Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verwahrung des eigenen Testaments bei Gericht – Welche Kosten fallen an?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Ein Testament kann grundsätzlich von jedermann errichtet werden. Nach § 2247 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und vor allem unterschriebene Erklärung erstellt.

Hat man seine letzten Angelegenheiten und vor allem die Frage der Erbfolge in seinem Testament zu Papier gebracht, kann man das Testament zu Hause im Wohnzimmerschrank verwahren, es in die Obhut eines guten Freundes geben oder auch in ein Bankschließfach legen. Der konkrete Verwahrungsort des Testaments hat auf dessen Wirksamkeit keinen Einfluss.

Wichtig ist nur, dass das Testament im Erbfall tatsächlich auch aufgefunden wird. Soweit das Testament im privaten Bereich aufbewahrt oder ein Dritter mit der Verwahrung beauftragt wird, besteht latent immer das Risiko, dass das Testament im Erbfall entweder gar nicht erst gefunden wird oder von dritter Seite ein aufgefundenes Testament vorsätzlich vernichtet wird.

Auf der sicheren Seite ist ein Erblasser in dieser Frage nur dann, wenn er das von ihm errichtete Testament in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gibt, § 2248 BGB. Jedermann, der ein Testament errichtet hat, steht diese Möglichkeit offen.

Zuständig für die amtliche Verwahrung eines privaten Testamentes ist grundsätzlich jedes Amtsgericht, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dabei muss der Erblasser sich keine Gedanken darüber machen, dass sein Testament bei dem Gericht eventuell einer Überprüfung unterzogen wird. Aufgabe des Gerichts ist es vielmehr nur, das Testament in dem Zustand, in dem es bei Gericht abgegeben wird, entgegenzunehmen und einen Hinterlegungsschein auszustellen.

Der Erblasser kann auch jederzeit die Rückgabe seines Testamentes aus der amtlichen Verwahrung verlangen.

Das Gericht, bei dem das Testament in Verwahrung gegeben wurde, informiert über diesen Umstand zwingend das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt über den Umstand der Verwahrung zu informieren, § 347 FamFG. Nach Eintritt des Todesfalls informiert dann das Standesamt das Gericht, bei dem das Testament verwahrt wird. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass das Testament in jedem Fall eröffnet wird.

Kosten für die Verwahrung des Testaments nach dem GNotKG

Die Kosten für die amtliche Verwahrung eines Testaments sind seit dem August 2013 im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Waren die Kosten für die amtliche Verwahrung vor dem August 2013 noch nach der Kostenordnung und damit abhängig vom Nachlasswert geregelt, gilt nach dem GNotKG eine pauschale für die Annahme eines Testaments in die amtliche Verwahrung.

Nach Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG beträgt die Gebühr für die amtliche Verwahrung einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag gilt unabhängig von der Frage, ob in dem Testament Erbfolgeregelungen für einen bescheidenen Nachlass im Wert von einigen Hundert Euro enthalten sind, oder ob es bei der Erbschaft um ein Millionenvermögen geht.

Mit dieser pauschalen Gebühr von 75,00 Euro ist auch die Mitteilung des Verwahrgerichts an das zuständige Standesamt abgedeckt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Neue Kosten für Notar und Nachlassgericht ab August 2013 - Das GNotKG
Notarkosten bei erbrechtlichen Angelegenheiten – Die Bestimmung des Geschäftswertes nach dem GNotKG
Rechtsschutz - Kann man gegen Kostenrisiken eine Versicherung abschließen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht