Gerichtskostenrechnung in einer Nachlasssache zu hoch? Was kann man machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Bei der Abwicklung einer Erbschaft bekommt man es fast zwangsläufig auch mit den Justizbehörden zu tun. Will man nach Eintritt des Erbfalls eine Erbschaft ausschlagen oder benötigt man zu Legitimationszwecken einen Erbschein, so muss man sich an das örtlich zuständige Nachlassgericht wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen. Auch die Testamentseröffnung, die Einleitung einer Nachlasspflegschaft oder die Annahme eines Testamentvollstreckeramtes führt zwangsläufig über das zuständige Nachlassgericht.

Aber auch schon vor Eintritt des Erbfalls kann man in Kontakt mit den Gerichten kommen, wenn man beispielsweise dazu entschließt, sein privat erstelltes Testament in die Verwahrung bei Gericht zu geben, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nimmt man freiwillig oder gezwungenermaßen die Hilfe des Nachlassgerichts bei der Abwicklung einer Erbschaft in Anspruch, so muss man sich darauf einstellen, dass man vom Gericht eine Kostenrechnung erhält.

Gerichtskosten richten sich nach dem GNotKG

Seit dem August 2013 richten sich die Gerichtskosten nach den Vorschriften des GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Hierbei werden die jeweils anfallenden Kosten von zwei Parametern bestimmt. Zum einen richten sich die vom Nachlassgericht in Rechnung gestellten Gebühren nach dem so genannten Geschäftswert, zum anderen benötigt man für die Ermittlung der jeweils anfallenden Gebühren das so genannte Kostenverzeichnis, das dem GNotKG als Anlage beigefügt ist und für die diversen Amtshandlungen des Gerichts einen eigenen Gebührentatbestand enthält.

Als Grundregel kann man davon ausgehen, dass die Gerichtskosten umso höher ausfallen, je werthaltiger der Nachlass ist. Wenn im GNotKG für die einzelnen Dienstleistungen des Gerichts keine pauschale Gebühr vorgesehen ist, so z.B. für die Verwahrung eines Testaments pauschal 75 Euro oder die Testamentseröffnung pauschal 100 Euro, so richten sich die Gebühren in aller Regel am Wert des Nachlasses.

Insbesondere die Beantragung eines Erbscheins nach Eintritt des Erbfalls kann im Einzelfall teuer werden, bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung des Erbscheins nach § 40 Abs. 1 GNotKG doch nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.

Was tun, wenn die Gerichtskostenrechnung unzutreffend ausgefallen ist?

Kostenrechnungen des Nachlassgerichts können, müssen aber nicht inhaltlich korrekt sein. Wenn man den Eindruck hat, dass das Gericht im vorliegenden Fall die Bestimmung des der Rechnung zugrunde liegenden Geschäftswertes nicht ordnungsgemäß vorgenommen oder bei der Abrechnung einen unzutreffenden Gebührentatbestand abgenommen hat, dann kann man sich gegen diese Rechnung wehren.

Das gleiche gilt, wenn man grundsätzliche Zweifel daran hat, dass sich das Nachlassgericht den richtigen Kostenschuldner herausgesucht hat.

Nach § 81 GNotKG kann man gegen die Kostenrechnung des Nachlassgerichts in diesen Fällen zunächst einmal eine so genannte Erinnerung erheben. Das klingt kompliziert, ist aber nur ein freundlich gehaltener und an das Gericht adressierter Protest mit dem der Betroffene seine Einwendungen gegen die Kostenrechnung darlegt.

Eine Erinnerung ist weder an eine Form noch an eine Frist gebunden und kann auch noch dann erhoben werden, wenn die Gerichtsgebühren bereits bezahlt sind.

Richtiger Adressat der Erinnerung ist das Gericht, das die Kosten geltend macht.

Erachtet das Gericht die Erinnerung für begründet, so ergeht ein Abhilfebescheid und die Sache ist (im Sinne des Kostenschuldners) erledigt.

Beschwerde zum nächst höheren Gericht

Verschließt sich das Ausgangsgericht den Argumenten des Kostenschuldners, dann kann dieser gegen den vom Gericht zu erlassenden Beschluss das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde zum nächst höheren Gericht, in Nachlasssachen in aller Regel zum Oberlandesgericht, einlegen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist allerdings, dass es für den Kostenschuldner mindestens um einen Betrag in Höhe von 200,01 Euro geht. Der „Beschwerdewert“ muss diese Summe erreichen, § 81 Abs. 2 GNotKG.

Die Beschwerde ist grundsätzlich beim Ausgangsgericht einzulegen. Eine Frist zur Einlegung der Beschwerde muss man grundsätzlich nicht beachten.

Das Ausgangsgericht hat die Beschwerde im Falle der Nichtabhilfe unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

Sowohl im Erinnerungs- als auch Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Wenn man sich in den Verfahren allerdings von einem Anwalt vertreten lässt, so muss man dessen Gebühren aber selber bezahlen. Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet, § 81 Abs. 8 GNotKG.

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde zum BGH nur dann zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht in seinem Beschluss zugelassen hat.

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