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Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns bei Tod des Ehepartners

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Oft wird der Zugewinn pauschal durch Erhöhung des Erbteils berücksichtigt
  • Ist der Ehepartner enterbt, dann muss der Zugewinnausgleichsanspruch konkret ermittelt werden
  • Neben dem Zugewinn erhält ein enterbter Ehepartner seinen Pflichtteil

Mit dem Anspruch auf Ausgleich des so genannten Zugewinns werden Eheleute in aller Regel im Falle einer Scheidung konfrontiert.

Soweit die Eheleute nämlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so ordnet das Gesetz für den Fall der Scheidung in § 1372 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Vermögensausgleich unter den Eheleuten an.

Vereinfacht gesagt gilt folgendes: Derjenige Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als sein Partner, muss dem anderen Ehepartner von seinem Vermögen etwas abgeben, § 1378 BGB.

Über den Zugewinn wird regelmäßig intensiv gestritten

Im Falle einer Scheidung gehört die Frage des Zugewinnausgleichs neben Sorgerechtsfragen für gemeinsame Kinder immer zu den umstrittensten Punkten.

Wenngleich das Thema Zugewinn eigentlich ein klassisches Thema des Ehegüterrechts ist, so berührt der Zugewinn auch das Ehegattenerbrecht.

Soweit die Eheleute nach der Hochzeit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch einen notariellen Ehevertrag (durch Vereinbarung einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) geändert haben, beeinflusst der Zugewinnausgleichsanspruch oft auch die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehepartners.

Zugewinn muss bei Tod des Ehepartners ausgeglichen werden

Das Gesetz sieht für viele Erbfälle, an denen Ehepartner beteiligt sind, einen Ausgleich des Zugewinns vor.

Am einfachsten gestaltet sich dieser Zugewinnausgleich im Falle der gesetzlichen Erbfolge.

Hat der verstorbene Ehepartner kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, dann ordnet § 1371 Abs. 1 BGB folgendes an:

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

In diesem Fall wird der Zugewinn demnach nicht konkret berechnet, sondern es wird der Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal erhöht.

Der Erbteil des überlebenden Ehepartners wird pauschal erhöht

Neben Kindern als Erben beträgt der Erbteil des überlebenden Ehepartners nach dieser Regelung nicht nur ¼ (Erbteil nach § 1931 BGB) sondern ½.

Neben den Eltern, Geschwistern oder Neffen bzw. Nichten des verstorbenen Ehepartners beträgt der Erbteil des überlebenden Ehepartners als gesetzlicher Erbe insgesamt ¾ und nicht nur ½ (Erbteil nach § 1931 BGB).

Wird der überlebende Ehepartner aber weder gesetzlicher noch testamentarischer   Erbe und erhält er auch kein Vermächtnis, dann muss sich der überlebende Ehepartner mit den Vorschriften zur konkreten Berechnung des Zugewinns in den §§ 1373 bis 1390 BGB beschäftigen.

Neben einem Pflichtteilsanspruch in Höhe von ⅛ kann der überlebende Ehepartner in diesem Fall zusätzlich am Nachlass profitieren, wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehezeit mehr Vermögen aufgebaut hat als der überlebende Ehepartner selber.

Wie wird der Ausgleichsanspruch beim Zugewinn konkret ermittelt?

Der Zugewinn selber wird durch den Vergleich zweier Vermögensmassen, dem Anfangs- und dem Endvermögen eines jeden Ehepartners ermittelt.

Hatte der Ehemann zum Beispiel zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 0 Euro und zum Zeitpunkt seines Todes ein Vermögen im Wert von 1 Mio. Euro, dann beträgt der Zugewinn des Ehemannes 1 Mio. Euro.

Hatte im Beispielsfall die Ehefrau zu Beginn der Ehe 100.000 Euro Anfangsvermögen und 500.000 Euro Endvermögen, dann beträgt ihr Zugewinn 400.000 Euro.

Verstirbt im vorstehenden Beispielsfall der Ehemann, dann berechnet sich die Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau nach § 1378 Abs. 1 BGB wie folgt:

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau im vorstehenden Beispielsfall beträgt mithin 300.000 Euro.

Einem enterbten Ehepartner steht ein Recht auf den Pflichtteil zu

Dieser Anspruch der überlebenden Ehefrau richtet sich gegen den oder die Erben.

Wie oben bereits erwähnt, steht einem enterbten Ehepartner neben dem konkret zu berechnenden Zugewinnausgleichsanspruch regelmäßig auch ein Recht auf den Pflichtteil zu.

Bei der Berechnung dieses Pflichtteils ist aber zu berücksichtigen, dass der konkret berechnete Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil schmälert, § 2311 BGB.

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