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Kann man seinen Erbteil übertragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor dem Eintritt des Erbteils können nur gesetzliche Erben einen Vertrag über ihren Erbteil abschließen
  • Nach dem Ableben des Erblassers kann ein Erbteil von jedem Erben veräußert werden
  • Mittels formfreier Abschichtung kann man aus der Erbengemeinschaft ausscheiden

Manchmal treibt Erben die Frage um, ob sie den ihnen zustehenden Erbteil auf eine dritte Person übertragen können.

Die Motivation für eine solche Übertragung des Erbteils kann dabei sehr verschieden sein. Während der eine Erbe feststellt, dass er wirtschaftlich bereits auskömmlich abgesichert ist und das ihm zustehende Erbe gar nicht benötigt, geht es einem anderen Erben möglicherweise darum, die ihm zufallende Erbschaft möglichst rasch zu versilbern und insbesondere mit einer langwierigen Nachlassauseinandersetzung nichts mehr zu tun zu haben.

Die Übertragung eines Erbteils ist nach deutschem Recht grundsätzlich möglich. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Übertragung und gesetzlicher Formvorschriften sind aber einige Besonderheiten zu berücksichtigen:

Übertragung des Erbteils vor dem Eintritt des Erbfalls

Mag es auch auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen, so ist die Übertragung eines Erbteils unter bestimmten Umständen sogar zu einem Zeitpunkt möglich, zu dem der Erbfall noch gar nicht eingetreten und der Erblasser noch am Leben ist.

Zwar ordnet § 311b Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in diesem Zusammenhang zunächst recht rigoros folgendes an:

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Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig.

 Von dieser Verbotsnorm, noch zu Lebzeiten des Erblassers Verträge über die Erbschaft abzuschließen, macht das Gesetz in § 311b Abs. 5 BGB jedoch gleich wieder eine Ausnahme.

Danach ist ein noch zu Lebzeiten des Erblassers geschlossener Vertrag über den gesetzlichen Erbteil dann wirksam, wenn dieser Vertrag unter den künftigen gesetzlichen Erben abgeschlossen wird.

Solange die vertragsschließenden Parteien also potentiell zu dem Kreis der gesetzlichen Erben (dies kann am Ende sogar der Staat sein) gehören, können sie wirksam einen Vertrag über den Erbteil abschließen.

Gesetzlicher Erbe A kann sich in einem solchen Vertrag also dazu verpflichten, nach Eintritt des Erbfalls seinen Erbteil auf den gesetzlichen Erben B zu übertragen. Erbe B kann (muss nicht) sich im Gegenzug in diesem Vertrag verpflichten, an Erbe A einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen.

Ein solcher Vertrag unter den gesetzlichen Erben über einen zukünftigen Erbteil bedarf aber immer der notariellen Beurkundung. Ein lediglich privatschriftlich verfasster Vertrag über den Erbteil ist unwirksam und nichtig.

Übertragung des Erbteils nach dem Eintritt des Erbfalls

Einfacher wird es für einen einzelnen Miterben nach Eintritt des Erbfalls. Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlass frei verfügen.

Das bedeutet, dass Miterbe A nach Eintritt des Erbfalls seinen Erbteil jederzeit auf eine dritte Person übertragen kann. Dieser Erwerber des Erbteils kann, muss aber nicht, ein weiterer Miterbe sein. Welches Rechtsgeschäft einer solchen Erbteilsübertragung zugrunde liegt, ist ohne Belang. Ein Erbteil kann also verkauft, getauscht oder auch einfach verschenkt werden.

Wenn sich ein Miterbe aber dazu entschließt, seinen Erbteil nach Eintritt des Erbfalls an einen dritten Nichterben zu verkaufen, dann werden die übrigen Erben durch ein gesetzliches Vorkaufsrecht geschützt, § 2034 BGB. Die übrigen Erben haben zwei Monate Zeit sich zu überlegen, ob sie in den vom veräußerungswilligen Miterben abgeschlossenen Kaufvertrag auf Erwerberseite einsteigen wollen. Dadurch können die verbleibenden Miterben das Eindringen familienfremder Personen in die Erbengemeinschaft verhindern.

Dieses Vorkaufsrecht der Miterben besteht allerdings nicht, wenn der Erbteil lediglich verschenkt oder eingetauscht wird.

Die Verfügung über einen Erbteil bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, § 2033 Abs. 1 BGB.

Auch nach dem Vollzug der Erbteilsübertragung hat der übertragende Teil die Stellung als Miterbe und haftet beispielsweise für Nachlassverbindlichkeiten.

Übertragung des Erbteils durch Abschichtung

Eine weitere Möglichkeit, einen Erbteil auf Miterben (nicht Dritte) zu übertragen, stellt die so genannte Abschichtung dar. Hier verzichtet ein Miterbe durch formfreie Erklärung gegenüber dem oder den anderen Miterben auf seine Rechte als Mitglied in der Erbengemeinschaft.

Mit dieser Erklärung scheidet der verzichtende Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Der Erbteil des verzichtenden Miterben wächst den verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile an.

Ist neben dem verzichtenden Miterben nur noch ein weiterer Miterbe vorhanden, so wird dieser Alleinerbe.

In der Praxis wird für die Verzichtserklärung des weichenden Miterben häufig die Zahlung einer Abfindung durch die verbleibenden Erben vereinbart.

Eine solche Abschichtungsvereinbarung muss in aller Regel nicht von einem Notar beurkundet werden.

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