Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verzicht auf Erbrecht zugunsten einer anderen Person

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarieller Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls möglich
  • Man kann auch zugunsten eines anderen Erben verzichten
  • Auswirkungen auf das Erbrecht der verbleibenden Erben sind umstritten

Niemand kann gezwungen werden, Erbe zu werden. Wer, aus welchen Gründen auch immer, mit einer Erbschaft nichts zu tun haben will, kann diese nach Eintritt des Erbfalls binnen einer Frist von sechs Wochen zwanglos durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.

Nach einer wirksamen Ausschlagung hat der ehemalige Erbe mit der Erbschaft und dem Nachlass nichts mehr zu tun. Er muss sich nicht um die Abwicklung der Erbschaft kümmern, er erhält nichts aus der Erbschaft und er haftet auch nicht für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten.

Man muss aber nicht bis zum Eintritt des Erbfalls warten, um nach außen hin kundzutun, dass man mit einem Nachlass nichts zu tun haben möchte. Es besteht die Möglichkeit durch einen notariellen Vertrag auf das Erbrecht zu verzichten, § 2346 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein solcher Verzicht kann vom Verzichtenden pauschal und ohne jede Bedingung erklärt werden. In diesem Fall signalisiert der Verzichtende, dass es ihm gleichgültig ist, wer Erbe wird, solange nur er als Verzichtender nichts mit der Erbschaft zu tun hat.

Verzicht auf das Erbe zugunsten einer anderen Person

Ein Verzicht auf das Erbrecht kann aber auch ausdrücklich zugunsten einer anderen Person erklärt werden. Mit einem solchen Verzicht kann man natürlich nicht dem Erblasser seine Entscheidung aus der Hand nehmen, wen er als seinen Erben bestimmen will.

Verzichtet also zum Beispiel die Ehefrau mit notarieller Urkunde zugunsten ihres Sohnes auf ihr Erbrecht und setzt der Ehemann in seinem Testament seine Geliebte als Alleinerbin ein, dann hat der von der Ehefrau erklärte Verzicht auf die Erbfolge keinen Einfluss. Erbin und Rechtsnachfolgerin des Ehemannes wird die im Testament benannte Geliebte.

Ein Erbverzicht zugunsten einer anderen Person kann aber sehr wohl dann Auswirkungen auf die Erbfolge haben, wenn ein Erbe zugunsten eines anderen Erben auf seinen Erbteil verzichtet..

Zwei Auslegungsregeln in § 2350 BGB sollen dafür sorgen, dass ein Erbverzicht zugunsten einer anderen Person den vermuteten vom Verzichtenden gewünschten Erfolg herbeiführt.

Hat man in dem Verzicht ohne weitere Angaben zugunsten einer anderen Person erklärt, dann ist nach § 2350 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass dieser Verzicht nur dann gelten soll, dass die andere Person auch tatsächlich Erbe wird.

Das Gesetz unterstellt also den Willen des Verzichtenden, auf sein Erbrecht nur unter der aufschiebenden Bedingung zu verzichten, dass der Begünstigte tatsächlich als Allein- oder zumindest Miterbe zum Zuge kommt. Tritt diese Bedingung nicht ein, so ist der erklärte Verzicht – im Zweifel – unwirksam.

Welche Wirkung hat der Verzicht zugunsten einer anderen Person?

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie sich der Verzicht zugunsten einer anderen Person bei Vorhandensein mehrerer Erben auswirkt. Von einem Teil der Gerichte und der Fachliteratur wird hier vertreten, dass der Erbteil des Verzichtenden dem Begünstigten in vollem Umfang zufällt.

Beerben also beispielsweise drei Schwestern X, Y und Z ihren verwitweten Vater kraft gesetzlicher Erbfolge und hat Schwester X zugunsten der Schwester Y auf ihr Erbrecht verzichtet, dann wird die Schwester Y nach dieser Meinung Erbin zu ⅔ und Schwester Z Erbin zu ⅓.

Nach anderer Meinung soll dem Begünstigten nur der Erbteil zufallen, den er erhalten hätte, wenn der den Verzicht erklärende Erbe beim Erbfall gar nicht gelebt hätte.

Die zweite Auslegungsregel in § 2350 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Verzicht eines Abkömmlings im Zweifel nur anderen Erben der ersten Ordnung oder dem Ehegatten des Erblassers zugute kommen soll.

Soweit der verzichtende Abkömmling also keine anders lautenden Anweisungen in Zusammenhang mit seinem Verzicht getroffen hat, so geht das Gesetz davon aus, dass der Abkömmling nur seine Geschwister und oder den Ehegatten des Erblassers begünstigen wollte.

Soweit im Erbfall weiter entfernt Verwandte oder Familienfremde zum Zuge kommen, kann dies („im Zweifel“) zur (gegebenenfalls auch nur teilweisen) Unwirksamkeit des Erbverzichts führen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Erbverzicht gegen Abfindung
Der Verzicht auf den Pflichtteil
Der Zuwendungsverzicht – Man kann auf Erbe oder Vermächtnis verzichten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht