Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ist ein Testamentsvollstrecker erst einmal entlassen, so kann er später nicht wieder eingesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken – Beschluss vom 30.01.2018 – 5 W 95/17

  • Testamentsvollstrecker wird rechtskräftig entlassen
  • Jahre später beantragt der Betroffene seine Wiedereinsetzung
  • Gerichte lehnen die Wiedereinsetzung ab

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte darüber zu befinden, ob ein Testamentsvollstrecker, der mit gerichtlichem Beschluss wirksam aus seinem Amt entlassen worden war, einen Anspruch auf Wiedereinsetzung hat.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser in seinem Testament den späteren Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker benannt.

Am 04.08.2010 wurde der spätere Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker eingesetzt und erhielt vom Nachlassgericht sein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.04.2014 wurde der spätere Beschwerdeführer dann aber wegen erheblicher Interessengegensätze aus seinem Amt entlassen.

Entlassungsbeschluss wird rechtskräftig

Dieser Beschluss, mit dem der Testamentsvollstrecker entlassen wurde, wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. In der Folge wurde an Stelle des ursprünglichen Testamentsvollstreckers ein Rechtsanwalt als Vollstrecker eingesetzt.

Am 19.10.2016 lies der entlassene Testamentsvollstrecker dem Gericht ein Schreiben zukommen, in dem er die „Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens“ wegen seiner Entlassung beantragte.

Er beantragte weiter, ihm sein Testamentsvollstreckerzeugnis wieder zu erteilen.

Am 11.10.2017 legte der zwischenzeitlich als neuer Testamentsvollstrecker eingesetzte Rechtsanwalt sein Amt nieder, sodass die Stelle dem Grunde nach vakant war.

Nachlassgericht lehnt Wiedereinsetzung ab

Das Nachlassgericht lehnte die Wiedereinsetzung des entlassenen Testamentsvollstreckers ab. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass es nach ganz herrschender Meinung keinen Anspruch eines einmal entlassenen Testamentsvollstreckers auf Wiedereinsetzung gibt.

Selbst nach Wegfall des Grundes, der ehedem zur Entlassung geführt habe, könne der Betroffene nicht verlangen, in sein Amt als Testamentsvollstrecker wiedereingesetzt zu werden. Die einmal getroffene Entscheidung, den Betroffenen als Testamentsvollstrecker zu entlassen, sei endgültig.

Kein Anspruch auf neuerliche Ernennung

Hiervon zu unterscheiden sei aber, so das OLG weiter, ob der Betroffene möglicherweise einen Anspruch auf eine neuerliche Ernennung zum Testamentsvollstrecker nach § 2200 BGB habe.

Eine neuerliche Einsetzung des Betroffenen komme aber nur dann in Frage, sofern keine Umstände mehr vorliegen, die gegen seine Ernennung sprechen.

Und hier sah das OLG die Gründe, die zur ursprünglichen Entlassung des Betroffenen geführt hatten, weiter als gegeben an. Diese Gründe würden nach wie vor eine Entlassung des Betroffenen nach § 2227 BGB rechtfertigen.

Eine neuerliche Ernennung zum Testamentsvollstrecker kam vor diesem Hintergrund nicht in Frage.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte der entlassene Testamentsvollstrecker zu tragen.

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