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Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft – Die Auswirkungen des ehelichen Güterrechts auf das Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn kein Testament oder Erbvertrag exisitiert
  • Zugewinngemeinschaft kann zu einer Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehepartners führen
  • Der Güterstand hat Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer, § 5 ErbStG

Wenn zwei Menschen eine Ehe schließen, dann hat das massive Auswirkungen auf ihre rechtliche Situation.

In erbrechtlicher Hinsicht begründet eine Verheiratung insbesondere ein gesetzliches Erbrecht für den Ehepartner, § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Verstirbt ein verheirateter Mensch, dann ist der Ehepartner neben den Verwandten des Verstorbenen zur Erbfolge berufen.

Welcher Anteil am Nachlass gehört dem überlebenden Ehepartner?

Dabei hat die Frage, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben, großen Einfluss auf den Anteil des überlebenden Ehepartners am Vermögen des Erblassers.

Der so genannte Güterstand regelt zu Lebzeiten beider Ehepartner die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zueinander.

Der Güterstand hat aber auch im Erbfall spürbare Auswirkungen auf das Erbrecht des überlebenden Ehepartners.

Ein notarieller Ehevertrag kann den Güterstand ändern

Die drei gängigsten Formen des Güterstandes sind: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft ist der Normalfall, der so genannte gesetzliche Güterstand.

Soweit Eheleute nach Eingehung der Ehe nicht durch einen Notarvertrag einen von der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand wählen, verbleibt es bis zum Tod der Eheleute bei der Zugewinngemeinschaft.

Die Zugewinngemeinschaft ist die Regel

Für die weitaus meisten Ehen in Deutschland gilt – mangels abweichendem Ehevertrag – der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Für den überlebenden Ehepartner bedeutet die Zugewinngemeinschaft im Erbfall folgendes:

Der überlebende Ehepartner erbt neben vorhandenen Kindern oder Enkelkindern ein Viertel des Vermögens des verstorbenen Ehepartners, § 1931 BGB.

Neben Eltern, Geschwistern samt Abkömmlingen oder Großeltern des verstorbenen Ehepartners erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens des verstorbenen Ehepartners.

Sind keine Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister samt Abkömmlingen oder Großeltern des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge alleine.

Erhöhung des Erbteils bei der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft wirkt sich bei der gesetzlichen Erbfolge durch eine Erhöhung des dem überlebenden Ehepartners zustehenden Anteils am Nachlass aus.

So erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners neben Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen und Großeltern des Erblassers pauschal um ein Viertel, § 1371 BGB.

Dieses Viertel steht dem überlebenden Ehepartner unabhängig von der Frage zu, ob die Eheleute überhaupt real einen Zugewinn erzielt haben.

Die Gütertrennung führt zu abweichenden Erbteilen

Haben die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung gewählt, dann ändert sich im Falle der gesetzlichen Erbfolge die dem überlebenden Ehepartner zustehende Erbquote, § 1931 Abs. 4 BGB.

Neben einem Kind des Erblassers erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.

Neben zwei Kindern erbt der überlebende Ehepartner zu einem Drittel.

Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, so erbt der überlebende Ehepartner zu einem Viertel.

Neben den Eltern und den Geschwistern (samt Abkömmlingen) des Erblassers erbt der überlebende Ehepartner bei Geltung der Gütertrennung die Hälfte des Nachlasses.

Neben etwaig vorhandenen Großeltern des Erblassers erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses.

Eine Erhöhung des Erbteils, wie bei der Zugewinngemeinschaft, gibt es bei der Gütertrennung nicht.

Der Erbteil des Ehepartners bei der Gütergemeinschaft

Haben die Eheleute durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, dann bestimmt sich der Anteil des überlebenden Ehepartners im Falle der gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1482 S. 2 BGB alleine nach den Bestimmungen in § 1931 Abs. 1 und 2 BGB.

In den Nachlass fällt bei der Gütergemeinschaft neben dem Sonder- und dem Vorbehaltsgut auch der Anteil des verstorbenen Ehepartners am Gesamtgut.

Eine Erhöhung des Erbteils, wie bei der Zugewinngemeinschaft, gibt es bei der Gütergemeinschaft nicht.

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