Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann der Erbe Druck auf den Testamentsvollstrecker ausüben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe hat umfassende Informationsrechte
  • Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn er unfähig ist
  • Mögliche Strafbarkeit des Testamentsvollstreckers

Wenn der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, dann ist das für den Erben in aller Regel eine unerfreuliche Nachricht.

In aller Regel kann nämlich bei angeordneter Testamentsvollstreckung nicht der Erbe, sondern alleine der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen, § 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ebenfalls wird der Erbe mit nicht geringem Erstaunen feststellen, dass ihm nach dem Erbfall nicht einmal der Besitz an einzelnen Nachlassgegenständen zusteht. Regelmäßig ist es nämlich alleine der Testamentsvollstrecker, der den kompletten Nachlass in Besitz nehmen darf, § 2205 S. 2 BGB.

Natürlich kann der Testamentsvollstrecker in zeitlicher Hinsicht nicht unendlich über den Nachlass herrschen. Solange der Erblasser in seinem letzten Willen keine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet hat, gehört es vielmehr zu den vornehmsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Nachlass zeitnah, nach den Vorgaben des Erblassers und unter Wahrung der Interessen der Erben auseinanderzusetzen.

So einfach sich das in der Theorie anhört, so konfliktgeladen ist das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker häufig. Wenn der Testamentsvollstrecker kraft des ihm verliehenen Amtes nicht so will, wie es der Erbe gerne hätte, sucht der Erbe häufig nach Wegen, wie er auf den für ihn lästigen Testamentsvollstrecker Einfluss ausüben kann.

Und tatsächlich bietet das Gesetz dem Erben hier diverse Ansatzpunkte, wie er den Lauf einer Testamentsvollstreckung zu seinen Gunsten beeinflussen kann:

Informationspflichten für den Testamentsvollstrecker

Der Erbe kann den Testamentsvollstrecker zunächst einmal mit ganz simplen Mitteln disziplinieren, die ihm das Erbrecht bietet.

Nach § 2218 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker nämlich das gesetzliche Auftragsrecht Anwendung.

Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker den Erben über sämtliche rechtserheblichen und bedeutsamen Vorgänge rund um die Testamentsvollstreckung informieren muss.

Auf Nachfrage des Erben muss der Testamentsvollstrecker Auskunft erteilen.

Der Testamentsvollstrecker ist dem Erben Rechenschaft für seine Tätigkeit schuldig.

Zu Beginn seiner Tätigkeit hat der Testamentsvollstrecker unaufgefordert ein Verzeichnis über alle Nachlassgegenstände anzufertigen, die seiner Verwaltung unterliegen und dieses Verzeichnis nachfolgend dem Erben zu übermitteln, § 2215 BGB. 

Haftung des Testamentsvollstreckers auf Schadensersatz

Verstößt der Testamentsvollstrecker schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten, dann ist er dem Erben und auch einem Vermächtnisnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, § 2219 BGB.

Was der Testamentsvollstrecker im Einzelfall zu tun und insbesondere zu lassen hat, ergibt sich vorzugsweise aus dem letzten Willen des Erblassers und hilfsweise auch aus dem Gesetz.

Wenn der Nachlass über einen längeren Zeitraum verwaltet werden muss, so hat der Testamentsvollstrecker zwar einen gewissen Handlungsspielraum. Im Fokus seiner Handlungen muss aber immer der Nachlass und dürfen nie eigene Interessen des Testamentsvollstreckers stehen.

Gerade wenn Privatleute vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, so verfügen diese nur in den seltensten Fällen über eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit.

Alleine der Hinweis an den Testamentsvollstrecker, dass auf ihn eine nicht unerhebliche Schadensersatzforderung zurollt, hat schon so manchen Testamentsvollstrecker zur Besinnung gebracht.

Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers

Wenn der Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen nicht weiterhilft, kann man prüfen, ob gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB vorliegen.

Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Beispielhaft führt das Gesetz als wichtigen Grund für eine Entlassung eine „grobe Pflichtverletzung“ des Vollstreckers oder die „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ an.

Ob ein solcher oder ähnlicher wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, muss unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.

Hat sich der Testamentsvollstrecker strafbar gemacht?

Die dickste Keule, mit der der Erbe den Testamentsvollstrecker konfrontieren kann, versteckt sich im Strafgesetzbuch.

Der Testamentsvollstrecker, der dem Erben durch sein Handeln (oder Unterlassen) nämlich einen Vermögensnachteil zufügt, steht unter Umständen schon mit einem Bein im Gefängnis.

Aufhänger für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist der Tatbestand der Untreue in § 266 StGB (Strafgesetzbuch).

Der Tatbestand der Untreue liegt regelmäßig dann unproblematisch vor, wenn sich ein Testamentsvollstrecker am Nachlass vergreift und sich selber ungerechtfertigt bereichert.

Schwieriger wird die strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Testamentsvollstreckers dann, wenn es lediglich inhaltliche Differenzen über die Pflichtgemäßheit der Maßnahmen des Testamentsvollstreckers gibt.

Nicht jede Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, die gegebenenfalls zu einer zivilrechtlichen Haftung führt, zieht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.

Nachdem der Tatbestand der Untreue in § 266 StGB aber extrem weit gefasst ist, kann im Einzelfall schon alleine der Hinweis des betroffenen Erben an den Testamentsvollstrecker, er bewege sich in strafrechtlich vermintem Gebiet, Wunder wirken.

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