Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann der Erbe einen Testamentsvollstrecker loswerden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Beteiligte können die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen
  • Entlassung ist bei Unfähigkeit oder Pflichtverstoß möglich
  • Wie entscheiden die Gerichte?

Das Verhältnis zwischen den an einem Erbfall Beteiligten und einem Testamentsvollstrecker ist nicht immer ganz spannungsfrei.

Hat es der Erblasser mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung oft mit seinen Erben und Vermächtnisnehmern noch gut gemeint, kippt die Stimmung zuweilen nach Eintritt des Erbfalls, wenn der Testamentsvollstrecker seinen Pflichten aus Sicht der Beteiligten nicht oder nur unzureichend nachkommt.

Was der Testamentsvollstrecker zu tun und zu lassen hat, bestimmt in erster Linie der Erblasser in seinem letzten Willen und ergänzend das Gesetz.

Ist der Testamentsvollstrecker – wie häufig - mit einer reinen Abwicklung des Nachlasses beauftragt, dann muss er die im letzten Willen des Erblassers enthaltenen Wünsche und Anordnungen umsetzen und den Nachlass auseinandersetzen.

Was sich einfach anhört, entwickelt sich in der Praxis zuweilen zu einem ausgewachsenen Durcheinander.

Gerade in Fällen, in denen der Nachlass unübersichtlich, die Anzahl der Beteiligten groß und die Erfahrung und Sachkompetenz des Testamentsvollstreckers eher übersichtlich sind, kann eine Testamentsvollstreckung schnell in einen nervenaufreibenden Konflikt münden.

Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen

Erben und Vermächtnisnehmer, die gegebenenfalls bereits jahrelang auf den ihnen zustehenden Anteil an der Erbschaft warten, müssen Inaktivität oder auch Inkompetenz des Testamentsvollstreckers aber nicht kommentarlos hinnehmen.

Nach § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können Beteiligte vielmehr beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Das Gesetz liefert für einen entsprechenden Antrag auch gleich eine Argumentationshilfe, wann denn ein wichtiger Grund für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt.

Danach kann ein Nachlassgericht die Entlassung eines Testamentsvollstreckers unter anderem dann verfügen, wenn der Vollstrecker seine „Pflichten grob verletzt“ oder wenn er zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Tätigkeit „unfähig“ ist.

Jeder Erbe oder Vermächtnisnehmer, der „seinen“ Testamentsvollstrecker aber mit der Begründung loswerden will, der Vollstrecker sei entweder pflichtvergessen und/oder unfähig, muss sich darüber im Klaren sein, dass der Ausgang eines solchen gerichtlichen Verfahrens nur in den seltensten Fällen prognostizierbar ist.

Ein Gericht wird ganz an den Anfang einer Entscheidung über einen Entlassungsantrag die Bemerkung stellen, dass es für die Entscheidung „auf die Umstände des Einzelfalls“ ankommt „alle Umstände gegeneinander abgewogen“ werden müssen. 

Wie urteilen die Gerichte?

Ob das Fehlverhalten eines Testamentsvollstreckers für eine Entlassung ausreicht, kann man anhand vorliegender Rechtsprechung näher eingrenzen.

So hatte das OLG Köln (Beschluss vom 27. 10.2004, 2 Wx 29-30/04) die Entlassung eines Testamentsvollstreckers bestätigt, während das OLG München (Beschluss vom 30.12.2008, 31 Wx 99/08) in einem anderen Fall eine Entlassung ablehnte.

Folgende Erwägungen stellen die Gerichte dabei jeweils an:

OLG München – Contra Entlassung

  • Das Gesetz nimmt als Beispiele für eine gerechtfertigte Entlassung eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an.
  • Neben den im Gesetz genanten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde.
  • Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen.
  • Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein.
  • An eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ist ein strenger Maßstab anzulegen.
  • Die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen.

OLG Köln – Pro Entlassung

  • Ein wichtiger Grund zur Entlassung liegt vielmehr ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Testamentsvollstreckers ebenfalls dann vor, wenn dieser - sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten - begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich daraus eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der am Nachlass Beteiligten ergeben würde.
  • Des Weiteren können ein auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten sowie ein erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben ein wichtiger Grund für die Entlassung sein.
  • Maßgeblich ist, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" erfüllen.
  • Eine langjährige Dauer einer Abwicklungsvollstreckung kann ein Anzeichen dafür sein kann, dass der Testamentsvollstrecker den gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und er zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung offensichtlich nicht im Stande ist.
  • Unfähigkeit kann sich aus Untätigkeit ergeben und aus dem Unvermögen, die Auseinandersetzung in gehöriger Weise durchzuführen.
  • Indes spricht allein eine Dauer von 10 Jahren nicht zwingend für eine Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers.

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