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Der schnelle Weg raus aus der Erbengemeinschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer nicht Erbe werden will, kann die Erbschaft ausschlagen.
  • Man kann gegen Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden.
  • Vereinbarung über Ausscheiden ist formlos möglich.

Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag mehr als nur einen Erben eingesetzt, dann entsteht nach dem Eintritt des Erbfalls zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft. Das Gleiche gilt für den Fall der gesetzlichen Erbfolge, wenn mehr als ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.

Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften, in denen die mehreren Erben zusammen gespannt werden, ob sie dies wollen oder nicht. Sind sich die Erben gegebenenfalls auch in herzlicher Abneigung verbunden, so müssen sie doch ihre Rechte und Pflichten als Miterben in der Erbengemeinschaft wahrnehmen.

Eine Erbengemeinschaft ist nie auf Dauer angelegt. Vielmehr kann jeder Miterbe jederzeit die so genannte Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mit dem Begriff der Auseinandersetzung meint das Gesetz, dass die Erben eventuelle Nachlassverbindlichkeiten begleichen und den dann noch vorhandenen Nachlass entsprechend der Erbquoten untereinander verteilen.

Was einfach klingt, kann in der Praxis gewaltige Probleme verursachen. Wenn Anweisungen des Erblassers zur Verteilung der Erbschaft fehlen, wenn die Miterben durchaus unterschiedlicher Meinung über die Frage sind, was mit den einzelnen Nachlassgegenständen geschehen soll und wenn dann noch ein Streit über die Frage entbrennt, in welchem Umfang sich die einzelnen Erben lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf ihren Erbteil anrechnen lassen müssen, dann kann sich hinter dem unscheinbaren Begriff der „Auseinandersetzung“ eine jahrelange Schlacht der beteiligten Erben verbergen.

Gerade bei problematischen Nachlassauseinandersetzungen kann für den einzelnen Miterben ein großes Interesse daran bestehen, die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich zu verlassen.

Dieser schnelle Abgang eines Miterben ist durchaus möglich, setzt aber voraus, dass der betroffene Miterbe aktiv wird.

Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der ersten sechs Wochen

Wenn man als Miterbe an der Erbschaft ebenso wenig Interesse wie an der (Zwangs-) Mitgliedschaft in der sich abzeichnenden Erbengemeinschaft hat, dann kann man innerhalb der grundsätzlich sechswöchigen Ausschlagungsfrist gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass man die angetragene Erbschaft ausschlägt, §§ 1943 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat man die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann ist das Thema Erbschaft, aber auch das Thema Erbengemeinschaft, für den betroffenen Miterben ein für allemal erledigt. Der ausschlagende Erbe erhält aus dem Nachlass nichts, er haftet nicht für etwaige Nachlassverbindlichkeiten und er wird auch nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung

Wenn die Ausschlagung der Erbschaft alleine aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage kommt, kann der Miterbe auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit seinen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden.

In aller Regel erfolgt ein solcher auch „Abschichtung“ genannter Ausstieg aus einer Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung durch die verbleibenden Erben.

Der weichende Erbe verzichtet mit seinem Ausscheiden auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der auf diesem Weg frei gewordene Erbteil wird auf die verbleibenden Erben entsprechend ihrer Erbquoten verteilt.

In der Praxis schließen die Miterben im Falle der Abschichtung einen Vertrag. In diesem Vertrag erklärt der weichende Erbe sein Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer vorher festzulegenden Entschädigung.

Das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft sollte tunlichst auch unter der aufschiebenden Bedingung erklärt werden, dass die vereinbarte Abfindung von den verbleibenden Erben auch tatsächlich bezahlt wird.

Weiter verpflichten sich die verbleibenden Miterben in der Abschichtungsvereinbarung regelmäßig dazu, den weichenden Erben von allen Nachlassverbindlichkeiten und Ausgleichsansprüchen freizustellen. Der weichende Erbe soll im Ergebnis also nicht mehr für Schulden des Erblassers und sonstige Nachlassverbindlichkeiten gerade stehen müssen.

Eine solche Abschichtungsvereinbarung kann grundsätzlich ohne Beachtung einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Selbst wenn zum Nachlass Immobilienwerte gehören, reicht also eine formlose Vereinbarung der Erben. Gerade bei größeren Nachlasswerten sollte eine Abschichtungsvereinbarung natürlich immer schriftlich fixiert werden.

Einen Anspruch auf Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung hat der Miterbe, der die Erbengemeinschaft verlassen will, freilich nicht. Wenn die anderen Miterben nicht mitspielen, bleibt nur der zuweilen steinige Weg der Nachlassauseinandersetzung.

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