diese Möglichkeit offen.

Zuständig für die amtliche Verwahrung eines privaten Testamentes ist grundsätzlich jedes Amtsgericht, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dabei muss der Erblasser sich keine Gedanken darüber machen, dass sein Testament bei dem Gericht eventuell einer Überprüfung unterzogen wird. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr nur, das Testament in dem Zustand, in dem es bei Gericht abgegeben wird, entgegenzunehmen und einen Hinterlegungsschein auszustellen.

Der Erblasser kann auch jederzeit die Rückgabe seines Testamentes aus der amtlichen Verwahrung verlangen.

Das Gericht, bei dem das Testament in Verwahrung gegeben wurde, informiert über diesen Umstand zwingend das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt über den Umstand der Verwahrung zu informieren, § 347 FamFG. Nach Eintritt des Todesfalls informiert dann das Standesamt das Gericht, bei dem das Testament verwahrt wird. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass das Testament in jedem Fall eröffnet wird.

Kosten für die Verwahrung des Testaments nach dem GNotKG

Die Kosten für die amtliche Verwahrung eines Testaments sind seit dem August 2013 im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Waren die Kosten für die amtliche Verwahrung vor dem August 2013 noch nach der Kostenordnung und damit abhängig vom Nachlasswert geregelt, gilt nach dem GNotKG eine pauschale für die Annahme eines Testaments in die amtliche Verwahrung.

Nach Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG beträgt die Gebühr für die amtliche Verwahrung einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag gilt unabhängig von der Frage, ob in dem Testament Erbfolgeregelungen für einen bescheidenen Nachlass im Wert von einigen Hundert Euro enthalten sind, oder ob es bei der Erbschaft um ein Millionenvermögen geht.

Mit dieser pauschalen Gebühr von 75,00 Euro ist auch die Mitteilung des Verwahrgerichts an das zuständige Standesamt abgedeckt.

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