Warum Ehepartner bei der Erbschaftsteuer großzügig verschont bleiben
- Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro
- Zugewinnausgleichsanspruch ist steuerfrei
- Hausrat und Familienheim müssen unter Umständen nicht versteuert werden
Sobald sich ein Erbfall ereignet hat, interessiert sich auch das Finanzamt für diesen Vorgang.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) unterliegt der so genannte „Erwerb von Todes wegen“ der Erbschaftsteuer. Unabhängig von der Frage, ob man nach dem Tod einer Person als deren Erbe etwas erhält oder ob man als Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter nach dem Erbfall einen Vermögenszuwachs feststellen kann, immer muss der Betroffene mit Post vom Finanzamt rechnen, bzw. der Betroffene muss sich selber beim Finanzamt melden.
Dabei ist das deutsche Erbschaftsteuerrecht dem Grunde nach relativ zahm. Hohe Steuerfreibeträge und durchaus großzügige Vorschriften zur Steuerverschonung sorgen dafür, dass man als naher Familienangehöriger grundsätzlich erst dann zur Kasse gebeten wird, wenn sich der Wert des Nachlasses nachhaltig im sechsstelligen Bereich bewegt.
Von den Steuererleichterungen bei der Erbschaftsteuer profitiert vor allem der überlebende Ehepartner des Erblassers. Aufgrund zahlreicher Spezialvorschriften im Steuerrecht entgeht der überlebende Ehepartner der Erbschaftsteuer oftmals zur Gänze.
Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro
Grundlegend kann der überlebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in jedem Fall mit einem Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro rechnen.
Bleibt sein Erbe, ein zu seinen Gunsten ausgesetztes Vermächtnis oder sein Pflichtteil wertmäßig unter dieser Marke von einer halben Million Euro, dann muss der überlebende Ehepartner keine Erbschaftsteuer bezahlen.
Bis zu einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro bleibt der Erwerb des überlebenden Ehepartners also immer steuerfrei.
Steuerfreiheit beim erbrechtlichen Zugewinnausgleich
Eine weitere und manchmal durchaus namhafte Steuererleichterung bringt § 5 ErbStG für Eheleute mit sich, die im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt in der weit überwiegenden Anzahl der Ehen in Deutschland und immer dann, wenn die Eheleute nicht durch einen notariellen Ehevertrag einen anderen Güterstand, z.B. die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, gewählt haben.
Im Falle des Ablebens eines Ehepartners wird der Zugewinn des überlebenden Ehepartners regelmäßig pauschal durch die Erhöhung des gesetzliche Erbteils des überlebenden Ehepartners um ¼ ausgeglichen, §§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Neben vorhandenen Kindern des Erblassers beträgt die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehepartners danach zum Beispiel insgesamt ½. Den erbrechtlichen Zugewinnausgleich erhält der Ehepartner unabhängig von der Frage, ob in der Ehe überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde und wie hoch dieser Zugewinn war.
Diese automatische Erhöhung des Erbteils des Ehepartners im Falle der gesetzlichen Erbfolge wird vom Steuerrecht aber nicht nachvollzogen.
Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 1 ErbStG, dass der tatsächlich erzielte Zugewinn als Freibetrag ebenfalls nicht der Besteuerung unterworfen ist.
Je höher demnach die konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung im Erbfall ist, desto weniger muss der überlebende Ehepartner versteuern.
Dieser Freibetrag nach § 5 ErbStG gilt wohlgemerkt neben dem Freibetrag nach § 16 ErbStG, kann ihn betragsmäßig aber im Einzelfall weit übersteigen.
Steuerbefreiung für Hausrat
Weiter kann der überlebende Ehepartner für den in den Nachlass fallenden Hausrat nach §13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG immer eine Steuerbefreiung bis zu einem Betrag in Höhe von 41.000 Euro geltend machen.
Bis zu 41.000 Euro kann der überlebende Ehepartner demnach für Hausratsgegenstände bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbes abziehen.
Unter Hausrat versteht man dabei die Summe der Haushaltsgegenstände oder die Gegenstände des privaten Wohnumfelds.
Zum Hausrat können dabei unter Umständen auch der Familien-PKW oder auch Kunstgegenstände und Sammlungen zählen.
Steuerbefreiung des Erwerbes des Familienheims
Große Auswirkungen auf die Steuerlast kann schließlich auch der Erwerb des Familienheims im Erbfall haben.
Hatte der Erblasser die betroffene Immobilie bis zum Erbfall zu Wohnzwecken genutzt und wird die Immobilie vom überlebenden Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls weiter zu Wohnzwecken genutzt, dann unterliegt der Wert der Immobilie grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG.
Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist allerdings, dass der überlebende Ehepartner die Wohnnutzung der Immobilie für einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren aufrecht erhält, es sei denn, er ist „aus zwingenden Gründen“ an der Eigennutzung der Immobilie gehindert.
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